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Sozialrecht

Pflegekräfte. die regelmäßig in einem Pflegeheim arbeiten, sind meist abhängig beschäftigt. Damit unterliegen sie automatisch der Sozialversicherungspflicht. Dies ist üblicherweise auch der Fall, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Heimes voll eingegliedert sind.

Urteil bestätigt Sozialversicherungspflicht

Das bestätigt auch eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts. In dem Fall ging es um einen Altenpfleger,der in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig war. Zu seinen Aufgaben gehörten die Hilfestellung bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme, das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen sowie deren Umlagern.

Daneben wechselt er Verbände, verabreichte Infusionen und Medikamente. Er erhält dafür einen festen Stundenlohn. Er meint, dass er für verschiedene Auftraggeber als freiberufliche Pflegefachkraft tätig sei. Die Rentenversicherung sieht aber eine abhängige Beschäftigung.

In die Organisation eingegliedert

Das Urteil: Nach Auffassung des Gerichts ist der Pfleger so in die Organisation des Pflegeheims eingegliedert sowie weisungsabhängig, dass er keine selbstständige Tätigkeit ausübt. Er unterstehe der Wohnbereichsleitung, sei im Schichtdienst tätig gewesen und habe mit den fest angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie den Ärzten zusammengearbeitet.

In der Behandlungspflege sei eine selbstständige Tätigkeit nur schwierig vorstellbar. Kennzeichnend sei, dass es sich um Maßnahmen der ärztlichen Behandlung handele, die an Pflegekräfte delegiert werden können. Daher könnten die Leistungen einer Pflegekraft nicht unabhängig von Anweisungen erbracht werden (Az.: L 1 KR 551/16). Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über den Fall.