Versicherung gekündigt: Was jetzt?
Heiko FeketeEinige Versicherungen sind für Ärztinnen und Ärzte ein absolutes Muss, darunter zum Beispiel die Berufshaftpflicht. Jedoch haben Versicherungsunternehmen auch das Recht, Verträge zu beenden. Wir erklären Ihnen, was dabei rechtlich gilt und was Sie im Kündigungsfall tun können.
Ohne den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zu praktizieren, ist für Niedergelassene undenkbar. Die Landesärztekammern verpflichten ihre Mitglieder per Berufsordnung, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern.
Und auch der Gesetzgeber hat die Nachweispflicht mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung festgeschrieben.
In welchen Fällen Versicherer kündigen können
Der Versicherungsschutz kann allerdings ins Wanken geraten, wenn Versicherer plötzlich eine Kündigung aussprechen. Je nach Versicherungsbedingungen können sie davon zum Beispiel Gebrauch machen, wenn eine Klage auf Schadensersatz bei ihnen eingeht. Verträge werden oft auch nach einem Schadensfall gekündigt. Das kann sowohl die Berufshaftpflichtversicherung betreffen als auch andere elementare Absicherungen für Ärzte wie die Praxisinhaltsversicherung.
Ab welcher Schadenshöhe die Versicherung den Vertrag beenden darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Vorgehen bestimmt jeder Anbieter auf Basis seiner internen betriebswirtschaftlichen Berechnungen selbst. Wird diese äußerste Maßnahme angekündigt, gibt es für Ärztinnen und Ärzte aber noch Optionen, um den Schutz aufrechtzuerhalten.
Option 1: Vertrag sanieren
Hier können Versicherte die Rahmenbedingungen einer Versicherung ändern, um einer drohenden Kündigung zu entgehen. Möglich ist es etwa, die Selbstbeteiligung zu erhöhen. Einige Versicherer bieten diese Erhöhung der Selbstbeteiligung in Verbindung mit einer Laufzeit an: Entstehen in der vereinbarten Zeit keine Schäden, reduziert sich die Selbstbeteiligung wieder.
Zum Teil wägen Unternehmen auch ab, ob ein neuer Vertrag bestimmte mitversicherte Leistungen ausschließt. Allerdings sollte der restliche Vertrag unbedingt weiter bedarfsgerecht und das ausgeschlossene Risiko vertretbar sein. Ein Anspruch auf Vertragssanierung besteht nicht, Kunden sind stets von der Kulanz ihres Versicherers abhängig.
Option 2: Kündigungsumkehr
Statt von der Versicherung gekündigt zu werden, ist es auch möglich, selbst zu kündigen und den Prozess so umzukehren. Es ist allerdings auch hier ein Entgegenkommen des Anbieters notwendig. Versicherer müssen bei außerordentlicher Kündigung immer eine Frist von einem Monat beachten – Versicherungsnehmer hingegen sind davon ausgenommen.
Die Kündigungsumkehr erhöht die Chance, einen neuen Versicherungsvertrag reibungsloser abzuschließen. Gerade für Ärzte, die insbesondere auf eine Berufshaftpflichtversicherung angewiesen sind, ist der Verlust dieser Absicherung ein großes Ärgernis. Auf der Suche nach einer neuen Haftpflicht kann die zuständige Landesärztekammer behilflich sein. Alle 17 Kammern haben eine Rahmenvereinbarung zur Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die auf ein Sonderkündigungsrecht verzichtet. Damit lassen sich auch sogenannte Risikokunden vermitteln.