Betriebskosten von der Steuer absetzen: Neues Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer
A&W RedaktionDie Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Bei anderen streitigen Posten besteht weiter Klärungsbedarf…
Ob und, wenn ja, in welchem Umfang sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen lassen, gehört seit Jahren zu den klassischen Streitfragen in der Steuererklärung. Die Entscheidungen zu diesem Thema füllen Bibliotheken – nicht zuletzt, weil die Rechtslage sich immer wieder verändert hat und die Gerichte offene Fragen neu bewerten müssen.
Nun gibt es eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema. Erstritten hat sie ein Mann, der selbst vom Fach ist: ein selbstständiger Steuerberater. Er dürfte sich zwar einen anderen Ausgang seines Prozesses erhofft haben. Dennoch schafft die Entscheidung (zumindest an der einen oder anderen Stelle) mehr Rechtsklarheit.
Duschen ist Privatsache
Streitgegenstand des vom BFH entschiedenen Verfahrens war die Frage, ob besagter Steuerberater die Umbaukosten für ein Badezimmer und den vorgelagerten Flur in seinem Eigenheim steuerlich gelten machen durfte.
Da der Freiberufler in der selbstgenutzten Immobilie auch ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit als Steuerberater unterhielt, das 8,43 Prozent der Gesamtfläche ausmachte, setzte er für das Streitjahr auch 8,43 Prozent der entstandenen Umbaukosten (insgesamt 4.000 Euro) als Betriebsausgaben an. Diese stünden schließlich im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer. Das Finanzamt wollte das nicht gelten lassen. Der Fall wurde streitig – und landete beim BFH.
Das höchste deutsche Finanzgericht entschied: Grundsätzlich lassen sich Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die für das ganze Gebäude anfallen (etwa Kreditzinsen, die Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren) nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und als Kosten für das häusliche Arbeitszimmer anteilig in der Steuererklärung geltend machen.
Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, den der Steuerpflichtige ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Wohnzwecken nutzt. Diese Voraussetzung sahen die Münchener Richter im vorliegenden Fall sowohl beim Flur als auch beim renovierten Badezimmer als erfüllt an (BFH, Az. VIII R 16/15).
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen
Zu Ende ist der Streit zwischen Steuerberater und Finanzamt aber noch nicht. Denn der Freiberufler hatte auch versucht, die Kosten für neue Rollläden in seinem Haus in die Steuer zu bringen. Allerdings hatte das Finanzgericht hierzu nicht in ausreichendem Maß vorgearbeitet, so dass der BFH in der Sache nicht abschließend entscheiden. Er verwies den Fall an die Vorinstanz zurück, die den Fall nun noch einmal aufrollen muss.