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Recht
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Patienten, die von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin betäubungsmittelhaltige Arzneimittel verordnet bekommen, müssen diese bei Urlaubsreisen mitnehmen können. Damit es im Ausland keine Probleme gibt, ist eine besondere ärztliche Bescheinigung erforderlich. Das gilt weiterhin auch für medizinisches Cannabis, auch wenn es in Deutschland seit dem 1. April 2024 nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft wird. In den meisten anderen Ländern gilt es nach wie vor als Betäubungsmittel. 

Wer darf medizinisches Cannabis oder Betäubungsmittel mit sich führen?

Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln (BtM) in den Urlaub sind einige Regelungen zu beachten. Patienten dürfen Betäubungsmittel oder medizinisches Cannabis auf Auslandsreisen ausschließlich für den eigenen Bedarf mit sich führen und auch nur in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge. Das bedeutet, dass der Patient auch keine andere Person mit der Mitnahme beauftragen darf. Die Bescheinigung muss der behandelnde Arzt oder die Ärztin ausstellen. Bei der Wahl des richtigen Formulars kommt es darauf an, wohin die Reise gehen soll.

Reisen mit Cannabis oder Betäubungsmitteln im Schengen-Raum

Bürger aus Ländern des Schengen-Raums benötigen für Reisen innerhalb des Schengen-Raums die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Zu den Vertragsstaaten des Abkommens zählen derzeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Die Bescheinigung muss vom Arzt ausgefüllt und durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebeneBetäubungsmittel/Cannabis muss der Arzt eine gesonderte Bescheinigung ausstellen. 

Reisen in andere Länder mit medizinischem Cannabis und Betäubungsmitteln

Um Betäubungsmittel oder medizinisches Cannabis auch in andere Länder als Schengen-Staaten mitnehmen zu können, rät die Bundesopiumstelle, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes zu verfahren. Danach sollte sich der Patient vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Auch diese Bescheinigungen müssen beglaubigt werden. Die Form der Bescheinigung ist hier nicht strikt vorgegeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hält eine Muster-Bescheinigung bereit. Daneben müssen nationale Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes berücksichtigt werden. Dazu kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland Auskunft erteilen. Auch hier gilt die maximale Reisedauer von 30 Tagen.

Dürfen Ärzte Betäubungsmittel mit sich führen?

Ärztinnen und Ärzte dürfen nach Angaben des BfArM Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze oder im „kleinen Grenzverkehr“ als ärztlichen Praxisbedarf mitführen, wenn sie in angemessenen Mengen und zum Zwecke der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwendet werden. Wichtig: Immer den Arztausweis dabei haben, um sich legitimieren zu können. Weil die Rechtsgrundlagen in den verschiedenen Ländern nicht einheitlich sind, sollten Ärzte sich vorab informieren.

Auslandsreisen mit Betäubungsmitteln

Planen Patientinnen und Patienten, die Betäubungsmittel oder medizinisches Cannabis verordnet bekommen, eine Auslandsreise, bitten sie ihren Arzt meist um Mithilfe bei den Reisedokumenten. Das sollten alle Beteiligten wissen:

  • Klären Sie, wohin die Reise gehen soll, denn davon hängt die Wahl der Bescheinigung ab: in ein Land des Schengen-Raums oder in ein anderes Land?

  • Ist der Patient Staatsbürger eines Schengen-Landes?

  • Der Patient muss sich auf den Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) das entsprechende Formular herunterladen und zum Arzttermin mitbringen (die Bescheinigungen finden sich unter www.bfarm.de, in die Suche „Reisen mit Betäubungsmitteln“ eingeben).

  • Die Gültigkeit der Bescheinigung ist maximal 30 Tage.

  • Nur der Patient darf das Arzneimittel gemeinsam mit der Bescheinigung mit sich führen, keine andere Person.

  • Den vom Arzt ausgefüllten Vordruck der Bescheinigung muss der Patient beglaubigen lassen. Die zuständigen Stellen findet der Patient auf der Seite des BfArM „Reisen mit Betäubungsmitteln“.

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