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Steuerrecht

Übergreifend profitieren betroffene Steuerzahler, Freiberufler und Unternehmer von Steuervorteilen. Eine Auswahl günstiger Regelungen:

Sonderabschreibung für Neuanschaffungen nutzen

Für bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen gibt es eine Sonderabschreibung von bis zu 50 Prozent im Jahr der Anschaffung und den folgenden zwei Jahren.

Rücklagen bilden

Praxisinhaber können gewinnmindernde Rücklagen bilden, wenn sie hohe Ausgaben haben. Für den Wiederaufbau von Gebäuden akzeptiert der Fiskus bis zu 30 Prozent, für die beweglichen Wirtschaftsgüter bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Wichtig: Die Maßnahmen müssen bis Ende 2025 vorgenommen werden bei Anlagegütern. Gebäude müssen innerhalb von vier Jahren fertiggestellt sein.

Fluthilfe absetzen

Bis heute engagieren sich zahlreiche Ehrenamtlichen in den betroffenen Regionen und helfen beim Wiederaufbau. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt, wie viel man als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer absetzen kann (Az: III C 2 – S 7030/21/10008 :001).

Wichtig: Umsatzsteuerpflichtige dürfen Sachspenden mit dem Nettopreis ansetzen. Das bringt den Vorteil, dass die Umsatzsteuer erstattet wird. Praxisinhaber, die also zur Umsatzsteuer optieren und vor Ort unterstützen, erhalten bei Sachspenden die Umsatzsteuer erstattet.

Mitarbeitern Zuschuss geben

Wenn Arbeitnehmer etwa wegen einer schweren Krankheit oder der Flutkatastrophe eine Notsituation aushalten mussten, dürfen Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei 600 Euro als Beihilfen überweisen. Wer schon bis Ende Oktober 2021 gezahlt hat, konnte den Flutopfern abgabenfrei auch mehr geben.

Tipp: Die Unternehmen können ebenso mit einem zinslosen Darlehen oder einfachen Zinszuschüssen unterstützen. Bei Flutopfern bleibt die Leistung abgabenfrei.

Außergewöhnlich belastet

Die Aufwendungen für Reparaturen und Wiederbeschaffung sind bei vielen Haushalten höher als die staatlichen Hilfen oder die Leistungen der Versicherungen. Rund jeder zweite Betroffene hat gar keinen Versicherungsschutz. In solchen Fällen lassen sich erhöhte Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Entscheidend bleibt allerdings, dass die Ausgaben insgesamt eine zumutbare Belastung überschreiten, die jeweils vom Familienstand und vom eigenen Einkommen abhängt.