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Arbeitsrecht
Grafik Elternzeit

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Mitarbeiter in der Familiengründungsphase stellen Praxisinhaber immer wieder vor besondere organisatorische Herausforderungen. Denn Mutterschutz und Elternzeit wollen personell organisiert sein. Für ein Minimum an Planungssicherheit ist es für Arbeitgeber dabei immens wichtig, zu wissen, wie lange eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Elternzeit nehmen will oder ob und in welchem Umfang sie oder er in der Elternzeit arbeiten möchte.

Während Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten

Anträge auf Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes müssen Mitarbeitende spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber einreichen. Es gilt dann ein Bindungszeitraum: Der Arbeitnehmer muss für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren verbindlich festlegen, wie er die Elternzeit gestalten möchte (§ 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG).

Eltern sind während der Elternzeit nicht zur Untätigkeit gezwungen. Sie dürfen bei Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren sind, im Schnitt bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit weiterarbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Früher waren es 30 Stunden pro Woche.

Sonderregeln für kleine Praxen

Dieser besondere Teilzeitanspruch gilt aber nur für Arbeitgeber mit mehr als 15 Mitarbeitenden (§ 15 Abs. 7 BEEG). Das liegt daran, dass sich Teilzeitwünsche in kleineren Betrieben und Praxen personell oft nur schwer umsetzen lassen. Praxen mit weniger Mitarbeitern müssen daher einem Teilzeitwunsch während der Elternzeit nicht stattgeben.

In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitenden kann der Teilzeitanspruch vom Arbeitgeber aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer dann einen Antrag stellen, wenn sie in der Elternzeit arbeiten wollen. Dieser muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Auch die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit sollte im Antrag angegeben werden. Über diesen Antrag sollten sich Praxisinhaber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen. Kommt es zu keiner Einigung, muss der Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht klagen. Vorsicht: Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich ab, gilt seine Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit als erteilt.

Für den Arbeitgeber ist es dabei schwierig, die Teilzeit zu planen, wenn Mitarbeitende im Antrag Angaben wie „wahrscheinlich 15 Stunden“ oder „voraussichtlich zwei Tage pro Woche“ machen. Das bestätigte jetzt auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (26.03.2021, Az. 6 Sa 746/20). In dem konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin den Vordruck ihres Arbeitgebers ausgefüllt und bei den Wochenstunden für die Teilzeitarbeit „30“ eingetragen. Darüber hatte sie handschriftlich „voraussichtlich“ hinzugefügt. Der Arbeitgeber bestätigte daraufhin zwar die Elternzeit, lehnte den Antrag auf Teilzeitarbeit jedoch ab. Die Mitarbeiterin klagte.

Gericht fordert Eindeutigkeit

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiterin den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit nicht wirksam gestellt hatte. Der Antrag eines Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit müsse den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen. Diesen Anforderungen werde ein Antrag nicht gerecht, wenn die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung „voraussichtlich“ angegeben werde. Der Antrag müsse vielmehr so formuliert und so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber es mit einem schlichten „Ja“ annehmen könne.

Ina Reinsch