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Finanzen

Auch wenn die Zahl der Scheidungen seit einigen Jahren zurückgeht: Die Chancen, dass der „Bund fürs Leben“ tatsächlich hält, liegen dennoch gerade einmal bei 60 Prozent. Allein im Jahr 2021 wurden in Deutschland rund 142.800 Ehen geschieden.

Der Weg dorthin ist nicht nur emotional fordernd. Auch die finanziellen Folgen einer Scheidung sind weitreichend. Wer, wie die meisten Paare, ohne Ehevertrag geheiratet hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das bedeutet: Was die Partner mit in die Ehe bringen, bleibt ihr Eigentum. Auch bei einer Scheidung. Das Vermögen, das sie nach der Trauung zusammen erworben haben, müssen die Scheidungswilligen allerdings aufteilen – im sogenannten Zugewinnausgleich. Das führt oft zu erbitterten Streitigkeiten. Auch und vor allem, wenn die (angehenden) Geschiedenen während ihrer Ehe ein Haus gebaut oder eine Wohnung gekauft haben. Ehepaare, die eine Immobilie erwerben wollen, sollten daher schon vor dem Gang zum Notar ein paar wichtige Fragen klären.

Schenkungen werden bei Scheidung nicht geteilt

Am Anfang steht bereits die Überlegung, wer eigentlich im Grundbuch stehen soll. Ist die Immobilie, wie meist, der mit Abstand größte Vermögenposten des Paares ist, empfiehlt die Münchner Familienrechtlerin Dörte Schiedermaier, dass beide Partner dort als Eigentümer niedergelegt werden. Wichtig sei es überdies, zu dokumentieren, wer wie viel Eigenkapital investiert hat – und wessen Angehörige sich an den Kosten beteiligt haben.

Steuern Eltern oder Großeltern Geld für den Hauskauf bei, sollten sie darauf achten, dass sie das Geld nur ihrem leiblichen Kind zukommen lassen. Der Grund: Bei einer Scheidung werden Schenkungen im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Der andere Partner profitiert also nicht mehr direkt von den Zuwendungen seiner Schwiegerfamilie.

Wer muss bei Scheidung für Schulden haften?

Mindestens ebenso wichtig ist die Frage, wer nach der Scheidung für die noch offenen Schulden geradestehen muss. Da Banken in der Regel darauf bestehen, dass beide Partner den Darlehensvertrag unterschreiben, sind streng juristisch auch beide Partner in der Pflicht und müssen nach der Scheidung dafür sorgen, dass die Raten ordnungsgemäß überwiesen werden. Dem ausgezogenen Partner steht jedoch eine Nutzungsentschädigung zu, wenn er seinen halben Miteigentumsanteil nach der Trennung nicht mehr bewohnen kann.

Diese Regel gilt zumindest dann, wenn beide Partner finanziell gleichgestellt sind. Zieht hingegen der Hauptverdiener aus, also derjenige Partner, der in der Vergangenheit für die Tilgung aufkam, wird es schwierig. Vor allem, wenn der weniger finanzstarke Partner nicht die Mittel hat, die Hälfte der Annuität zu übernehmen. Ist dieser Partner auch noch unterhaltsberechtigt gegenüber seinem oder seiner Ex, muss das Gericht den Wohnwert des Familienheims bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigen und die Unterhaltszahlungen entsprechend niedriger dotieren.