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Grafik: iStock/Ratsanai

Die steigenden Energiekosten sind das Thema des Winters. Auch Ärztinnen und Ärzte überlegen, wie sie den Energie- und Gasverbrauch ihrer Praxis reduzieren und Kosten sparen können. Viele denken daher über eine kleine Solaranlage auf dem Praxisbalkon, an der Fassade oder auf dem Dach ihrer Praxis nach. Wer nicht selbst Eigentümer des Hauses ist, muss allerdings einiges beachten. Denn jenseits der Frage, ob sich die Anschaffung einer Mini-Solaranlage finanziell lohnt, muss die Installation mit dem Vermieter geregelt werden.

Praxisinhaber sollten dafür zunächst einen Blick in den Mietvertrag werfen. Gerade neuere Gewerbemietverträge können Regelungen für die Installation von Solarmodulen enthalten und die Frage klären, ob der Vermieter zustimmen muss. Sind solche Klauseln vorhanden, muss sich der Mieter auch daran halten.

Abstimmung mit dem Vermieter ist ratsam

Viele Verträge sagen dazu aber nichts. Müssen Praxisinhaber den Vermieter um Erlaubnis bitten? Es kommt darauf an. Kleinere, unauffällige Solarmodule, die auf Balkon oder Terrasse nur aufgestellt werden, dürften keine Zustimmung erforderlich machen. Ein solches Aufstellen dürfte vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein. Jedoch sollte der Vermieter zumindest informiert werden, da er die Gefahrerhöhung seiner Gebäudeversicherung melden muss. Da es trotzdem zu Streitigkeiten kommen kann und die Gerichte durch die Neuheit des Themas noch keine einheitliche Linie gefunden haben, ist eine vorherige Abstimmung mit dem Vermieter dennoch anzuraten (siehe Kasten).

Die meisten Module müssen jedoch schon aus Sicherheitsgründen verankert werden, beispielsweise an der Balkonbrüstung oder Fassade. Hierfür ist eine Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ob Mieter diese in allen Fällen gerichtlich durchsetzen können, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Amtsgericht Stuttgart hat jedoch 2021 entschieden, dass Mieter einen Anspruch auf Zustimmung haben können (30.03.2021, Az. 37C2283/20).

Die Mieter hatten hier Anfang 2020 eine Solaranlage auf dem Balkon installiert, obwohl die Vermieterin mit dem Vorhaben nicht einverstanden war. Die Vermieterin klagte auf Entfernung der Anlage. Doch laut Gericht steht ihr kein Anspruch auf Beseitigung der Solaranlage zu, denn die Mieter können die Genehmigung der Anlage verlangen. Die Nutzung des Solarstroms führe zu einer Einsparung von Kosten und Energie. Eine Solaranlage sei bezüglich der politisch gewollten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien daher mit Vorteilen verbunden. Aus diesem Grund sei die Errichtung einer Solaranlage grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst.

Ein gewisses Haftungsrisiko bleibt immer

Voraussetzung ist aber, dass die Solaranlage baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist. Zudem darf keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehen. Auch darf durch die Module keine unzulässige Blendwirkung auf benachbarte Gebäude entstehen. Außerdem sollten Mieter die Haftungsrisiken mitbedenken, denn ganz auszuschließen sind Schäden nicht, etwa wenn sich bei einem Sturm die Anlage aus der Verankerung löst oder es doch einmal zu einem Brand kommt. Daher sollten Praxisinhaber ihren Versicherungsschutz anpassen.

3 Punkte, die Ihren Vermieter überzeugen, die Solaranlage zu genehmigen
  1. Ärztinnen und Ärzte sind solvente und gern gesehene Mieter. Vermieter möchten in der Regel, dass sie bleiben. Das ist ein großer Pluspunkt in allen Verhandlungen mit dem Vermieter.
  2. Mini-Solaranlagen für den Balkon oder die Terrasse sind platzsparend und lassen sich leicht auf- und wieder abbauen. Versichern Sie Ihrem Vermieter eine fach­gerechte Installation und Ihren Versicherungs­schutz.
  3. Kleine Solaranlagen sind fortschrittlich und gut fürs Klima. Die Einstellung des Vermieters zu diesem Thema darf ruhig nach außen sichtbar werden. Jede Kilowattstunde, die nicht über fossile Energie­träger erzeugt wurde, verringert den CO₂-Ausstoß.