Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Pauschale Zuschlagszahlung ist nicht steuerfrei
A&W RedaktionWenn angestellte Ärzte oder MFA vom Praxisinhaber oder von der Klinik Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten, können diese häufig lohnsteuerfrei belassen werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn fließen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Bezahlung für ärztliche Bereitschaftsdienste nicht grundsätzlich steuerfrei sein darf. Steuerpflichtig sind die Zuschläge auf jeden Fall, wenn sie pauschal neben dem Grundlohn gezahlt werden und auch nicht unterschieden wird, ob es sich um ärztliche Arbeit an einem Samstag oder einem Sonntag gehandelt hat.
Pauschale Zuschläge für ärztliche Bereitschaftsdienste
Geklagt hatte die Betreiberin mehrerer Fachkliniken, die pauschale Zuschläge für ärztliche Bereitschaftsdienste gezahlt hatte und nun eine Lohnsteuernachforderung von 129.000 Euro im Haus hatte. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Forderung des zuständigen Finanzamts. Wie die Richter erklärten, greift die Steuerbefreiung nämlich nur, wenn die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Im verhandelten Fall waren Sie aber vielmehr Teil einer einheitlichen Entlohnung: Die Zahlungen wurden allgemein und ohne Berücksichtigung der von den Ärzten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an bestimmten Tagen geführt.
Tatsächliche Arbeitsleistung zählt
Um ähnliche Probleme zu vermeiden, sollten Klinikchefs und Praxisinhaber unbedingt darauf achten, dass Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sich an der tatsächlichen Arbeitsleistung während der begünstigten Zuschlagszeiten orientieren. Pauschale Zuschläge dürfen nur in Ausnahmefällen steuerfrei sein, nämlich wenn es sich um Abschlagszahlungen oder Vorschüsse handelt und die tatsächliche Abrechnung anschließend noch erfolgt (Az.: VI R 61/14).