Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Wenn eine MFA krankgeschrieben ist, ist der Praxisinhaber als Arbeitgeber verpflichtet, ihr für sechs Wochen den Lohn weiter zu bezahlen. Weil das gerade für kleine Arbeitgeber zu einer großen Belastung werden kann, hat der Gesetzgeber die U1-Umlage geschaffen, die Arbeitgeber mit weniger als 30 Vollzeitbeschäftigten an die Krankenkasse zahlen müssen. Diese übernimmt bei Krankheit dann 40 bis 80 Prozent der Entgeltfortzahlung.

Aufgrund derselben Erkrankung nur maximal 6 Wochen

Trotz dieser Absicherung sind Praxisinhaber daran interessiert, bei längeren Ausfallzeiten genauer hinzusehen. Denn zur Weiterzahlung des Lohns sind sie wegen derselben Erkrankung nur maximal sechs Wochen lang verpflichtet. Wird ein Mitarbeiter wegen einer anderen Erkrankung danach erneut arbeitsunfähig, beginnt der Zeitraum von Neuem zu laufen.

Fortsetzungserkrankungen bilden Ausnahme

Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Zum Beispiel dann, wenn es sich bei der neuen Erkrankung um eine Fortsetzung der alten handelt. Das ist der Fall, wenn trotz verschiedener Krankheitssymptome die neue Arbeitsunfähigkeit auf demselben, nicht behobenen Grundleiden beruht. Beispiele für eine solche Fortsetzungserkrankung sind etwa:

  • eine rheumatische Grunderkrankung, die immer wieder zu akuten Erkrankungen führt (z. B. Augenentzündungen, Blasenentzündungen)
  • eine nicht ausgeheilte Lungenentzündung

In diesem Fall endet die Pflicht zur Entgeltfortzahlung sechs Wochen nach Beginn der ersten Erkrankung. Der Chef muss hier nur dann Lohn für die Dauer von maximal sechs Wochen weiterzahlen, wenn der Mitarbeiter vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung mindestens zwölf Monate vergangen sind. „Dieselbe Krankheit“ bedeutet allerdings nicht „die gleiche Krankheit“. Bricht sich eine Mitarbeiterin zweimal innerhalb von zwölf Monaten das Bein, handelt es sich natürlich nicht um dieselbe Erkrankung.

Krankenkasse kann Diagnosen prüfen

Es gibt allerdings ein praktisches Problem: Der Chef erfährt meist nichts vom Grund der Krankmeldung. Er muss sich daher mit der Bitte um eine Prüfung an die Krankenkasse wenden, die dann die AU-Nachweise auf ihre Diagnosen hin durchsieht. Erst dann können Arbeitgeber über die Entgeltfortzahlung entscheiden.

Zweite Ausnahme: Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls

Eine zweite Ausnahme von der Verpflichtung des Praxisinhabers, erneut sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten, besteht, wenn während einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Erkrankung hinzukommt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Man spricht dann von der Einheit des Verhinderungsfalls. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Mitarbeiterin an COVID-19 erkrankt und sich innerhalb dieser Arbeitsunfähigkeit den Fuß bricht. Die Dauer der Entgeltfortzahlung ist hier auf insgesamt sechs Wochen beschränkt. Etwas anderes gilt nur, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits abgeschlossen war, als die zweite auftrat. Die Beweislast dafür liegt beim Arbeitnehmer.