Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern
Inhaltsverzeichnis

Für die steuerrechtliche Beurteilung Ihrer Einkünfte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist es primär von Bedeutung, ob Sie als angestellter Arzt oder freiberuflich in eigener Praxis tätig sind. Sind Sie angestellt, können Sie berufsbezogene Werbungskosten nach § 9 EStG geltend machen. Daneben sind aber auch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für den einzelnen Arzt zu berücksichtigen (und nicht zu vernachlässigen), um Steuern zu sparen.

Die Werbungskosten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 9 EStG

 

Nach dem Gesetzeswortlaut sind Werbungskosten „sämtliche“ Aufwendungen, die der Akquisition, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Dabei muss ein eindeutiger Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit zumindest nachweisbar sein.

Im Folgenden werden beispielhaft Werbungskosten aufgeführt, die für Sie von Bedeutung sein können:

Berufsbekleidung von der Steuer absetzen

Steuerlich abzugsfähig sind nur Kosten für typische Berufsbekleidung, die Sie in einem Berufskleidungsfachgeschäft erwerben: Arbeitskittel, Ärztemäntel und außerberuflich explizit nicht verwendbare weiße Hosen. Auch die Kosten für die Wäsche der Berufsbekleidung können Sie als Werbungskosten geltend machen.

Die Reinigungskosten können beim Waschen zu Hause auf der Grundlage der Kosten der einzelnen Waschmaschinenläufe geschätzt oder beim Waschen in einer Wäscherei anhand der Rechnung nachgewiesen werden (Urteile des BFH – VI R 77/91 und VI R 53/92). Für die Reinigung von Berufsbekleidung zu Hause erkennen die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung den Ansatz der Erfahrungswerte der Verbraucherverbände an (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, 3 K 202/04). Dabei lohnt es sich, die Belege der Reinigung aufzubewahren, um den entsprechenden Nachweis für das Finanzamt bereitzuhalten, da diese Kosten meist höher ausfallen.

Berufliche Reisen, Fortbildungen und sonstige Kongresse bei der Steuer angeben

Zu den steuerlich abziehbaren Kosten im Rahmen der Werbungskosten gehören unter anderem Seminarkosten inklusive Fahrten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten und Parkgebühren vor Ort der jeweiligen Veranstaltung. Ein Beispiel: Der angestellte Arzt besucht freiwillig einen zweimonatigen Fortbildungskurs oder eine Weiterbildung außerhalb seines Angestelltenverhältnisses. Er muss am Kursort zu diesem Zweck übernachten. Abzugsfähig sind in diesem Fall:

  • die Übernachtungskosten,

  • der Mehraufwand für Verpflegung mit den Verpflegungspauschbeträgen für mehrtägige Dienstreisen § 9 Abs. 4 a EStG.

  • die Fahrtkosten zum entsprechenden Kursort und zurück (0,30 € pro km).

Auch Fortbildungen im Ausland sind steuerlich abzugsfähig. Das Finanzamt überprüft hier jedoch die berufliche Veranlassung in der Regel etwas genauer. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH 24.02.2011, Az.: VI R 12/10) kann hier der Anteil von privater und beruflicher Veranlassung ermittelt und entsprechend geltend gemacht werden.

Berufsausbildung, Sonderausgaben oder Werbungskosten

Der Gesetzgeber hat die entsprechenden Aufwendungen für die erste Berufsausbildung des Arztes und für ein Erststudium steuerrechtlich dem Bereich der Sonderausgaben zugeordnet. Entsprechende Aufwendungen sind „nur“ bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 €  zum steuerlichen Abzug zugelassen. Alle anderen Fortbildungskosten außerhalb der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums können dagegen in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Diese steuerliche Differenzierung hat für den betreffenden Arzt teilweise weitreichende Folgen:

  • Fortbildungskosten (Werbungskosten) sind in unbeschränkter Höhe abzugsfähig,

  • die Ausbildungskosten für ein Erststudium (Sonderausgaben) dagegen nur bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 €.

Andererseits kann sich der Ansatz als Sonderausgaben für den Arzt trotzdem interessant auswirken, nämlich wenn seine sonstigen Werbungskosten deutlich unter 1.000 € liegen und er so in den Genuss des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a EStG kommt.

Unser Praxistipp: Ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium oder eine sonstige Ausbildung vor dem Medizinstudium gelten steuerrechtlich als erstmalige Berufsausbildung. Somit können Sie höhere Kosten, die danach für eine weitere Berufsausbildung anfallen, in vollem Umfang nach § 9 Abs. 6 EStG als Werbungskosten abziehen.

Sonstige Werbungskosten absetzen

Weitere mögliche Werbungskosten, die ein angestellter Arzt berücksichtigen kann, sind:

  • Fachliteratur

  • Beiträge zu Berufsverbänden

  • Kontoführungsgebühren bzw. die Kontoführungspauschale von 16 €

  • Beiträge zur eigenen Berufs-Haftpflichtversicherung

  • Telefon- und Internetkosten, die beruflich veranlasst sind

  • entsprechende Arbeitsmittel wie Büromaterial, Computer, Drucker, Schreibtisch, Leselampe, Aktenkoffer, Reisekoffer, Bücherregal, Stethoskop, Reflexhammer u. a.

