Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Mit Bescheid vom 4. September 2020 teilte die Bezirksregierung Detmold dem Kläger mit, seine Approbation als Arzt werde mit sofortiger Wirkung widerrufen. Begründet wurde dies mit den gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Mann hatte sich den Ermittlungen zufolge gegenüber Patientinnen sexuell übergriffig verhalten. Davon war auch das Amtsgerichts Herford überzeugt, dass ihn wegen insgesamt drei Vorfällen mit zwei Patientinnen gemäß §§ 174 c Abs. 1, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilte (Urteil noch nicht rechtskrätig).

Der Arzt habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das so schwerwiegend sei, dass sich daraus seine Unwürdigkeit zur weiteren Ausübung des Arztberufes ergebe, so dann auch die Bezirksregierung Detmold beim Widerruf der ärztlichen Approbation.

Eilantrag des Arztes abgelehnt

Seinen dagegen erhobenen Eilantrag hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden abgelehnt. Die Kammer sei nach Prüfung der Fakten davon überzeugt, der Arzt habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt in einer Reha-Klinik gegenüber den ihm anvertrauten Patientinnen sexuell übergriffig verhalten. Er habe das ihm als Arzt entgegen gebrachte Vertrauen schwer missbraucht. Der Widerruf seiner Approbation sei daher voraussichtlich rechtmäßig (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung – BÄO -). Dabei habe die Kammer die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des gegen den Antragsteller ergangenen Urteils des Amtsgerichts Herford sowie die weiteren in den Ermittlungsakten vorzufindenden Erkenntnisse zugrunde gelegt.

Besonders schwerwiegendes Verhalten

Bei dem Verhalten des Antragstellers gegenüber seinen Patientinnen handele es sich um ein außerordentlich schwerwiegendes Fehlverhalten. Die Übergriffe hätten nur aufgrund seiner Stellung als Arzt erfolgen können, da der Antragsteller die Patientinnen in dem Glauben gelassen habe, die Handlungen seien aus ärztlicher Sicht medizinisch notwendig. Die Geschädigten würden sich sich nach wie vor in psychologischer Behandlung befinden.

Dass das Strafurteil nicht rechtskräftig sei, hindere die Kammer im Rahmen eines Eilverfahrens nicht an der Verwertung der darin enthaltenen Feststellungen, weil der Widerruf einer Approbation der Gefahrenabwehr diene. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Abwehr von Gefahren zum Schutz der Allgemeinheit überwiege das Interesse des Antragstellers, bis zum Vorliegen einer Entscheidung in der Hauptsache den Beruf des Arztes weiter auszuüben.

Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 7 L 762/20 -, nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.