Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Am Jahresende teilen viele Niedergelassene mächtig aus – und zahlen ihren Helferinnen, der Sekretärin und den angestellten Kollegen neben dem normalen Gehalt gleich noch ein dickes Weihnachtsgeld oder gar ein 13. Monatsgehalt. Eine schöne Geste. Auf die Sonderzahlungen pochen können Angestellte in der Regel aber nicht.

Keine gesetzliche Verpflichtung für Weihnachtsgeld

„Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, derartige Extras zu gewähren“, betont Randhir K. Dindoyal, Rechtsanwalt aus München. Wichtig ist es allerdings, dass Praxisinhaber die Extras am Jahresende nicht zur Gewohnheit werden lassen – oder zumindest dafür sorgen, dass die Belegschaft sie nicht für selbstverständlich hält. Dafür reicht ein entsprechender schriftlicher Hinweis an die Mitarbeiter.

Der Grund: Wenn Arbeitgeber über drei Jahre hinweg eine Weihnachtsgratifikation vorbehaltlos gezahlt haben, ohne zu erwähnen, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelt, gehen die Gerichte von einer sogenannten betrieblichen Übung aus. Der Arbeitnehmer darf dann, so die Rechtsprechung, darauf vertrauen, dass die Zahlungen alljährlich erfolgen – und der Arzt muss zahlen.

Hinweis auf freiwillige Leistung im Arbeitsvertrag

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht rät daher dazu, bereits im Arbeitsvertrag festzuhalten, dass über die Zahlung von Weihnachtsgeld in jedem Jahr neu entschieden wird, und es sich dabei nur um eine freiwillige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die genaue Formulierung sollten Niedergelassene sich allerdings unbedingt von einem Fachmann absegnen lassen.  „Viele der in der Praxis verwendeten Klauseln halten der gerichtlichen Prüfung nicht stand – und Arbeitnehmer haben doch wieder einen Anspruch auf die Zahlung“, warnt der Jurist.

Gleiches gilt für Begleitschreiben, die die Auszahlung des Weihnachtsgeldes flankieren. Formulierungen wie „die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung“ genügen zum Beispiel nicht, um künftige Ansprüche auszuschließen. Damit, so eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), bringe der Arbeitgeber lediglich zum Ausdruck, dass er weder durch Gesetz noch Tarifvertrag zur Zahlung verpflichtet sei (Az. BAG 10 AZR 281/12). Das Schreiben sollte daher klarmachen: „Die Zahlung ist einmalig und schließt künftige Ansprüche aus.“

Haben kündigende Mitarbeiter Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Heftige Kontroversen gibt es vielfach auch in Fällen, in denen ein Mitarbeiter kurz vor Jahresende aus dem Praxisteam ausscheidet. In diesen Konstellationen stellt sich die Frage, ob der Betreffende das Geld trotzdem noch verlangen kann.

In solchen Konstellationen ist zu unterscheiden: Will der Arzt qua Weihnachtsgeld seine Mitarbeiter für ihre Loyalität und Treue belohnen, kann er in den Arbeitsverträgen durchaus eine Stichtagsregelung aufnehmen und festsetzen, dass nur derjenige das Geld erhält, der zum fraglichen Datum noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

Voraussetzung für anteiligen Anspruch am Weihnachtsgeld

Ist die Sonderzahlung hingegen, wie etwa beim 13. Monatsgehalt, als Gegenwert für die übers Jahr geleistete Arbeit der Angestellten zu verstehen, sind Stichtagsregeln nicht zulässig. „Die Sonderzahlung ist dann im Grunde nichts anderes als ein aufgeschobenes Gehalt“, erläutert Dindoyal. Bei vorzeitigem Ausscheiden hat der Arbeitnehmer daher einen anteiligen Anspruch. Scheidet eine Helferin also Ende November aus der Praxis aus, kann sie zumindest 11/12 der Sonderzahlung beanspruchen (vgl. dazu auch BAG, Az. 10 AZR 848/12).

Diskriminierungen bei Sonderzahlungen vermeiden

Welche Summen Ärzte als Weihnachtsgeld zahlen wollen, ist weitgehend ihnen selbst überlassen. Vielfach orientieren sich die Summen am Gehalt der Mitarbeiter – etwa, wenn die Möglichkeit der Zahlung bereits im Arbeitsvertrag angelegt ist. Manche Praxen hingegen überweisen jedem Mitarbeiter dieselbe, feste Summe.  Grundsätzlich ist keine Variante zu beanstanden. Wichtig ist es nur, auch bei freiwilligen Zahlungen darauf zu achten, niemanden grundlos zu benachteiligen.

Liegen hingegen sachliche Gründe vor, ist es machbar, nur einen Teil der Belegschaft mit Sonderzahlungen zu beschenken: Gerade in größeren MVZ wäre es zum Beispiel möglich, Weihnachtsgeld nur an die MFA, nicht jedoch an angestellte Ärzte auszuzahlen. Zulässig ist es auch, eine bestimmte Betriebszugehörigkeit zur Voraussetzung zu erheben.

Darf man Weihnachtsgeld zurückverlangen?

Auch wenn es noch so ärgerlich ist: Praxisbesitzer dürfen einmal gezahltes Weihnachtsgeld nur unter sehr engen Voraussetzungen zurückverlangen. Summen bis 500 € darf der Arbeitnehmer in jedem Fall behalten.

Beträgt das Weihnachtsgeld dagegen bis zu einem Monatsgehalt, darf es der Arzt – eine lupenreine vertragliche Regelung vorausgesetzt – zurückfordern, wenn die betreffende MFA oder der angestellte Kollege vor dem 31. März des Folgejahres aus dem Praxisteam ausscheidet. Bei Summen von einem Monatsgehalt und mehr ist eine Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.