  • Familienheimfahrten bzw. doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG

  • ggf. Arbeitszimmer (hier bitte unbedingt die aktuelle BFH Rechtsprechung im Auge behalten!)

  • Bewerbungskosten: Papier, Bewerbungsfotos, Zeugniskopien, Präsentationsmappen, Fahrtkosten zum Vorstellungsort mit 0,30 € für Hin- und Rückweg, Verpflegungskostenpauschalen und Übernachtungskosten nach den oben genannten Grundsätzen

  • Fahrtkosten zu Lern- und Arbeitsgruppen mit Berufskollegen

  • Umzugskosten – wenn und soweit sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen und die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer der Anlass ist – hier können entweder die Belege als Nachweis dienen oder die Umzugskostenpauschale nach dem BMF-Schreiben vom 06.10.2014 geltend gemacht werden.

  • Steuerberatungskosten (Gebühren, die sich auf die beruflichen Einkünfte als Arzt beziehen)

  • Promotion / Habilitation

Nebenberufliche Tätigkeiten von der Steuer absetzen

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter oder Betreuer können unter bestimmten Voraussetzungen als Aufwandsentschädigungen bis zu 2.400 € jährlich steuerfrei sein.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind vom Gesetzgeber abschließend aufgezählte besondere Aufwendungen, soweit diese weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten nach § 9 EStG zählen. Hier ein paar Beispiele für typische Sonderausgaben:

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Die Kosten für die Kinderbetreuung des steuerpflichtigen Arztes sind Ausgaben, die als Entgelt für Dienstleistungen (keine Verpflegung oder ähnliches) zur persönlichen Betreuung eines Kindes gezahlt werden. In Betracht kommen hierbei insbesondere Aufwendungen für:

  • die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern,

  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen, Kinderschwestern oder

  • Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen.

Abzugsfähige Alters- und sonstige Vorsorgeaufwendungen und Versicherungsbeiträge

Abzugsfähige Sonderausgaben in diesem Bereich sind z.B. Beiträge an:

  • berufsständische Versorgungseinrichtungen der Ärzte

  • Riester- oder Rürup-Rente

  • (private) Kranken- und Pflegeversicherung

  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung des Arztes

  • private Haftpflichtversicherungen, auch Hundehaftpflichtversicherung

  • Kapitallebensversicherung

  • private Unfallversicherung

  • private Arbeitslosenversicherung

Rentenversicherungen steurlich geltend machen

Besonders hervorzuheben sind dabei die Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte oder sonstiger privater Rentenversicherungen, wie z. B. die sogenannte Rürup-Rente. Zahlungen an diese können vom Arzt ab dem 01.01.2014 bis zur Höhe von 20.000 € (bei Eheleuten 40 000 €) zu 78 % steuerlich geltend gemacht werden.

Unterhaltsleistungen von der Steuer absetzen

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Arztes sind bis zu einem Betrag von 13.805 € als Sonderausgaben abziehbar. Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 kann der Arzt zusätzlich die Beiträge zu einer Basis-Kranken- oder Pflegeversicherung des entsprechenden Ehegatten steuerlich geltend machen.

Spenden von der Steuer absetzen

Die nach den Angaben der aufbewahrten Spendenbescheinigungen geleisteten Zahlungen können vom Arzt als Sonderausgaben angesetzt werden. Liegt keine Bescheinigung vor, wird bis zu einem Betrag von 150 € nicht beanstandet, wenn eine Kopie des Kontoauszugs als Nachweis beigefügt wird.

Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Sofern der Arzt im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses Arbeitgeber – bzw. bei einer haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistung Auftraggeber – ist, kann dieser eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen.

  • Die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen umfasst dabei Tätigkeiten, die gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die man eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister (Haushaltshilfe) in Anspruch nimmt.

  • Die Begünstigung von handwerklichen Tätigkeiten umfasst dabei insbesondere Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des steuerpflichtigen Arztes durchgeführt werden.

  • Haushaltsnahe Beschäftigungen können unter anderem sein: Wohnungsreinigung, Gartenpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern oder kranken und pflegebedürftigen Personen in Ihrem Haushalt.

Ihre Belege über die gezahlten Dienst-, Handwerker-, Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt müssen Sie dem Finanzamt zur Verfügung stellen. Wichtig dabei ist: Hier muss immer unbar, also per Überweisung gezahlt werden! Hierzu gehört auch eine Kopie Ihres Kontoauszugs, auf der die Überweisung ersichtlich ist.

Unser Praxistipp: Wenn Sie als Arzt zur Miete wohnen, sollte Ihnen der zuständige Vermieter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen zur Verfügung stellen (oft in der Nebenkostenabrechnung enthalten). Im Regelfall erhält er diese Bescheinigung von seiner eigenen Hausverwaltung.

Fazit

Das ganze Jahr hindurch Belege zu sammeln, lohnt sich für den Arzt fast immer: Ob er sich eine weiße Hose kauft, die außerhalb von Klinik und Praxis nicht tragbar ist, ob der Arzt seine Kinder betreuen lässt oder eine Fortbildung im Ausland besucht wird – vieles kann steuerlich als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgesetzt werden. Daher mein Rat, Belege sammeln lohnt sich – lieber „zu viel“ als zu wenig.