Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Ungeliebte Tätowierungen oder fehlerhaftes Permanent-Make-Up können zur großen Belastung werden. Betroffene haben die Möglichkeit, diese “Jugendsünden” mit Hilfe einer Laserbehandlung entfernen zu lassen. Diese darf seit diesem Jahr aber nur noch von Ärzten durchgeführt werden. Dagegen wehrte sich nun ein Heilpraktiker vor Gericht – allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat seinen Eilantrag abgelehnt (Az.: Nr. 9/2021 v. 12.03.2021).

Entfernung von Tätowierungen nur noch bei approbierten Ärzten möglich

Zur Begründung hat die Kammer die seit 31. 12.2020 geltende Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) verwiesen. Demnach darf auch die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung ausgeübt werden.

Kein Anspruch auf Fortführung der Laser-Tattooentfernung

Über Mitarbeiter mit solchen Qualifikationen verfügte der Heilpraktiker, der sich mit einem Eilantrag gegen das Laser-Einsatz-Verbot in seiner Praxis wehren wollte, nicht. Deshalb verneinte das Gericht den Anspruch des Antragstellers, die entsprechenden Behandlungen weiterhin durch einen Heilpraktiker durchführen zu lassen. Der Versuch, diesen Anspruch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG abzuleiten, wurde ebenfalls abgeschmettert. Der „Ärztevorbehalt“ nach § 5 Abs. 2 NiSV für die Laser-Tattooentfernung sei wirksam, so die Richter.

Eingriff in das Recht der Berufswahlfreiheit

Der Eingriff in das Recht der Berufswahlfreiheit sei aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt, so die Richter. Der Ärztevorbehalt diene angesichts des Gefährdungspotenzials bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Auch gehe es um die Entlastung des Gesundheitswesens durch die Vermeidung von Fehlbehandlungen und schädlichen Nebenwirkungen. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres gewerblichen Angebots sei demgegenüber weniger gewichtig.

Belastung durch Arzt-Honorare refinanzierbar

Wie das Gericht erklärte, habe der Heilpraktiker weiterhin die Möglichkeit, einen entsprechend ausgebildeten Arzt für diese Tätigkeit einzustellen. Zwar wäre die wirtschaftliche Belastung durch die sicherlich höheren Gehaltsvorstellungen größer als mit dem bislang eingesetzten Heilpraktiker, diese sei aber durch die Kunden refinanzierbar.

Übergangszeit nicht genutzt?

Tatsächlich hätte der Heilpraktiker sich bereits darum kümmern können, denn das Verbot kam nicht überraschend. Vielmehr wurde die Vorschrift bereits am 29. November 2018 erlassen. Der Gesetzgeber bot mit einer Frist bis 31. Dezember 2020 aber fast zwei Jahre Zeit, um sich auf die Änderung der Rechtslage einzustellen.