Sexuelle Übergriffe: Wegschauen gilt nicht
Ina ReinschFlirtversuche, anzügliche Sprüche, aufdringliche Fragen zum Privatleben – sexuell übergriffiges Verhalten macht auch vor Arztpraxen und Kliniken nicht halt. Wie Praxisinhaber oder Klinikchefs als Arbeitgeber reagieren müssen, wenn Patienten Grenzen übertreten oder unerwünschtes Verhalten von Mitarbeitenden ausgeht.
Er kam für einen Corona-Schnelltest in die Arztpraxis und wurde wegen sexueller Belästigung verurteilt: Ein 21-jähriger Mann hatte 2021 bei einem Besuch in einer Praxis in Nördlingen einer Medizinischen Fachangestellten an den Po gefasst. Die Frau reagierte und brachte den Vorfall zur Anzeige, was das strafrechtliche Verfahren nach sich zog. Kein Einzelfall.
70 Prozent der Ärztinnen und Ärzte betroffen
In Praxen und Krankenhäusern kommt es häufiger zu sexuellen Übergriffen, als man vermuten würde. Mal sind es Patienten, von denen das unangemessene Verhalten ausgeht, mal Kollegen oder der Chef selbst. Es kann sich um anzügliche Bemerkungen und obszöne Witze und Gesten handeln, aber auch um unerwünschte Berührungen und sexuelle körperliche Übergriffe. Betroffen sind MFA und Pflegepersonal ebenso wie Ärztinnen und Ärzte, Bereitschaftsdienstkräfte und Mitarbeitende auf Hausbesuch.
Die Charité Berlin befragte 2015 in einer Studie ihre Ärztinnen und Ärzte danach, ob sie während ihres Berufslebens Fehlverhalten erlebt hätten. 70 Prozent gaben an, im Laufe ihres Arbeitslebens eine Form der Belästigung erfahren zu haben. Bei den befragten Frauen waren es rund 76 Prozent, bei den Männern immerhin 62 Prozent. Am häufigsten kam es laut Studie zu verbalen Belästigungen. Unerwünschten Körperkontakt gaben 17 Prozent an.
Eine aktuelle Umfrage der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) aus dem Jahr 2021 liefert weitere Einblicke in das Dunkelfeld. Von rund 900 Beschäftigten aus Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung gaben rund 63 Prozent an, in den vergangenen zwölf Monaten mindestens einmal nonverbale sexuelle Belästigung und Gewalt erlebt zu haben. Das umfasst beispielsweise sexuelle Gesten oder Entblößungen. Angestellte in Kliniken hatten besonders häufig verbale Belästigung erlebt. In ambulanten und stationären Pflegediensten kam körperliche Belästigung häufiger vor. Für den niedergelassenen Bereich existieren keine Zahlen. Es ist aber anzunehmen, dass die Faktenlage ähnlich ist.
In Gesundheitsberufen oft unerwünschte Nähe
Aufgrund der besonderen Anforderungen des Berufs kann es leicht zu Situationen kommen, in denen persönliche Grenzen überschritten werden, in einer Arztpraxis kommt man sich zwangsläufig körperlich nahe. Bei sexueller Belästigung kann man zwischen drei Arten unterscheiden: nonverbal, verbal und körperlich.
- Nonverbale sexuelle Belästigung und Gewalt können unter anderem Gesten und Mimik mit sexuellem Bezug sein, aber auch das Zeigen von pornografischen Bildern oder das Entblößen von Körperteilen mit einer sexualisierten Absicht.
- Verbale sexuelle Belästigung und Gewalt sind Bemerkungen sexuellen Inhalts, etwa das Erzählen von anzüglichen Witzen oder Anspielungen.
- Körperliche sexuelle Belästigung und Gewalt reichen von ungewollten Berührungen, Streicheln, Küssen bis hin zu massiven sexuellen Übergriffen.
