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Sozialrecht

Das VG Neustadt hat in der Verhandlung die Forderung eines gegen das Coronavirus geimpften Ärzte-Ehepaars auf Verkürzung der Quarantänezeit abgelehnt (Beschluss vom 15.03.2021, Az.: 5 L 242/21.NW).

Das Ärzte-Ehepaar betreibt eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis in der Vorderpfalz und ist bereits mit dem Impfstoff „Cormirnaty“ von BionTech/Pfizer gegen COVID-19 geimpft worden. Anfang März 2021 wurde ihre Tochter, die gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt lebt, per PCR-Test positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet. Nach Bekanntwerden der Infektion isolierte sich das Kind zu Hause in der oberen Etage des Hauses. Dort verfügt die Tochter u.a. über eigene Sanitäranlagen, sodass der Kontakt zwischen Kind und Eltern komplett vermieden werden konnte. Am 08. März 2021 schickte der Rhein-Pfalz-Kreis dem Ehepaar die Bestätigung: Sie sollten sich als Personen mit engem Kontakt zur infizierten Person bis zum 18. März 2021 in häusliche Quarantäne begeben.

Ärztepaar wendet sich gegen angeordnete Quarantäne

Das Ärztepaar wehrte sich gegen den Beschluss. Es machte geltend, sie in Quarantäne zu schicken, sei rechtswidrig. Sie hätten am 02. März das letzte Mal Kontakt zu ihrer infizierten Tochter gehabt, sich am 04. März einem PCR-Test sowie am 06. März und am 08. März jeweils einem Schnelltest unterzogen. Alle Corona-Tests seien negativ ausgefallen. Zudem seien sie bereits gegen das Coronavirus geimpft. Daher könnten sie die Krankheitserreger nicht mehr aufnehmen und nicht mehr an andere Personen übertragen. Dies hätte eine Studie vom Institute of Technology in Haifa bestätigt: Demnach schützt eine Coronaimpfung nicht nur vor einer SARS-CoV-2-Infektion, sondern auch vor weiterer Übertragung des Coronavirus.

Wie das Ärztepaar erklärte, dürften sie daher nicht als Ansteckungsverdächtigte im Sinne von § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz – IfSG – angesehen und behandelt werden. Die Verfügung der Quarantäne verletze somit ihre Rechte.

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag auf Verkürzung der Quarantäne ab

Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Eilantrag jedoch ab. Die beiden Ärzte hätten nicht ausreichend glaubhaft machen können, dass ihnen ein Anspruch auf Verkürzung der Quarantäne zustehe. Die Richter teilten ihre Auffassung nicht, dass sie aufgrund der Impfung keine Ansteckungsverdächtigten im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG seien. Als Ansteckungsverdächtiger gilt nach § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Als Personen aus demselben Haushalt seien sie Kontaktpersonen der Kategorie I und hätten somit ein höheres Infektionsrisiko. Es sei davon auszugehen, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hätten. Die Einordnung als Ansteckungsverdächtige entfalle nicht automatisch dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft worden seien.

Keine Belege für geringes Ansteckungsrisiko

Wie das Gericht weiterhin erklärte, lägen bisher keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös seien. Deshalb habe der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber bisher davon abgesehen, Sonderregelungen für Geimpfte zu erstellen. Somit zählen auch geimpfte Kontaktpersonen der Kategorie I – zumindest vorerst – weiter zu den Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

Da nützten auch die drei negativen Testergebnisse von Anfang März nichts. Vielmehr spricht sich das RKI aktuell dagegen aus, die empfohlene 14-tägige häusliche Quarantäne durch einen negativen SARS-CoV-2-Test zu verkürzen.

Allgemeinmediziner keine systemrelevante Berufsgruppe?

Abgeschmettert wurde auch das Argument, als niedergelassene Ärzte seien sie systemrelevant. Zwar sei ein Hausarzt grundsätzlich als Schlüsselpersonal anerkennungsfähig. Allerdings erfolge dies nur unter sehr engen Voraussetzungen, zum Beispiel, wenn ein höchster Spezialisierungsgrad oder eine herausragende Führungsfunktion gegeben sei. Die Richter verwiesen darauf, dass das Ärztepaar auf seiner Internetseite selbst neun Vertretungsärzte für die Zeit der Schließung der Arztpraxis in der näheren Umgebung angab. Daher sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die ärztliche Versorgung der Patienten vor Ort während ihrer Quarantäne nicht sichergestellt sein könnte.

Was sind Kontaktpersonen der Kategorie I und II?

Laut Robert-Koch-Institut (RKI) werden Personen bei folgenden Situationen der Kategorie I (höheres Infektionsrisiko) zugeordnet:

  • Enger Kontakt, d.h. unter 1,5 Meter Abstand, über eine Dauer von mehr als 15 Minuten ohne adäquaten Schutz (Mund-Nasen-Schutz oder Mund-Nasen-Bedeckung,durchgehend und korrekt getragen).
  • Kontakt unabhängig vom Abstand über eine Dauer von über 30 Minuten mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole im Raum.

Für Kontaktpersonen der Kategorie I wird vom Gesundheitsamt in der Regel eine Quarantäne angeordnet.

Als Kontaktperson der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko) gelten Personen, die:

  • sich in der Nähe (unter 1,5 Meter) einer infizierten Person aufgehalten haben, aber weniger als 15 Minuten,
  • einen Abstand von 1,5 Meter nicht einhalten konnten, aber wie die infizierte Person durchgängig und korrekt einen adäquaten Mund-Nasen-Schutz getragen haben,
  • sich nur kurz (unter 30 Minuten) in einem Raum mit hoher Konzentration an infektiösen Aerosolen befanden.

Das Gesundheitsamt ordnet für Personen der Kategorie II in der Regel keine Quarantäne an, aber empfiehlt, Kontakte zu reduzieren.

Weitere Informationen zur Risikobewertung bei engem Kontakt und bei der Übertragung durch Aerosole finden sich auf der Homepage des RKI.