Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Neben dem beiderseitigen Engagement in der Arztpraxis stehen oftmals Überlegungen im Vordergrund, die Einkommensteuer (ESt) zu verringern und die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse günstiger zu gestalten.

Aus steuerlicher Sicht ist eine berufliche Tätigkeit eines Ehepartners in der eigenen Praxis nach den Kautelen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen und die Vor- und Nachteile daraus abzuleiten. Die Beschäftigung eines Ehepartners beim Freiberufler Arzt erhöhen die Betriebsausgaben (Kosten), die den Praxisgewinn und damit die Einkommensteuer/Gewinnsteuer mindern. Andererseits fällt die Vergütung des mitarbeitenden Ehepartners unter das steuerpflichtige Einkommen. Bei einer Zusammenveranlagung sind sämtliche Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen und werden nach dem Einkommensteuertarif taxiert und veranlagt. Das Gehalt des mitarbeitenden Ehegatten mindert zwar als Betriebsausgabe den Praxisgewinn. Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute wird jedoch bei Zusammenveranlagung entsprechend erhöht. Um die steuerlichen Folgen beurteilen zu können, sind die Vertragsgestaltung und die Vor- und Nachteile zu bewerten.

Finanzämter prüfen besonders streng

Nach den Erfahrungen von Steuerberatern und Steueranwälten prüfen die Finanzämter Ärzte, die Familienangehörige in ihrer Praxis anstellen, besonders streng – insbesondere bei Betriebsprüfungen, die in der Regel alle fünf bis zehn Jahre vom Finanzamt veranlasst werden. Nach Angaben von Steuerexperten der Baden-Württembergischen Bank (BW-Bank), Stuttgart, sollten die Arztehepaare darauf achten, dass die Bedingungen für eine steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben zutreffen. Grundsätzlich müssen die Beschäftigungsverhältnisse mit einem Angehörigen einem „Fremdvergleich“ standhalten. Es dürfen zum Beispiel keine überhöhten Gehälter an den Ehepartner bezahlt werden, nur um dadurch die Betriebsausgaben des Praxisinhabers zu erhöhen. Insbesondere müssen aufgrund vertraglicher Abmachungen und der betrieblichen Eingliederung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollständige Eingliederung des mitarbeitenden Ehegatten in die Arztpraxis;
  • Klare Definition der Aufgabenbereiche;
  • Regelmäßige und tatsächliche Durchführung der vereinbarten und zugewiesenen Tätigkeiten;
  • Einhaltung der vertraglich vereinbarten Einsatz- und Arbeitszeiten;
  • Nachweis einer regelmäßigen und angemessenen Vergütung der Tätigkeit.

Orientierungspunkte sind die Tarifverträge, die in Arztpraxen gelten, insbesondere die Tarifverträge für Medizinische Fachangestellte.

Je nach Praxisgröße und des tatsächlichen oder zu erwartenden Patientenstamms sowie den familiären Verhältnissen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer Anstellung des Partners: einerseits über den Einsatz in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, also in einem Minijob oder einem 450-Euro-Job, oder aber in einem sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsverhältnis.

Für einen beruflichen Einsatz in einem Minijob gelten sozialversicherngs- und steuerrechtliche Besonderheiten. In der Regel ist eine geringfügige Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs aus steuerlicher Sicht vorteilhaft und gegenüber anderen Anstellungsalternativen für den Praxisinhaber mit einem nennenswerten Einsparpotenzial verbunden.

Eine geringfügige Beschäftigung ist eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, in dem das regelmäßige Arbeitsentgelt einen gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder aber das nur von kurzer Dauer ist (kurzfristige Beschäftigung).

