Jobsharing in der Arztpraxis: Halbe Sachen, voller Erfolg
A&W RedaktionDie einen wollen weniger arbeiten, andere bereiten ihre Praxisübergabe vor und die Nächsten suchen einfach nach einer Möglichkeit, in gesperrten Planungsbereichen zu praktizieren. Eines haben all diese Ärztinnen und Ärzte gemeinsam: Sie profitieren vom Jobsharing.
Während auf dem Land noch immer händeringend um jede neue Niederlassung oder Praxisübernahme gerungen wird, sind freie Sitze für Vertragsärzte und -ärztinnen in begehrten Lagen nach wie vor eine Rarität. Praxisinhaber, die dennoch einen Kollegen oder eine Kollegin ins Tagesgeschäft einbinden wollen, müssen daher andere Wege beschreiten. Der Königsweg ist das sogenannte Jobsharing, bei dem mehrere Ärzte der gleichen Fachrichtung auf einem Sitz arbeiten und sich die Arbeit teilen.
Flexible Lösungen für Angestellte und Inhaber
Denkbar sind zwei Varianten des Jobsharings: zum einen mit einem angestellten Kollegen, zum anderen in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Gemeinsam ist beiden Gestaltungen, dass der Leistungsumfang der Jobsharing-Praxis nach oben begrenzt ist, und zwar auf das Abrechnungsvolumen, das die Praxis erzielt hat, bevor der neue Kollege ins Team aufgenommen wurde (siehe Kasten unten).
Je nachdem, für welche Möglichkeit sich ein Praxisinhaber entscheidet, gilt es einige Besonderheiten zu beachten, insbesondere was den Status des Job-Sharers und der tatsächlichen Arbeitsteilung anbelangt.
Der angestellte Jobsharing-Partner
Wer in einem gesperrten Planungsbereich tätig ist und sich entscheidet, einen Jobsharing-Kollegen bei sich anzustellen, muss neben den Antragsunterlagen auch den Arbeitsvertrag einreichen, wenn er die Anstellung beim Zulassungsausschuss beantragt.
Wichtig: Der anzustellende Arzt erhält bei dieser Art der Beschäftigung keine eigene Zulassung. Entsprechend steht der Neuzugang weder auf dem Praxisschild oder dem Briefkopf. Er benutzt den Praxisstempel des Praxisinhabers. Verordnungen unterschreibt er mit seinem Namen unter Angabe der Facharztbezeichnung.
Jobsharing in der BAG
Deutlich weitreichender ist die (zulassungs-)rechtliche Verflechtung der Jobsharing-Partner, wenn diese sich zu einer BAG zusammenschließen. Bei diesem Modell erhält der hinzukommende Arzt bzw. die Ärztin eine eigene Zulassung. Er wird entsprechend auch namentlich auf dem Praxisschild und dem Abrechnungsstempel aufgeführt.
Die Zulassung ist grundsätzlich unbefristet, aber an die BAG gebunden. Zudem gilt sie nur, wenn der neue Kollege und der aufnehmende Arzt als Junior- und Seniorpartner gemeinsam ärztlich tätig sind. Wird die BAG aufgelöst, endet auch die Zulassung. Der Juniorpartner, der auf diese Art und Weise im gesperrten Planungsbereich Fuß fassen will, ist also bis auf Weiteres von der Kooperation mit dem Seniorpartner abhängig. Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wandelt sich die beschränkte Zulassung allerdings in eine unbeschränkte um.
Bereits nach fünf Jahren wird der Juniorpartner bei einer Nachbesetzung bevorzugt behandelt, sollte der Praxispartner seine Zulassung zurückgeben.
Mach mal halblang |
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Beim Jobsharing teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Sitz und nutzen Räume, Geräte und Personal gemeinsam. Jobsharing ist eine gute Möglichkeit, um im gesperrten Planungsbereich Fuß zu fassen. Aber auch, um eine Praxisübergabe vorzubereiten oder das eigene Arbeitspensum überschaubar zu halten, um mehr Zeit für Privates und die Familie zu haben. Allerdings muss das Jobsharing durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dafür muss der neu eintretende Arzt bzw. die Ärztin nicht nur approbiert und ins Arztregister eingetragen sein. Obligatorisch ist auch die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Punktzahlobergrenzen. |