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Arbeitsrecht

Viele Praxisinhaberinnen und -inhaber veranstalten mit ihrem Team jährlich ein Mitarbeiterfest. Rechtlich handelt es sich dabei um eine sogenannte Betriebsfeier. Das trifft auch auf Praxisjubiläen, einen gemeinsamen Ausflug mit dem Team oder ein gemeinsames Sportevent zu. Dass dabei auch arbeits- und versicherungsrechtliche Aspekte zu beachten sind, haben aber nicht alle im Blick.

Keine Pflicht zur Teilnahme

Kaum ist die Einladung ausgesprochen, sagen schon die ersten Mitarbeitenden ab. Das ist ärgerlich, denn die Veranstaltung soll auch dazu dienen, sich zwanglos außerhalb der Arbeit auszutauschen und das Team zu stärken. Können Praxischefs ihre Mitarbeitenden also zur Teilnahme verpflichten? Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, Arbeitnehmer zur Teilnahme zu zwingen, denn er kann nicht über deren Freizeit verfügen. Doch auch bei Veranstaltungen während der Arbeitszeit dürfen Mitarbeitende ablehnen. Sie müssen dann allerdings arbeiten. Früher nach Hause gehen dürfen sie nicht. Umgekehrt sollten Praxisinhaber aber auch keinen Mitarbeitenden übergehen, wenn alle anderen Kollegen eingeladen sind. Denn der Chef muss alle Arbeitnehmer gleich behandeln, sofern kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung vorliegt.

Zählt die Betriebsfeier zur Arbeitszeit?

Zur Arbeitszeit zählt das Event nur, wenn es während der Arbeitszeit stattfindet. Eine Weihnachtsfeier am Freitagabend in einem schicken Restaurant fällt dagegen in die Freizeit. MFA oder IT-Mitarbeiter können daher auch keinen Arbeitslohn dafür verlangen oder Überstunden geltend machen.

Was ist steuerlich zu beachten?

Steuerlich sollten Praxisinhaber beachten, dass die Kosten für das Fest oder das Event 110 Euro pro teilnehmendem Mitarbeiter und Jahr nicht übersteigen sollten. Bis zu diesem Betrag ist die Zuwendung nämlich steuerfrei. Wichtig: Verteilt der Praxisinhaber anlässlich der Feier noch kleine Geschenke an die Mitarbeitenden, werden diese auf die 110 Euro angerechnet. Wer also für Essen und Trinken 80 Euro pro Praxismitarbeiter ausgibt, hat theoretisch noch 30 Euro für ein Präsent.

Was gilt versicherungsrechtlich?

Verletzt sich ein Mitarbeiter während einer offiziellen betrieblichen Feier, springt grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung ein. Das gilt allerdings nicht, wenn nur einzelne Mitarbeitende eingeladen wurden. Dürfen Familienmitglieder teilnehmen, stellt sich die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls oft quer und argumentiert, dass dann nicht das Wir-Gefühl im Team gestärkt werden sollte.

Außerdem muss der Praxisinhaber die Veranstaltung organisiert und bezahlt haben, damit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift.

Häufiger Streitpunkt ist auch die Frage, wann die Veranstaltung offiziell endet, denn ab diesem Zeitpunkt besteht für Unfälle kein Versicherungsschutz mehr. Klar ist die Rechtslage, wenn der Chef die Veranstaltung offiziell für beendet erklärt und geht. Private Fortsetzungen fallen dann nicht mehr unter den Versicherungsschutz.

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft
Verteilen Praxisinhaber oder -inhaberinnen auf einer Praxisfeier kleine Geschenke an MFA und andere Mitarbeitende, müssen sie aufpassen: Um den Freibetrag von 110 Euro und die Pauschalversteuerung nutzen zu können, müssen die Geschenke nämlich „anlässlich“ und nicht nur „bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung“ gewährt werden. Laut Bundesfinanzhof bedeutet anlässlich einer Betriebsveranstaltung, dass die Zuwendungen den Rahmen und das Programm der Betriebsfeier betreffen müssen. Dazu gehören solche Geschenke, die durch das Programm bedingt und für eine Betriebsveranstaltung nicht untypisch sind. Es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Geschenk bestehen. Für die Übergabe von Goldmünzen auf einer Weihnachtsfeier wurde dies zum Beispiel schon verneint. Daher lieber den Steuerberater fragen.