Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

„Herr Doktor, ich war am Samstag im Krankenhaus und man hat mich eine Nacht dabehalten. Das Krankenhaus benötigt jetzt aber noch eine Einweisung!“ Solche Telefonate kennt jeder Hausarzt am Montagmorgen. Und man fragt sich: Ist das überhaupt rechtens und legal? Oft herrscht Unsicherheit, ob für solche Behandlungen ein Formular ausgestellt werden muss. Und wenn ja: welches?

Rückwirkende Einweisung ins Krankenhaus?

Um die Situation zu bewerten, muss die Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (KE-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bemüht werden. Hier steht in § 6, Abs. 1, S. 2-3: „Die Verordnung (erg.: stationärer Krankenhausbehandlung) ist nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin, der behandelnde Vertragsarzt, die behandelnde Vertragspsychotherapeutin oder der behandelnde Vertragspsychotherapeut von dem Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung festgestellt hat. Dies gilt auch für Notfälle.“

Konsequenz: Die nachträgliche Ausfertigung einer Krankenhausverordnung ist nicht erlaubt und illegal!

Fälle für stationäre Einweisung

1. Fall: Ambulante Vorstellung im Krankenhaus, initiiert durch den Hausarzt, zur Frage der stationären Behandlung und anschließenden Einweisung: Für den Vorstellungstermin Ausstellung einer Überweisung (falls Ermächtigung des Krankenhauses vorliegt) und danach Ausstellung einer Krankenhauseinweisung.

2. Fall: Ist die Indikation für die stationäre Behandlung eindeutig (z.B. geplante Operation), ist eine Überweisung nicht erforderlich, auch wenn der Patient vorher im Krankenhaus ambulant angesehen und die Überweisung von dort gewünscht wird. Die Krankenhausbehandlung beinhaltet nämlich immer auch die ambulante Aufnahmeuntersuchung.

Was bedeutet prä- und poststationär?

Für die prä- und poststationäre Behandlung ist eine Krankenhauseinweisung erforderlich, auch dann, wenn aufgrund der prästationären Diagnostik die anschließende stationäre Behandlung für nicht erforderlich gehalten und auch nicht durchgeführt wird. Die gleichzeitige Ausstellung einer Überweisung für das Krankenhaus ist nicht erforderlich und nicht erlaubt. Die Krankenhauseinweisung legitimiert das Krankenhaus für die gesamte prästationäre (längstens drei Tage innerhalb von fünf Tagen vor der vollstationären Behandlung) und poststationäre Behandlung (sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Ende der vollstationären Behandlung). Die 14-Tage-Frist kann nach Rücksprache mit dem Einweiser in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Dieser Vorgang sollte gut dokumentiert werden.

Wichtig:1. Für die prä- und poststationäre Behandlung darf keine zusätzliche Überweisung ausgestellt werden.2. Die im Zusammenhang mit der prä- und poststationären Behandlung unmittelbar erforderliche Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln ist vom Krankenhaus sicherzustellen.

Nach Ende der 14-Tage-Frist ist eine Überweisung zur Weiterbehandlung erlaubt, soweit das Krankenhaus über eine entsprechende Ermächtigung verfügt.

ÜBERWEISUNG ZUR AMBULANZ

Wann ist die Ausstellung einer Überweisung in eine Krankenhausambulanz erlaubt?

  • Wenn das Krankenhaus selbst oder einer der Chefärzte für die geplante Leistung von der KV ermächtigt ist.

  • Wenn der Vertragsarzt eine ambulante Operation im Krankenhaus oder eine ambulante spezialfachärztliche Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V veranlasst.

Die nachträgliche Ausstellung einer Überweisung für eine nicht vom Aussteller veranlasste Leistung ist nicht erlaubt (Bundesmantelvertrag-Ärzte, BMV-Ä 24).

Autor: Dr. med. Heiner Pasch, approbierter Arzt und Abrechnungsexperte