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Sozialrecht

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen verfügt als einzige KV in Deutschland mit der sogenannten Erweiterten Honorarverteilung (EHV) über eine eigene Altersversorgung für die niedergelassenen Vertragsärzte. Seit Juli 2012 wurden die entsprechenden Beiträge nach der Honorarhöhe der Mediziner festgesetzt und zwar ohne Abzug von Kostenerstattungen.

Diese Regelung ist verfassungswidrig. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem aktuellen Urteil.  Sachkosten, die bei bestimmten Arztgruppen einen maßgeblichen Anteil des Honorars ausmachten, müssen demnach beitragsmindernd berücksichtig werden.

Ärztin wendet sich gegen Beitragsfestsetzung

Der Fall: Eine niedergelassene Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie erbringt im Rahmen ihre vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere ambulante Dialysebehandlungen. Die KV Hessen stufte sie für den Zeitraum ab 1. Juli 2013 in die höchste Beitragsklasse ein und setzte den Beitrag je Quartal auf rund 5.800 Euro fest. Dabei ging die KV Hessen von einem jährlichen Gesamthonorar in Höhe von rund 900.000 Euro aus.

Die Ärztin aus dem Landkreis Kassel brachte hiergegen vor, dass etwa 90% ihres Honorars aus nichtärztlichen Dialyseleistungen stammte. Um diese Sachkosten müsste ihr Honorar im Rahmen der Beitragsbemessung bereinigt werden. Ihr Quartalsbeitrag läge dann bei lediglich 1.254 Euro.

Beitragsbemessung nur nach Umsatz ist verfassungswidrig

Die Richter beider Instanzen haben die Beitragsbemessung tatsächlich für rechtswidrig beurteilt. Nun muss die KV Hessen über die Eingruppierung der Ärztin und die Beitragsfestsetzung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entscheiden.

Das Urteil

Die ab Juli 2012 geltende EHV sei verfassungswidrig, so die Richter, da Sachkosten nicht mehr abgezogen würden und damit in unangemessener Weise das weitgehend ungekürzte Honorar der Beitragsbemessung zu Grunde lege.

Der Beitrag müsse zwar nicht an den Gewinn, sondern könne durchaus an die Höhe des Honorars – und damit an den Umsatz – angeknüpft werden. Wenn allerdings vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müsse dies bei Beitragsbelastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet seien, berücksichtigt werden.

Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung liege deshalb vor, wenn Arztgruppen mit überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteilen in der Vergütung im Verhältnis zum Gewinnanteil höhere Beiträge zahlen bzw. denselben Beitrag aus einem niedrigeren Gewinn erwirtschaften müssten.

Dies sei der Fall, wenn hohe Sachkosten – wie für nichtärztliche Dialyseleistungen – bei der Beitragsbemessung nicht entsprechend berücksichtigt würden. (AZ L 4 KA 2/15 – Die Revision wurde zugelassen).