Die Studie der BGW zeigte einen bedeutsamen Zusammenhang zwischen dem Auftreten von sexueller Belästigung und Gewalt und dem psychischen Befinden des befragten medizinischen Personals. Beschäftigte, die eigenen Angaben zufolge häufig sexuelle Gewalt oder Belästigung erlebt haben, gaben an, unter psychosomatischen Beschwerden wie Schlaf- und Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung oder Depressivität zu leiden.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat aber nicht nur körperliche und psychische Auswirkungen auf die Betroffenen, sie hat auch eine rechtliche Komponente. Nach § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Das Gesetz definiert sexuelle Belästigung damit über die objektive Wahrnehmung des Geschehens und nicht über die Absicht der belästigenden Person. Auch unabsichtliche Belästigungen sind und bleiben damit Belästigungen. Entscheidend ist, dass das Verhalten unerwünscht erfolgt und mit einer „bezweckten oder bewirkten“ Würdeverletzung einhergeht. Auch auf den Schweregrad kommt es nicht an. Strafrechtlich sind der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung relevant, daneben aber auch sexuelle Belästigung.
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter schützen
Praxisinhaber und Führungskräfte in Kliniken sind aus ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht und nach dem AGG verpflichtet, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern. Dazu zählt die Verpflichtung, nach einem Vorfall den Schutz der Betroffenen durch „geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen“ zu gewährleisten. Geht das Verhalten von einem Mitarbeitenden aus, kommen dessen Abmahnung, Versetzung oder Kündigung in Betracht. Sind Patienten für die Belästigung verantwortlich, kann der Praxisinhaber bzw. Klinikleiter zum Beispiel ein Hausverbot aussprechen. In seltenen Fällen geht das unerwünschte Verhalten auch vom Chef selbst aus. Davor kann nur gewarnt werden. Denn neben einem strafrechtlichen Verfahren droht auch eine standesrechtliche Ahndung.
Das AGG regelt darüber hinaus die Rechte der Beschäftigten. Sie haben neben einem Beschwerderecht auch ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen zu ihrem Schutz ergreift. Sie können also ihre Arbeitsleistung bei voller Lohnfortzahlung verweigern. Bei einer sexuellen Belästigung, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, haben Betroffene einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Entschädigung gegen den Arbeitgeber. Grundsätzlich haftet dieser dabei für sexuelle Belästigungen durch Personen, die ein Weisungsrecht ausüben oder andere Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Umstritten ist die Haftung bei sexueller Belästigung durch Kollegen oder dritte Personen, wie zum Beispiel Patienten. Der Arbeitgeber kann sich aber auch hier bei Nichteingreifen schadensersatzpflichtig machen. Das AGG enthält außerdem ein Maßregelungsverbot: Wegen der Geltendmachung der Rechte darf ein Beschäftigter nicht benachteiligt werden. Das bedeutet ganz konkret: Wenn ein Mitarbeiter der Praxis einen Patienten in die Schranken weist, darf er dafür beispielsweise nicht abgemahnt werden.
Sexuelle Übergriffe immer noch ein Tabu
Häufig werden sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz tabuisiert und marginalisiert. Die Betroffenen schämen sich und schweigen. Wenn sie etwas sagen, heißt es nicht selten: „Stell dich doch nicht so an!“ Daher ist es besonders wichtig, dass Arbeitgeber hinter ihren Mitarbeitenden stehen und klarstellen, dass bestimmte Verhaltensweisen nicht toleriert werden – am besten, bevor etwas passiert. Ist es zu einem sexuell übergriffigen Verhalten durch Patienten oder Mitarbeitende gekommen, sollten Chefs Haltung zeigen und das Geschehen nicht kleinreden. Die übergriffige Person sollte deutlich in ihre Schranken gewiesen werden. Hilfreich ist es auch, in der Praxis bzw. Klinik eine Vertrauensperson zu benennen, etwa die Praxismanagerin. Ganz wichtig: Jeder Vorfall sollte mit Datum, Uhrzeit und einer kurzen Zusammenfassung dokumentiert werden. Das hilft nicht nur bei strafrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Sanktionen gegen den Täter, sondern auch, um festzustellen, wie hoch die Gefährdung in der Praxis ist.
Auch Mediziner sind Opfer |
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Belästigungen von Ärztinnen und Ärzten finden statt durch:
Quelle: Studie „Watch — Protect — Prevent (WPP)“ der Charité Berlin 2015 unter 743 Ärztinnen und Ärzten der Charité |