Außerklinische Intensivpflege: Das ändert sich bei der Verordnung
Ina ReinschOft koordinieren Hausärztinnen und Hausärzte nach einem stationären Aufenthalt die außerklinische Intensivpflege eines Patienten. Nach einem Beschluss des G-BA dürfen nun alle Vertragsärzte solche Verordnungen ausstellen – unter bestimmten Voraussetzungen. Was sich noch geändert hat.
Manche Patienten sind so krank, dass sie künstlich beatmet werden oder eine Trachealkanüle tragen müssen. Bei ihnen kann es mit hoher Wahrscheinlichkeit schnell zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen. Daher muss ständig eine geeignete Pflegefachkraft anwesend sein. In diesen Fällen können Ärzte außerklinische Intensivpflege (AKI) verordnen. Bisher erfolgte dies über die Verordnung häuslicher Krankenpflege auf Formular 12. Seit Januar 2023 ist die AKI ein eigenständiger Verordnungsbereich mit neuen Vorgaben. Folgeverordnungen konnten bis zum 30. Oktober 2023 übergangsweise noch nach den alten Regelungen ausgestellt werden.
Kompetenzen nachweisen
Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dürfen nun alle Vertragsärztinnen und -ärzte AKI verordnen, wenn sie Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten nachweisen (Formular 62B). Vor allem die Entwöhnung und Dekanülierung hat nun einen höheren Stellenwert (Formular 62A). Ist eine Entwöhnung oder Dekanülierung dauerhaft nicht möglich, steht die Therapieoptimierung im Vordergrund. Zudem wurden weitere Fachgruppen einbezogen, die bei Kindern und Jugendlichen die Potenzialerhebung durchführen können.
Seit Jahresbeginn gilt, dass vor der Verordnung von AKI Ärzte das Potenzial zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erheben müssen. Allerdings ist noch nicht absehbar, ob es dafür genügend Ärzte gibt. Zudem ist deren regionale Verteilung sehr unterschiedlich. Deshalb gilt befristet bis 31. Dezember 2024, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden „soll“, nicht „muss“.
Nach dem Beschluss des G-BA dürfen nun folgende Ärztinnen und Ärzte außerklinische Intensivpflege verordnen:
- Alle Vertragsärzte mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten. Sie benötigen hierfür eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
- Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin/Innere Medizin und Pneumologie/Anästhesiologie/Neurologie/Kinder- und Jugendmedizin. Sie benötigen hierfür keine Genehmigung.
- Fachärzte mit Genehmigung zur Potenzialerhebung. Sie benötigen keine Genehmigung für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege.
Das Potenzial zur Entwöhnung und Dekanülierung dürfen bei Erwachsenen folgende Ärzte erheben:
- Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin/Innere Medizin und Pneumologie/Anästhesiologie mit mindestens sechsmonatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit oder Innere Medizin/Chirurgie/Neurochirurgie/ Neurologie/Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens zwölfmonatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- bei nicht beatmeten Patienten auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Früh-Reha
Für die Potenzialerhebung ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.
Neue Regeln für Kinder und Jugendliche
Außerdem hat der G-BA geregelt, dass weitere Fachgruppen bei Kindern und Jugendlichen sowie jungen Volljährigen das Entwöhnungspotenzial erheben dürfen. Hierzu zählen etwa Kinder- und Jugendmediziner mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie. Auch hier ist eine Genehmigung erforderlich.