Jetzt noch in die Praxis investieren und Steuern sparen?
A&W RedaktionGerade zum Jahresende kann es sich lohnen, über notwendige Investitionen in die Praxis nachzudenken. Sind neue Geräte erforderlich oder eine neue Einrichtung für das Wartezimmer geplant, muss nicht sofort Geld ausgegeben werden. Der Investitionsabzugsbetrag macht es möglich.
Gegen Jahresende denkt nahezu jeder darüber nach, ob nicht gelegentlich mit einer Investition in die eigene Praxis Steuern gespart werden können. Sie sollten aber nicht unüberlegt Geld ausgeben, nur um es dann in der Steuererklärung ansetzen zu können. Denn Sie können auch auf andere Art und Weise Steuern gestalten. Die Formel lautet Investitionsabzugsbetrag – eine vorgezogene Form der Abschreibung. Die entscheidende Voraussetzung lautet: Wollen Sie einen Investitionsabzugsbetrag nutzen, darf Ihr Jahresgewinn aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 100.000 Euro nicht überschreiten.
Investitionsabsicht genügt
Das Besondere an dieser Form der Abschreibung: Sie wird im Voraus gebildet. Wenn Sie sich also jetzt überlegen, dass Sie innerhalb der nächsten drei Jahre beispielsweise neue technische Geräte kaufen möchten oder Ihr Wartezimmer mit anderen Möbeln gestalten wollen, können Sie für die geplanten Anschaffungen bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten steuermindernd geltend machen. Es genügt die Absicht, zu investieren. Sie müssen nichts bestellen und benötigen auch kein konkretes Angebot des Lieferanten. Allerdings müssen Sie dem Finanzamt die voraussichtlichen Anschaffungskosten und die Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb mitteilen.
Ein weiterer Vorteil: Der Investitionsabzugsbetrag darf sowohl für neue als auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter angesetzt werden. Einzige Einschränkung: Sie dürfen nichts aus Ihrem Privatvermögen in die Praxis verschieben. Ferner müssen Sie die geplante Investition zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen. Zu Rückfragen des Finanzamts kommt es vor allem dann, wenn es um gemischte Wirtschaftsgüter geht – beispielsweise um das Auto, mit dem Sie nicht nur zu Hausbesuchen fahren, sondern das Sie auch privat nutzen.
Schätzung muss realistisch sein
Die voraussichtlichen Anschaffungskosten dürfen Sie schätzen. Dazu benötigen Sie keine Preislisten oder Kalkulationsunterlagen. Allerdings sollten Sie, wenn das Finanzamt nachhakt, Ihre Schätzung glaubhaft machen können. 40 Prozent der Kosten dürfen Sie als Abschreibung vorab bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen, und zwar
- von den Netto-Anschaffungskosten, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
- von den Brutto-Anschaffungskosten, wenn Sie Kleinunternehmer sind oder steuerfreie Umsätze erzielen.
Wenn Sie später Ihre Investition in die Tat umsetzen, wird der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst. Im Klartext bedeutet das: Es erhöht sich der Gewinn, und zwar genau um den Betrag, den Sie vorher abgesetzt haben. Sie können aber die Anschaffungskosten um exakt diesen Betrag kürzen. Auf diese Weise gleichen sich Gewinnerhöhung und Gewinnminderung aus. Allerdings verringert sich dadurch auch die Berechnungsgrundlage für die normale Abschreibung.
Wer nicht investiert, muss Steuern nachzahlen
Wenn Sie es sich anders überlegen und auf die Anschaffung verzichten, ändert das Finanzamt rückwirkend den Steuerbescheid des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde. Damit erhöht sich der Gewinn für das betreffende Jahr und es entsteht eine Steuernachforderung. Für die zusätzlich angefallenen Steuern fordert das Finanzamt Verzugszinsen. Allerdings beginnt die Verzinsung erst 15 Monate nach Ende des Jahres, für das die Rücklage gebildet worden ist.