Unfallversicherung: Arbeitsunfälle mit wenigen Klicks melden
Heiko FeketeDurch eine Neuregelung können Arbeitgeber Arbeits- und Wegeunfälle auch digital anzeigen, ab 2028 geht es nur noch auf elektronischem Weg. Bis dahin gewährt der Gesetzgeber eine großzügige Übergangsfrist. Das müssen Praxisinhaber zum neuen Prozedere wissen.
Die Gefahr lauert statistisch gesehen sowohl in der Arbeit als auch auf dem Weg dorthin: Nach vorläufigen Zahlen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gab es im ersten Halbjahr 2023 90.647 meldepflichtige Wegeunfälle – eine Zunahme um 14,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Gemeldet wurden außerdem 390.567 Arbeitsunfälle, hier gab es im Vergleich zu 2022 einen leichten Rückgang. Die Bearbeitung dieser Fälle nimmt bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen viel Zeit in Anspruch. Und die Unfallversicherungsträger mussten fürs neue Jahr ihre Prozesse anpassen.
Neuregelung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV): Das ändert sich
Denn die Neuregelung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) verpflichtet Arbeitgeber, Arbeits- und Wegeunfälle ab 2028 nur auf digitalem Weg zu melden. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten, ab dann soll die Datenübertragung vorzugsweise elektronisch stattfinden. Meldungen auf dem Postweg sind noch möglich – hier gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2027.
Die neue Verordnung beinhaltet zudem Neuerungen, was die Meldeinhalte betrifft. Niedergelassene können bei Unfällen ihrer Mitarbeiter auch angeben, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt und ob ein Gewaltereignis ursächlich ist. Entsprechende Formulare, um einen Schadensfall zu melden, haben die Unfallversicherungsträger inzwischen online bereitgestellt.
So kommen Ärzte an Online-Formulare der gesetzlichen Unfallversicherung
Auf dem Internetauftritt der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es dazu ein umfangreiches Serviceportal, welches die Dienstleistungen aller Unfallkassen und Berufsgenossenschaften ein Stück weit bündeln soll. Auch die für Praxisinhaber zuständige Stelle, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, bietet ein Online-Formular, das dem neuen gesetzlichen Stand entspricht.
Die Meldung auf den jeweiligen Plattformen kann entweder mit oder ohne Registrierung erfolgen. Registrieren sich Ärztinnen und Ärzte, haben sie beispielsweise den Vorteil, dass sie Angaben zum Unternehmen nicht dauernd neu eingeben müssen: Die Daten werden bei einer Unfallmeldung aus dem Nutzerkonto übernommen. Darüber hinaus stellen die Verantwortlichen sicher, dass die Daten verschlüsselt und DSGVO-konform übertragen werden.
Diese Frist gilt für die Meldung nach einem Unfall
Der neue Ablauf soll das Prozedere vereinfachen, da die Meldung recht zeitnah zu erfolgen ist: Binnen drei Tagen nach dem Unfall muss die Unfallanzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eingehen – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer ist durch den Unfall mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig.
Mit der großzügigen Übergangsfrist ist es für Praxisärzte bereits heute sinnvoll, die Anzeige auf den digitalen Weg umzustellen, um dann im Ernstfall gewappnet zu sein.