Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Bonusmeilen : Lohnender Bereitschaftsdienst über den Wolken

Die Reiselust der Menschen und die Passagierzahlen bei Flugreisen steigen – und damit auch die Wahrscheinlichkeit von medizinischen Zwischenfällen über den Wolken. In solchen Fällen  ist es gut, einen Arzt an Bord zu haben. Zwar sind Flugbegleiter für Notfälle medizinisch ausgebildet. Das ihnen vermittelte Fachwissen ist aber natürlich nicht mit dem eines Arztes zu vergleichen und bei schwerwiegenderen Zwischenfällen oft nicht ausreichend. Ein Arzt, der sich um Kreislaufzusammenbrüche, Schwindelanfälle und Co. professionell kümmern kann, ist daher stets die optimale Variante. Immer mehr Fluggesellschaften versuchen daher, Ärzte anzulocken, indem sie ihnen Bonusmeilen anbieten. Wer sich vor Reiseantritt als Arzt registrieren lässt, bekommt Extrameilen gutgeschrieben. So wissen auch die Flugbegleiter, an wen sie sich im Ernstfall wenden können. Nach Lufthansa und Australien Airlines bietet neuerdings auch Turkish Airlines das kleine Extra. 5.000 Meilen bekommen Mediziner hier pro Flug gratis dazu. Reisemediziner haben das laut dem Reiseportal Marcopolo allerdings als unzureichend kritisiert: Der Bonus reiche nicht einmal für ein Upgrade auf Inlandsflügen.

 

Umsatzsteuer: Gestaltungsspielraum nutzen

Grundsätzlich sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 UStG). Dieses Privileg greift aber nur, wenn bei der ärztlichen Leistung das therapeutische Ziel im Vordergrund steht. IGe-Leistungen, etwa Ultraschalluntersuchungen ohne diagnostischen Nutzen, können daher doch wieder umsatzsteuerpflichtig sein. Auch für Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten fällt Umsatzsteuer an,  nicht hingegen bei reisemedizinischen Untersuchungs- und Beratungsleistungen. A&W-Tipp: Um in diesem Bereich keine Fehler zu begehen, sollten Sie sich eng mit Ihrem Steuerberater abstimmen. Planen Sie größere Anschaffungen für Ihre Praxis, gilt es zudem zu klären, ob es sich lohnen kann, bewusst den Weg in die Umsatzsteuerpflichtigkeit zu wählen.

 

Fortbildungskosten: Bete, arbeite – und zahle

Bildet sich ein Facharzt für Nuklearmedizin auch dadurch fort, dass er nebenbei Theologie studiert? Diese Frage hatte vor einiger Zeit das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu beantworten.  Der Arzt hatte die Kosten für das Studium als Fortbildungs- und damit Werbungskosten in seiner Steuererklärung angesetzt. Sein Argument: Die so erlangten Fähigkeiten versetzten ihn in die Lage, schwerkranken Patienten Beistand und Trost zu geben. Als das Finanzamt die Anerkennung der Kosten ablehnte, klagte er – allerdings erfolglos (Az. 3 K 1240/10). Das FG monierte vor allem,  dass zumindest im Grundstudium der Theologie keinerlei seelsorgerischen Fähigkeiten vermittelt würden. Es fehle daher an einem hinreichenden beruflichen Bezug zum Beruf des Arztes. Erst in einem späteren Abschnitt des Studiums könne das anders sein.

 

Bank muss Phishing-Schaden ersetzen

Das Landgericht Landshut hat die Rechte von Phishing-Opfern gestärkt und eine Bank zum Schadenersatz gegenüber ihrem Kunden verdonnert (Az. 24 O 1129/11). Im verhandelten Fall hatte ein Mann beim Online-Banking das sogenannte iTAN-Verfahren genutzt. Durch einen auf seinem Rechner unbemerkt installierten Trojaner gelangte er auf eine Website, die der seiner Bank täuschend ähnlich sah. Dort wurde er wiederholt zur Eingabe der Transaktionsnummern (TAN) aufgefordert, was er insgesamt 100 Mal tat. Im Anschluss überwiesen Kriminelle in sechs Einzelüberweisungen insgesamt 6000 Euro von seinem Konto. Der Kunde verlangte das Geld von seiner Bank zurück und bekam Recht. Argument der Richter: Die Überweisungen der Diebe seien keine wirksame Anweisung im Sinne des Girovertrags. Eine Sorgfaltsverletzung des Kunden verneinten die Richter. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt.

