Approbation und Finanzgeschäfte vertragen sich nicht: Arzt verliert Zulassung
A&W RedaktionÄrzte sollten sich nicht dazu verleiten lassen, in ihrer Praxis etwas anderes als medizinische Dienste anzubieten. Einem Arzt, der mit seinen Patienten unerlaubt Finanzgeschäfte tätigte, wurde jetzt aufgrund seines Verhaltens die Approbation wegen Unwürdigkeit entzogen. Die Klage gegen den Entzug der Approbation blieb erfolglos. Auch anderweitig lohnte sich das Geschäft nicht: Statt Gewinn gab es nur einen hohen Vermögensschaden für den Arzt.
In dem Fall, über den der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer aktuellen Mitteilung informiert, ging es um einen Arzt, der seinen Patienten nicht nur die in seinem Beruf üblichen medizinischen Dienste, sondern auch unseriöse Geldgeschäfte anbot. Neben seiner ärztlichen Tätigkeit arbeitete er mit zwei angeblichen Vertretern von Schweizer Firmen zusammen. Deren Geldanlagen sollten erhebliche Renditen abwerfen und völlig sicher sein.
Großer Vermögensschaden für Freunde und Patienten
Der Mediziner glaubte jedenfalls daran und stellte den Vertretern insgesamt 3,5 Millionen Euro als Darlehen zur Verfügung. Dafür sollte er Zinssätze in Höhe von 15 bis 20 Prozent erhalten. Allerdings stammten nur etwa zwei Millionen Euro aus seinem eigenen Vermögen. Den Rest des Geldes bekam er von Bekannten und Patienten, die er davon überzeugen konnte, sich an der Geldanlage zu beteiligen. Der Arzt riskierte damit den Entzug seiner Approbation. Den betroffenen Bekannten und Patienten stellte er Zinsen zwischen zehn und zwölf Prozent in Aussicht. Die Differenz wollte er als zusätzlichen Gewinn für sich behalten.
Allerdings gab es gar keine Geldanlage, sondern nur Betrug: Das Geld wurde von den beiden angeblichen Vertretern verprasst, die Anleger gingen leer aus. Der Arzt verlor aufgrund seines Verhaltens nicht nur Geld sondern auch die Approbation. Weil er Patienten und Bekannte in den Betrug hineingezogen hat, wurde er zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem wurde ihm von der zuständigen Stelle die Approbation wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs entzogen.
Verwaltungsgerichtshof Bayern bestätigt Widerruf der Approbation
Seine Klage gegen den Entzug der Approbation vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte den Widerruf. Begründung: Der Widerruf der Approbation sei nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, das treffe in diesem Fall zu. Es gehe nämlich darum, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das Vertrauen der Patienten in die Integrität der sie behandelnden Ärzte aufrecht zu erhalten. Dieses Vertrauen würde zerstört, könnten Ärzte weiter praktizieren, die ein massives Fehlverhalten in ihrem Beruf gezeigt haben. Und was der Arzt getan hatte, sahen die Richter als unvereinbar mit dem Berufsbild des Arztes und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Mediziners.
Wie die Richter weiter erklärten, habe der verurteilte Arzt durch sein Verhalten diese Vertrauensbasis in seinen Beruf zerstört. Erschwerend käme hinzu, dass seine “Bankgeschäfte” kein einmaliger Ausrutscher waren, sondern sich über einen langen Zeitraum erstreckten und hohe Geldsummen und damit auch entsprechende Verluste umfasst hätten. Der Arzt habe die Geldanlage bei seinen Patienten als risikolos dargestellt, was nicht der Fall gewesen sei und auch in der Absicht gehandelt, für sich einen finanziellen Gewinn zu erzielen.
Quelle: Deutscher Anwaltverein zu Verwaltungsgerichtshof Bayern, Entscheidung vom 120.05.2020, 21 ZB 16.540