Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Rechnungswesen
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Keine gesetzliche Verpflichtung für Weihnachtsgeld

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Weihnachtsgeld zu gewähren. Allerdings sollten Praxisinhaber darauf achten, dass solche Zahlungen nicht zur betrieblichen Übung werden. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber eine Leistung dreimal in Folge ohne Vorbehalt gewährt hat. Der Arbeitnehmer kann dann darauf vertrauen, dass auch im vierten Jahr gezahlt wird. ​

Um dies zu vermeiden, sollte im Arbeitsvertrag oder in einem Begleitschreiben zur Auszahlung ausdrücklich festgehalten werden, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Eine Formulierung wie „Die Zahlung ist einmalig und schließt künftige Ansprüche aus“ ist hierfür geeignet. ​

Hinweis auf freiwillige Leistung im Arbeitsvertrag

Es wird daher empfohlen, bereits im Arbeitsvertrag festzuhalten, dass über die Zahlung von Weihnachtsgeld in jedem Jahr neu entschieden wird und es sich dabei nur um eine freiwillige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.​

Die genaue Formulierung sollten Niedergelassene sich allerdings unbedingt von einem Fachmann absegnen lassen. Viele der in der Praxis verwendeten Klauseln halten der gerichtlichen Prüfung nicht stand – und Arbeitnehmer haben doch wieder einen Anspruch auf die Zahlung.​

Gleiches gilt für Begleitschreiben, die die Auszahlung des Weihnachtsgeldes flankieren. Formulierungen wie „die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung“ genügen zum Beispiel nicht, um künftige Ansprüche auszuschließen. Damit, so eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), bringe der Arbeitgeber lediglich zum Ausdruck, dass er weder durch Gesetz noch Tarifvertrag zur Zahlung verpflichtet sei. Das Schreiben sollte daher klarmachen: „Die Zahlung ist einmalig und schließt künftige Ansprüche aus.“​

Haben kündigende Mitarbeiter Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Heftige Kontroversen gibt es vielfach auch in Fällen, in denen ein Mitarbeiter kurz vor Jahresende aus dem Praxisteam ausscheidet. In diesen Konstellationen stellt sich die Frage, ob der Betreffende das Geld trotzdem noch verlangen kann.​

In solchen Fällen ist zu unterscheiden: Will der Arzt durch das Weihnachtsgeld seine Mitarbeiter für ihre Loyalität und Betriebstreue belohnen, kann er in den Arbeitsverträgen eine Stichtagsregelung aufnehmen und festsetzen, dass nur derjenige das Geld erhält, der zum fraglichen Datum noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.​

Ist die Sonderzahlung hingegen, wie etwa beim 13. Monatsgehalt, als Gegenwert für die über das Jahr geleistete Arbeit der Angestellten zu verstehen, sind Stichtagsregelungen nicht zulässig. Die Sonderzahlung ist dann im Grunde nichts anderes als ein aufgeschobenes Gehalt. Bei vorzeitigem Ausscheiden hat der Arbeitnehmer daher einen anteiligen Anspruch. Scheidet eine Helferin also Ende November aus der Praxis aus, kann sie zumindest 11/12 der Sonderzahlung beanspruchen.

Diskriminierungen bei Sonderzahlungen vermeiden

Welche Summen Ärzte als Weihnachtsgeld zahlen wollen, ist weitgehend ihnen selbst überlassen. Vielfach orientieren sich die Summen am Gehalt der Mitarbeiter – etwa, wenn die Möglichkeit der Zahlung bereits im Arbeitsvertrag angelegt ist. Manche Praxen hingegen überweisen jedem Mitarbeiter dieselbe, feste Summe. Grundsätzlich ist keine Variante zu beanstanden. Wichtig ist es nur, auch bei freiwilligen Zahlungen darauf zu achten, niemanden grundlos zu benachteiligen.​

Liegen hingegen sachliche Gründe vor, ist es machbar, nur einen Teil der Belegschaft mit Sonderzahlungen zu bedenken.