Autowerbung für Kliniken und Praxen kann als Arbeitslohn gelten
Judith MeisterPraxischefs, die ihren Mitarbeitern Geld dafür zahlen, dass sie ihr Privatauto mit Werbung versehen, sollten dabei auch ans Finanzamt denken.
Eigentlich ist es eine schöne Idee. Wer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun will, schließt zusätzlich zum Arbeitsvertrag noch einen „Werbemietvertrag“ mit ihnen ab und bezahlt sie dafür, dass sie auf ihrem Auto Werbung für die Praxis machen. Das Charmante an diesem Modell: Das Geld, das auf Basis solcher Zusatzverträge fließt, gilt nicht als Arbeitslohn – und ist bis zur Höhe von 256 Euro pro Jahr steuerfrei. So weit die Theorie.
In der Praxis hat diese Gestaltung leider einen Schönheitsfehler. Sie funktioniert nicht. Denn das Steuerprivileg für solche Zusatzverträge greift nur, wenn der gesondert abgeschlossene Vertrag zwischen Chef und Mitarbeiter einen „eigenen wirtschaftlichen Gehalt“ aufweist. Fehlt es daran, ist das gezahlte Geld doch als Arbeitslohn zu qualifizieren – und damit steuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss festgehalten (Az. VI R 20/20).
Wann hat ein Vertrag einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt?
Im konkreten Fall hatten ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern 255 Euro dafür gezahlt, dass sie ihre privaten Pkw mit Kennzeichenhaltern ausstatten, die Werbung für ihren Brötchengeber machten. Die dafür gezahlten Werbeentgelte behandelte der Arbeitgeber nicht als Arbeitslohn, sondern als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er behielt also keine Lohnsteuer ein.
Das Finanzamt qualifizierte die Entgelte allerdings anders, ging von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht abgeführte Steuer in Haftung. Der Fall wurde streitig und landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof.
Der bestätigte in letzter Instanz die Rechtsauffassung des Finanzamts. Auch die Münchner Richter maßen den Werbemietverträgen, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft waren, keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt bei. Für die Bemessung des „Werbeentgelts“ in Höhe von 255 Euro pro Jahr sei zudem ersichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG. Es handele sich aus diesem Grund um Arbeitslohn, der entsprechend zu versteuern sei.