Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Insgesamt 22 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen legte eine Ärztin ihrer Krankentagegeldversicherung vor und erhielt dafür Zahlungen von 255,64 Euro pro Tag – insgesamt mehr als 65.000 Euro.

Offenbar war die Ärztin aber gar nicht arbeitsunfähig erkrankt: Die Versicherung konnte ihr nachweisen, dass sie während der Krankschreibung in ihrer Praxis arbeitete, ausgiebige Reisen unternahm und sogar für einen Monat als Schiffsärztin anheuerte.

Der Schwindel flog auf, die Versicherung klagte und forderte die Rückzahlung der Gelder. Zudem wurde die Ärztin wegen Betrugs in 22 Fällen vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Nach Verurteilung nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet

Die Regierung von Oberbayern wiederrief nach der Verurteilung die Approbation der Medizinerin. Sie sei aufgrund ihres Verhaltens nicht mehr zur Ausübung des Berufs als Ärztin geeignet, so die Begründung. Mit ihrem Verhalten habe sie sich als unwürdig für die Berufserlaubnis erwiesen.

Dagegen klagte die Ärztin zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Regensburg. Doch der Verwaltungsgerichtshof kassierte die Approbation der Ärztin danach wieder ein. Der Widerruf einer Approbation diene dem Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die Ärzteschaft, so die Begründung. Beim Beurteilen der Würdigkeit der Berufsausübung komme es aber nicht nur auf das Verhalten des Arztes beim Behandeln von Patienten an. Voraussetzung ist demnach ein grundsätzlich vertrauensbildendes Verhalten.

Ausübung des Berufes setzt Vertrauenswürdigkeit des Arztes voraus

In diesem Fall sahen die Richter den Entzug der Approbation wegen Unwürdigkeit aber als folgerichtig an. Die Verurteilung wegen Betruges gegenüber der Versicherung hätte u.a. in Hinblick auf die Höhe des Schadens erhebliches Gewicht. „Ein Gewinnstreben um jeden Preis, das die Taten der Klägerin offenbare, steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der … seinen Beruf gewissenhaft auszuüben hat und sein ärztliches Handeln am Wohl des Patienten auszurichten hat“, heißt es im Urteil.

Das grundsätzliche Vertrauen, dass Menschen dem Beruf des Arztes auch heute noch entgegenbringen, wird durch solche Fälle nach Ansicht der zuständigen Stellen aber erschüttert. Der Entzug der Approbation sei hier nur die logische Konsequenz. Einer Gefahrenprognose für die Zukunft bedürfe es in solchen Fällen nicht mehr.