Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Getrennt von Freunden und Familie zu arbeiten und zu wohnen: Privat ist dies womöglich nicht immer das Angenehmste. Und die Hin- und Herfahrerei zwischen Lebensmittelpunkt und Zweitwohnung kostet den Steuerpflichtigen auch noch eine Menge Geld. Allerdings können sowohl betroffene Arbeitnehmer als auch Selbstständige steuerlich auch eine Menge Kosten absetzen.

Wenn Sie als Arzt eine Praxis auf dem Land oder in einer anderen Stadt unterhalten und sich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung leisten, wertet der Staat dies als doppelte Haushaltsführung. Steuerlich sind Sie damit im Vorteil. Denn wer aus beruflichen Gründen auswärts arbeiten und dort eine zweite Wohnung mieten muss, kann alle damit zusammenhängenden Ausgaben, beispielsweise für den Umzug oder die Familienheimfahrt, als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Lebensmittelpunkt und nicht Beschäftigungsort zählt

Ein Beispiel: Ein Arzt wohnt in Nürnberg und übernimmt eine Landpraxis in der Oberpfalz. Aufgrund der Entfernung und wegen der Bereitschaftsdienste mietet er in der Nähe seiner neuen Praxis eine Zweitwohnung. Der Arzt behält aber seine Wohnung in Nürnberg und hält sich dort regelmäßig an den Wochenenden auf. Seine Lebensgefährtin und deren Kinder wohnen ebenfalls dort, außerdem engagiert er sich im Fußballverein. Deshalb tritt er regelmäßig zur Familienheimfahrt an und setzt diese Fahrtkosten steuerlich ab.

Für das Finanzamt ist damit klar, dass der Lebensmittelpunkt des Arztes in Nürnberg – also am Hauptwohnsitz – liegt und der Umzug in die Zweitwohnung bzw. die wöchentliche Fahrt nach Hause notwendig sind. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, damit die doppelte Haushaltsführung anerkannt wird und steuerlich abgesetzt werden kann. Außerdem muss die Zweitwohnung am Beschäftigungsort beruflich veranlasst sein, ein eigener Hausstand dort ist Pflichtprogramm für betroffene Arbeitnehmer und Selbstständige. Es ist allerdings kein Muss, dass der zweite Hausstand im zeitlichen Zusammenhang mit dem Standortwechsel im Job begründet wird.

Wer die Kosten für den eigenen Hausstand am Beschäftigungsort absetzen will, sollte also unbedingt darauf achten, dass all diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Was Ärzte absetzen können

Bei der doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer und Selbstständige zahlreiche Aufwendungen als Werbungskosten absetzen:

•    Kosten für die Wohnungssuche im Rahmen des beruflich bedingten Umzugs
•    Umzugskosten und teilweise auch Miete für die neue Wohnung am Beschäftigungsort
•    Die erste und die letzte Fahrt zum Beschäftigungsort
•    Wöchentliche Heimfahrten (Familienheimfahrt)
•    Telefonkosten statt Heimfahrt: Ist eine Heimfahrt zur Familie ausnahmsweise nicht möglich, kann der Arzt die Telefonkosten für Gespräche mit seiner Familie steuerlich geltend machen
•    Besuche der Familie aus beruflichen Gründen (zum Beispiel bei Bereitschaftsdienst) am Beschäftigungsort
•    Verpflegungsmehraufwendungen (für einen Zeitraum von drei Monaten)
•    Aufwendungen für die Zweitwohnung

Bei den Fahrkosten bzw. der Entfernungspauschale heißt es für Arbeitnehmer und Selbstständige allerdings aufpassen: Nur bei der ersten und der letzten Fahrt zur Zweitwohnung dürfen sämtliche Kilometer mit 0,30 Euro angesetzt werden. Bei den wöchentlichen Familienheimfahrten gibt es nur die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro einfachem Entfernungskilometer.

Übrigens: Seit 2014 sind die abziehbaren Kosten für die Zweitwohnung auf maximal 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Weitere anfallende Aufwendungen für den eigenen Hausstand am Beschäftigungsort muss der Steuerpflichtige leider selber tragen.

Abwesenheitsdauer                   Pauschale
Nicht mehr als 8 Stunden        Kein Pauschbetrag
Mehr als 8 Stunden                    12 Euro
24 Stunden                                  24 Euro
An- und Abreisetag bei
mehrtägiger Abwesenheit               12 Euro

Wichtig: Eine doppelte Haushaltsführung wird das Finanzamt sicherlich nicht anerkennen, wenn der Steuerpflichtige nur in den Nachbarort fahren muss. Die Fahrt zur Arbeit muss schon mindestens eine Stunde oder mehr dauern, damit der Fiskus die Notwendigkeit einer weiteren Wohnung anerkennt.