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Sozialrecht

Laut der Deutschen Alzheimer Gesellschaft wurden im Jahr 2018 deutschlandweit rund 1,53 Millionen Demenzkranke über 65 Jahre gezählt. Jedes Jahr kommen im Schnitt 330.000 Neuerkrankte hinzu. Vor allem Hausärztinnen und Hausärzte sind als erster Ansprechpartner von Betroffenen und Angehörigen mit dem Thema Demenz befasst. Dabei ist die Frage, wie lange Demenzkranke noch Auto fahren können, von enormer Bedeutung. Wie sich eine leichte Demenz auf die Fahreignung auswirkt, beleuchtet nun ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein.

Nur leichte kognitive Beeinträchtigungen

Dabei ging es um einen Autofahrer, dessen Gedächtnis aufgrund einer Demenzerkrankung deutlich eingeschränkt war. Seine kognitiven Beeinträchtigungen hielten sich aber in Grenzen. Doch ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Die Behörde stützte sich dabei auf einen einfachen Demenz-Test sowie eine Stellungnahme der Amtsärztin. Eine umfangreiche ärztliche neurologische oder psychiatrische Untersuchung war hingegen nicht erfolgt. Der Mann wehrte sich gegen den Führerscheinentzug und erhielt Recht (22.07.2021, Az. 5 MB 16/21)

Von einem Facharzt war bei dem Mann nur eine leichte kognitive Beeinträchtigung diagnostiziert worden. Sie wird dem chronischen hirnorganischen Psychosyndromen im Sinne der Ziffer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zugeordnet. Diese schließe in einer leichten Ausprägung die Fahreignung nicht kategorisch aus. Das Gericht machte deutlich, dass die Beurteilung, ob jemand zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei, in solchen Fällen individuell erfolgen müsse und dass dazu eine umfangreiche persönliche Untersuchung notwendig sei. Dabei komme es unter anderem auf das Ausmaß und den Schweregrad der Symptomatik sowie auf Kompensationsstrategien und Ressourceneinsatz an.

Noch in dem fachärztlichen Gutachten von Anfang 2021 war sogar davon die Rede, dass der Mann aktuell adäquat und reflektionsfähig erscheine. Im Verhalten sei er im Tempo flott, nicht verlangsamt, und könne in Reaktion und Sprache adäquat und korrekt reagieren. Dies deute nicht auf eine Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten hin, die die Amtsärztin dem Mann unterstellte. Das Gedächtnis des Mannes sei zwar stark eingeschränkt. Ob und inwieweit daraus aber eine Einschränkung der Fahreignung folge, war von der Amtsärztin nicht weiter untersucht worden.

Rechtliche Grundlagen in der Fahrerlaubnisentziehung

Voraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis ist, dass sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Anlage 4 zur FeV enthält eine Aufstellung häufiger vorkommender Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Dort ist nach Ziffer 7.2.1. das leichte chronische hirnorganische Psychosyndrom aufgeführt, worunter auch eine Demenz fällt. Bei einer beginnenden Demenz ist die Fahreignung aber oft noch in hohem Maße vorhanden.

Was Ärzte Patienten und Angehörigen raten können
Eine leichte Demenz führt nicht immer zu Fahreignungsmängeln, hier kann man zunächst abwarten und ein Follow-up in drei bis fünf Monaten vereinbaren. In jedem Fall sollte der Patient aber möglichst früh über die Auswirkungen der Demenz auf die Fahreignung aufgeklärt werden. Sind Angehörige oder Ärzte unsicher, ob der Patient noch fahren sollte, kann eine gute Frage lauten: „Würde ich mein Kind oder Enkelkind bei der Person mitfahren lassen?“ Sollte die Antwort „Nein“ lauten, ist es wohl Zeit, den Führerschein abzugeben. Betroffene und Angehörige sollten sich frühzeitig über alternative Beförderungsmöglichkeiten Gedanken machen. Ein Taxi oder eine Mitnahme durch Nachbarn wären gute Möglichkeiten zum Mobilitätserhalt.

Ina Reinsch