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Medizinrecht

Es war im Oktober 2010, als die Patientin überwiesen und erstmals in der orthopädischen Facharztpraxis des Beklagten vorstellig wurde. Sie klagte über undefinierbare Schmerzen in ihrem geschwollenen rechten Oberschenkel. Der Orthopäde diagnostizierte lediglich ein Hämatom und verordnete Schmerzmittel.

Ein entscheidender Monat

Ende November 2010 veranlasste der Arzt eine Magnetresonanztomographie (MRT). Hier wurde ein Tumor entdeckt, dessen Resektion im Dezember erfolgte. Im Februar 2011 fand man eine Metastase, der Krebs war nicht mehr eindämmbar. Die Patientin verstarb im August 2012.

Der Beklagte habe die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 2. März 2021 (Az. 8 U 142/18). Aufgrund dieses Fehlverhaltens hafte er für die entstandenen Schäden. Das Gericht gehe davon aus, dass die Erkrankung bereits im Oktober 2010 hätte entdeckt werden können. Mit dieser um einen Monat früheren Diagnose wäre die statistische Prognose der Patientin um 10 bis 20 Prozent besser gewesen. Dem Ehemann der Verstorbenen wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zugesprochen. Maßgeblich für dessen Bemessung war der Leidensweg der Frau, insbesondere die Dauer und die Heftigkeit ihrer Schmerzen. Hinzu kamen ihr Alter und ihre familiäre Situation, aus denen Rückschlüsse auf die erlittene Lebensbeeinträchtigung gezogen wurden.

Wie viel ging vorzeitig verloren?

In erster Instanz hatte zuvor das Landgericht Gießen die Summe niedriger angesetzt: auf 30.000 Euro. Doch der Ehemann legte Berufung ein. Er schilderte einen stark beeinträchtigten letzten Lebensabschnitt voller Schmerzen, Verzweiflung und Todesangst. Dies sei nachvollziehbar, befand das Oberlandesgericht. Es entspreche den allgemein bekannten Erlebnissen von Menschen mit Krebs im Endstadium. Insbesondere das Jahr 2012 sei für die zweifache Mutter und zweifache Großmutter vor allem von körperlicher und psychischer Belastung geprägt gewesen. Für diesen Leidensweg seien 50.000 Euro angemessen.

Schmerzensgeld unter anderen Umständen noch höher

Die weitere Argumentation des Gerichts lässt vermuten, dass das Schmerzensgeld unter anderen Umständen noch höher hätte ausfallen können. Denn, so die Begründung, die Leidensdauer von anderthalb Jahren sei im Vergleich zu anderen Verläufen gering gewesen. Im Alter von siebzig Jahren habe die Frau zudem die zentralen erfüllenden Lebensmomente genießen können. Darüber hinaus hätte die Patientin wegen ihrer Grunderkrankung Einschränkungen bei Sport und Freizeit in Kauf nehmen müssen. Statistisch gesehen hätten sich zudem bald altersbedingt weitere Erkrankungen dazugesellt.

Eine weitere Rolle spiele, dass sie keine schutzbedürftigen Angehörigen zurücklassen musste. Ohne den Befunderhebungsfehler hätte die Patientin jedoch noch eine ganze Reihe von Jahren leben können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kläger und Beklagtem spielten eine untergeordnete Rolle. Ebenso wie der Grad des Verschuldens des Beklagten. Rechtskräftig ist das Urteil indes noch nicht, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist anhängig.