Bundesverfassungsgericht erlaubt „geschäftsmäßige“ Sterbehilfe
A&W RedaktionDas Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ für verfassungswidrig erklärt. Was kommerziellen Interessen von Suizid-Vereinen einen Riegel vorschieben sollte, umfasste auch die Sterbehilfe durch Ärzte. Das ist nun Geschichte.
Sterbehilfe für todkranke Menschen sollte kein lohnendes Geschäft für Suzid-Vereine werden und Menschen nicht unter Druck setzen, ihrem Leben ein Ende zu setzen. § 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) drohte deshalb jedem mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu “geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt”. Gegen diesen Paragrafen klagten Ärzte, schwer erkrankte Personen sowie Vereine in Deutschland und der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten. Mit Erfolg: Der Zweite Senat am Bundesverfassungsgericht hat das Verbot für verfassungswidrig erklärt.
Wie die Richter in der Verkündung des heutigen Urteils erklärten, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt laut Urteil die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.
Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
Mit dieser Begründung erklärten die Richter, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert.
Der Gesetzgeber muss jetzt reagieren
Hieraus folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber aufgrund der Verfassung untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.
Schweiz als Alternative
Bisher war die Schweiz für Deutsche, die ihr Leiden beenden wollten, tatsächlich eine Option, wie die Statistik von Dignitas zeigt. Demnach hat der Schweizer Verein seit 1998 bei 1.322 Bundesbürgern sogenannte Freitodbegleitungen durchgeführt – das sind 44 Prozent aller Menschen, denen Dignitas beim Suizid geholfen hat.