Steuerliche Konsequenzen

Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, auch in einem 450-Euro-Job, ist nicht steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt beim Arbeitgeber entweder pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Der Arbeitgeber kann bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem Pauschalsteuersatz versteuern. In diesem Fall wird das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr erfasst. Die Einkünfte aus dem Minijob unterliegen dann auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Pauschalsteuersatz beträgt zwei Prozent des Arbeitsentgelts, wenn fünf Prozent beziehungsweise 15 Prozent Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Bei einer kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung kann der Praxisinhaber ebenfalls auf die individuelle Lohnsteuererhebung verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer bemessen. Voraussetzung sind eine Beschäftigungsdauer von nicht mehr als 18 aufeinanderfolgenden Tagen, ein Lohn von durchschnittlich maximal 62 Euro pro Tag und durchschnittlich maximal 12 Euro je Stunde. Die pauschalen Abgaben des Praxisinhabers für Kranken- und Rentenversicherung, Steuern u. a. wirken sich als Betriebsausgaben gewinnmindernd aus. Der Vorteil für den Praxismitarbeiter liegt darin, dass sein Gehalt aufgrund der Pauschalbesteuerung weder gesondert erklärt noch versteuert werden muss. Diese Beschäftigungsvariante führt bei zusammen veranlagten Ehegatten zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens.

Sozialversicherungsrechtliche Pflichten

Geringfügig beschäftigte Praxismitarbeiter und Minijobber sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien lassen. Sind Minijobber gesetzlich rentenversichert, müssen sie seit 2013 einen anteiligen Rentenversicherungsbeitrag einzahlen. Mit 3,9 Prozent fällt dieser Betrag jedoch niedrig aus. Allerdings gibt es auch Nachteile für den mitbeschäftigten, gering verdienenden Familienangehörigen: Der Minijobber ist nicht krankenversichert, so dass er sich selbst um einen Versicherungsschutz kümmern muss. Die Einkommensgrenze, bis zu der eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, liegt für geringfügig Beschäftige bei monatlich 450 Euro. Der Minijobber kann deshalb, sofern er nicht über weiteres Einkommen verfügt, in der Regel familienversichert sein.

Geringfügig Beschäftige sind über ihren Arbeitgeber unfallversichert, dagegen wie in der Kranken- und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Außerdem sind sie nicht pflegeversicherungspflichtig. Deshalb haben sie aufgrund ihrer Minijobbeschäftigung keine Ansprüche unter anderem auf Arbeitslosengeld oder Pflegeleistungen.

Ärztliche Arbeitgeber müssen geringfügig Beschäftigungsverhältnisse ebenso wie alle übrigen Angestelltenverhältnisse der Sozialversicherung melden. Zuständig ist die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft-Bahn-See. Daneben müssen die Beschäftigten bei der zuständigen Unfallversicherung, der BGW, angemeldet werden.

Alternative: Bezahlte Festanstellung

 Soll der mitarbeitende Ehegatte im Praxisteam auf längere Zeit und  in größerem Umfang tätig werden, so ist in der Regel von einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis in Form einer Festanstellung auszugehen. Wie beim Minijob ist das Gehalt einschließlich des Arbeitgeberanteils für Sozialversicherung durch den anstellenden Ehepartner voll absetzbar. Der Praxisgewinn reduziert sich entsprechend in Höhe der zusätzlichen Betriebsausgaben. Anders als beim Minijobber ist der angestellte Ehepartner, der einer regelmäßigen Beschäftigung in der Arztpraxis nachgeht, verpflichtet, seine Einkünfte regelmäßig in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Bei Zusammenveranlagung sind beide Einkünfte – nach Abzug eines Werbekosten-Pauschalbetrages in Höhe von 1.000 Euro – in das Gesamteinkommen der Eheleute einzubeziehen und damit der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Je nach den erzielbaren und zu versteuernden Umsätzen beziehungsweise Einkünften müssen beide Ehepartner abwägen, welche Alternative der Mitbeschäftigung im Praxisteam aus steuerlichen Gründen vorteilhaft ist. Die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen bei einer Anstellung sollten im Vorfeld eines Eintritts in die Praxistätigkeit geklärt werden. Fachlicher Rat durch einen Steuerexperten ist nahezu unverzichtbar.