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Arbeitsrecht

Das strenge deutsche Kündigungsschutzrecht bereitet Kliniken und Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern immer wieder große Probleme. Denn wer sich von einem Arbeitnehmer trennen möchte, muss damit rechnen, dass dieser gegen die Kündigung klagt. Wie ein solches Verfahren ausgeht, ist angesichts der hohen Anforderungen an die soziale Rechtfertigung einer Kündigung oft ungewiss.

Besonders bitter aus Sicht von Praxen und Kliniken ist dies angesichts der oft sehr langen Verfahren und der Gefahr des sogenannten Annahmeverzugs:  Denn wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung nicht mehr beschäftigt und sich nach Abschluss des Kündigungsschutzprozesses herausstellt, dass der Rauswurf unwirksam war, muss der Chef für die Zeit des Verfahrens den gesamten Lohn nachzahlen.

Bisher sprach daher aus Sicht des Arbeitgebers viel dafür, den in Ungnade gefallenen Mitarbeiter mit Geld zu befrieden, um langwierige Verfahren zu verhindern und sicherzustellen, dass er oder sie dauerhaft die Praxis verlässt.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 6 Sa 280/22) dürfte damit nun aber Schluss sein.  Denn Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn mehr, wenn sie sich nach ihrer Kündigung nicht ausreichend um eine Neuanstellung bemühen.

Kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn bei Untätigkeit

Im konkreten Fall ging es um einen Kündigungsschutzprozess, der sich über fast vier Jahre hinzog und an dessen Ende der Arbeitnehmer gewann. Der Mann, der während des Verfahrens nicht gearbeitet hatte, forderte für die gesamte Dauer des Verfahrens Annahmeverzugslohn. Der Chef weigerte sich zu zahlen. Sein Argument: Der Gekündigte habe es böswillig unterlassen, einen anderweitigen Verdienst zu erzielen und sich nicht genügend um eine andere Stelle bemüht.

Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden zugunsten des Arbeitgebers. Zwar stehe dem Arbeitnehmer dem Grunde nach ein Anspruch auf Verzugslohn zu.  Allerdings habe der Gekündigte innerhalb von 29 Monaten nur 103 Bewerbungen geschrieben. Dies entspreche rechnerisch nicht einmal einer Bewerbung pro Woche, obwohl er „im fraglichen Zeitraum ohne Arbeit war und deshalb im zeitlichen Umfang einer Vollzeitstelle Bewerbungsbemühungen hätte entfalten können und müssen“.

Erschwerend kam nach Meinung des Gerichts hinzu, dass die Bewerbungen keinen ernsthaften Wunsch nach einer neuen Festanstellung erkennen ließen. Vielfach war die Anrede nicht individualisiert. Inhaltlich waren die Bewerbungen nicht an die zu besetzende Stelle und den potenziellen Arbeitgeber angepasst.

Erfreuliche Entscheidung für Praxen und Kliniken

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist für Arbeitgeber sehr erfreulich. Sie verdeutlicht, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn riskieren, wenn sie sich während des Kündigungsschutzprozesses untätig zurücklehnen, weil sie auf die Unwirksamkeit der Kündigung vertrauen. Stattdessen müssen sie in ausreichender Menge und Qualität Bewerbungen verschicken.