Die papierfreie AU – Schildbürgerstreich auf Kosten der Ärzte
A&W RedaktionEigentlich ist es eine schöne Idee, Ärzten und (ärztlichen) Arbeitgebern die Verwaltungsarbeit zu erleichtern. Die geplante Einführung der elektronischen AU könnte allerdings genau das Gegenteil bewirken.
Wer krank ist, kann nicht arbeiten – und belegt dies in der Regel mit einem gelben Zettel, den er von seinem Arzt erhält. Das Bundeswirtschaftsministerium hat errechnet, dass Ärzte in Deutschland allein im Jahr 2017 rund 77 Millionen solcher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ausgestellt haben – und deren Verwaltung insgesamt einen Kostenblock von ebenso vielen Millionen Euro verursachte.
AU-Bescheinigungen künftig elektronisch
Dieses Geld soll künftig sinnstiftender verwendet werden. Deshalb hat die Politik entschieden, dass die AU-Bescheinigungen der Zukunft nicht mehr auf Papier gedruckt, sondern elektronisch erstellt werden sollen. Das klingt erst einmal sehr digital und fortschrittlich, wirft für Ärzte und ärztliche Arbeitgeber allerdings diverse neue Probleme auf.
Denn während es bislang der Arbeitnehmer war, der seine Kasse und seinem Chef über die Krankschreibung und deren Dauer informierte, verschieben sich künftig die Abläufe. Ab 2021 soll nicht mehr der Patient, sondern der Arzt den Kassen die Arbeitsunfähigkeit melden. Der Arbeitgeber wiederum soll bei AOK & Co. digital abrufen können, wie lange der betreffende Mitarbeiter ausfällt – natürlich ohne eine Diagnose zu erfahren.
Reform mit Risiken und Nebenwirkungen
So ganz scheint man dem neuen System in Berlin allerdings noch nicht zu vertrauen – und setzt deshalb bis auf Weiteres auf eine doppelte Absicherung. Denn auch wenn Kasse und Arbeitgeber künftig keine Papier-AU mehr erhalten sollen: Dem Patienten selbst muss der behandelnde Arzt auch weiterhin noch ein gelbes Papier aushändigen. Sinn dieser Regelung: Der Arbeitnehmer soll seine Arbeitsunfähigkeit auch dann belegen können, wenn die Übermittlung auf digitalem Weg an technischen Problemen scheitert. Warum man mit der Einführung der digitalen AU nicht wenigstens noch so lange warten konnte, bis die technische Infrastruktur dafür geschaffen ist, bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers.
Weiterer Störfaktor: Die Novelle gilt bis auf Weiteres nur vor Kassenpatienten. Privat versicherte Arbeitnehmer hingegen erhalten ihre AU auch weiterhin ausschließlich auf Papier. Für Praxen, MVZ und Kliniken, die die AU ihrer Mitarbeiter verwalten müssen, bedeutet das, dass sie künftig zwei Systeme zu bespielen haben: das digitale für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und das analoge, für die privat versicherten Teammitglieder.
Zusätzlicher Aufwand für Arbeitgeber
Doch die neuen Regeln könnten Arbeitgebern auch an anderer Stelle zusätzliche Mühen bescheren. Der Grund: Viele Arbeitsverträge verpflichten Arbeitnehmer derzeit standardmäßig dazu, spätestens am vierten Kalendertag einer Arbeitsunfähigkeit eine AU in Papierform beizubringen. Dies entspricht der derzeit geltenden Gesetzeslage. Wenn sich die Vorgaben zum 1.1.2021 ändern, stimmen arbeitsvertragliche und gesetzliche Standards (zumindest für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer) nicht mehr überein. Das kann ein Problem werden, weil die Reform das erklärte Ziel hat, auch Arbeitnehmer zu entlasten und Beweisprobleme bei der AU zu vermeiden. Unangepasste Arbeitsverträge stellen die Beschäftigten daher schlechter als das neue Gesetz – und eine solche Schlechterstellung ist verboten.
Ärztliche Arbeitgeber sind daher gut beraten, ihre Verträge mit (gesetzlich versicherten) Mitarbeitern an die neue Rechtslage anzupassen. Bürokratieabbau sieht anders aus.