Aufwendungen für eine Liposuktion: keine außergewöhnliche Belastung
A&W RedaktionDas Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit einem Urteil (Az. 7 K 1940/17) den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Aufwendungen für eine Heilbehandlung seien als außergewöhnliche Belastungen nur abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden seien.
Die Klägerin machte 2007 in ihrer Steuererklärung Aufwendungen für eine Liposuktion an den Armen und Beinen in Höhe von 11.520 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig. Sie vermeide dadurch eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression.
Krankenkasse lehnte Kostenübernahme ab
Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme dennoch ab. Dagegen klagte die Frau erfolglos vor dem Sozialgericht. Auch das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte das zuständige Finanzgericht (FG) abgewiesen. Nach Einlegung der Revision wies der Bundesfinanzhof die Klage an das FG zur erneuten Entscheidung zurück. Das FG habe festzustellen, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems sei. Doch auch dieses Verfahren ging für die Klägerin nicht gut aus.
Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall sei in bestimmten Fällen “formalisiert nachzuweisen”, so das Gericht. Erforderlich sei ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dies gelte “auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden”.
Keine wissenschaftlich anerkannte Methode
Die Klägerin habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch sei die Liposuktion im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems gewesen.
Das FG stützte sich zum einen auf das “Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011 sowie dessen Aktualisierung vom 15. Januar 2015.” Danach sei die Liposuktion bei einem Lipödem keine anerkannte Standardtherapie.
Die unkonventionelle Behandlungsmethode “reduziere das Fettgewebe; es sei aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergehe.” Schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten seien zum Beispiel manuelle Lymphdrainage, Kompression und Krankengymnastik. Zum anderen habe das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei “als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt” und werde “aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen”.
Der Autor:
Dennis Janz, LL.M. (Steuerwissenschaften), Steuerberater und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK) ist zukünftiger Partner der Radloff | Ploch & Partner mbB, Im Defdahl 10a, 44141 Dortmund. Schwerpunktmäßig werden neben den Berufen im Gesundheitswesen auch kleine- und mittelständische Unternehmen und Unternehmensgruppen sowie Privatpersonen beraten. https://www.rp-steuerberater.com/