 

Streit um Rundfunkbeitrag

Der vergangenes Jahr eingeführte Rundfunkbeitrag ohne Ermäßigung ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden und die Klage einer Nur-Radio-Hörerin gegen den SWR abgewiesen (Az. 3 K 1360/14 ). Die Frau war in der Vergangenheit (nur) mit einem Hörfunkgerät gemeldet und hatte dafür bis Ende 2012 5,67 Euro pro Monat entrichtet. Aufgrund der neuen Regelung muss sie nun 17,98 Euro monatlich zahlen –aus ihrer Sicht eine überproportionale Belastung. Das VG sah das anders. Der Rundfunkbeitrag werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Gebühr einen breiten Spielraum.  Auch der Gleichheitssatz gebiete es nicht, den Rundfunkbeitrag nach Geräteklassen zu staffeln. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

 

Werbungskosten: Kongressteilnahme ist absetzbar

Die Aufwendungen für Fachkongresse können bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Kongresse im Inland wie auch im benachbarten Ausland. Notwendige Voraussetzung ist jedoch, dass die Fachveranstaltung einen konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Arztes hat.  (BFH, Az.: VI R 8/05)

 

Leistungspflicht: Noch zu erstattende Sehhilfe

Durch das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei der Versorgung volljähriger Versicherter mit Sehhilfen zum 1. Januar 2004 nach Paragraf 33 Sozialgesetzbuch V grundsätzlich entfallen. Die bis zum Jahresende 2003 geltenden Festbeträge waren jedoch auch im Jahre 2004 dann noch zu zahlen, wenn die Sehhilfe schon 2003 bestellt aber erst Anfang 2004 vom Augenoptiker geliefert wurde. (BSG, Az.: B 3 KR 20/06 R)

 

Kostenübernahme: In-Vitro-Fertilisation

Die Übernahme der Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation wegen idiopathischer Sterilität ist im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Paragraf 27a Sozialgesetzbuch V auf 50 Prozent begrenzt. Die Hälfte der Kosten ist folglich von den Eltern mit einem Kinderwunsch selbst zu übernehmen. Diese Begrenzung der Kostenübernahme verstößt nicht gegen die Verfassung. Es liegt darin weder eine unzulässige Benachteiligung gegenüber den Patienten, die einer Krankenbehandlung bedürfen, noch gegenüber wirtschaftlich besser gestellten Eheleuten, die in der Lage sind, die Hälfte der Kosten einer künstlichen Befruchtung zu übernehmen. (BSG, Az.: B 1 KR 6/07 R)

 

Behandlungsfehler: Nur teilweise Rückzahlung

Vereinbart die Patientin mit dem Chirurgen eine „leichte“ Vergrößerung der Brüste, so kann sie das vereinbarte Honorar nicht mit der Begründung zurück verlangen, die Vergrößerung sei durch Silikonimplantate von jeweils 350 ccm viel zu groß ausgefallen. Selbst wenn tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, rechtfertigt dieser nicht einen Anspruch auf Rückzahlung der Behandlungskosten. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Behandlung für die Patientin völlig unbrauchbar und deshalb wertlos ist.  (OLG Hamm, Az.: 3 W 35/07)

 

Urteil des Bundesfinanzhofs: Kindergeld gibt es auch für bereits verheiratete Kinder mit gutem Verdienst 

Paukenschlag aus München: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil eine zentrale Dienstanweisung für die Familienkassen der Arbeitsagenturen kassiert und zugleich entschieden: Kindergeld gibt es auch für erwachsene, bereits verheiratete Kinder – egal, wie gut diese situiert sind (Az. III R 22/13). Bislang erlosch der Kindergeldanspruch für volljährige Kinder grundsätzlich mit deren Heirat. Begründung: Nach einer Hochzeit ist erst einmal der Ehegatte unterhaltspflichtig. Ausnahmsweise blieb der Kindergeldanspruch nur erhalten, wenn, etwa bei einer Studentenehe, die Einkünfte der Partner den Grenzbetrag von 8004 Euro pro Person und Jahr unterschritten und folglich ein sogenannter „Mangelfall“ vorlag. Dieser Grenzbetrag ist 2012 aber aufgehoben worden. Die logische Konsequenz für die Bundesrichter: Für erwachsene Kinder muss die Familienkasse nun künftig selbst dann bezahlen, wenn diese verheiratet sind und der Partner oder sie selbst noch hervorragend verdienen. Einzige Voraussetzung: Der Sprössling darf nicht älter als 25 Jahre sein und muss noch studieren beziehungsweise eine Ausbildung absolvieren.

Auslandsarbeit: Recht zur Untervermietung

Mieter einer Dreizimmerwohnung, die zwei der Zimmer wegen eines beruflich bedingten, mehrjährigen Auslandsaufenthalts untervermieten wollen, haben einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung. Weigert sich der Vermieter, macht er sich schadenersatzpflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VIII ZR 349/13). Da sie der Untervermietung nicht zugestimmt habe, habe die Hausverwaltung schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und müsse den Mietausfall ersetzen. Der Wunsch der Kläger, im Hinblick auf die (befristete) Arbeit im Ausland von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stelle ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar.

Überhöhte Zinsen: Erstattungsanspruch von Bankkunden

Berechnen Banken Kunden zu hohe Zinsen, haben sie Anspruch auf rückwirkende Korrektur. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Eine  Bank hatte vom Kunden die teilweise Rückzahlung eines Kontokorrentkredits sowie der darüber hinausgehenden Überziehung verlangt. Der Mann argumentierte, die  Bank habe zu hohe Zinsen berechnet und per AGB unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet. Die Zinsberechnungen und Kontosalden seien rückwirkend ab 1989 zu korrigieren. Das OLG sah in den Klauseln zwar eine Benachteiligung, begrenzte aber die Rückforderungen, da der Kunde jahrelang die Zinsanpassungen und quartalsweisen Rechnungsabschlüsse mit Saldoanerkenntnissen nicht angegriffen habe (Az. 9 U 75/11).