Geringfügig Beschäftigte: Vorsicht Falle bei Mini-Jobbern in der Arztpraxis
Marzena SickingBei der Abrechnung von Mini-Jobbern ändern sich immer wieder Details – beispielsweise müssen Ärzte die wöchentliche Arbeitszeit unbedingt schriftlich vereinbaren. Andernfalls drohen hohe Nachzahlungen bei der Sozialversicherung. Worauf in den Verträgen rund um die 450 Euro-Kräfte zu achten ist.
Ein kleiner Passus in Paragraf 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zwingt vermutlich viele Ärzte, ihre langjährigen Vereinbarungen mit geringfügig Beschäftigten – oder auch 450-Euro Jobbern – zu präzisieren. Hintergrund: Chef und Minijobber müssen die Arbeitszeit schriftlich fixieren, wenn Arbeit auf Abruf vorliegt. „In der Praxis war das vielen Selbstständigen zu umständlich. Zudem galten bis Ende 2018 automatisch zehn Stunden pro Woche als vereinbart. Diese ‚fiktive Regel‘ war bisher unproblematisch“, sagt Stefan Haban, Rechtsanwalt der Kanzlei Ecovis in Regensburg.
Gesetzlich sind 20 Stunden in der Woche vorgesehen
Seit 2019 gelten nach dem Gesetz 20 Stunden als vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, wenn der Arzt mit seinen Mitarbeitern nichts extra vertraglich festgelegt hat.
Damit droht eine Falle
Die Prüfer der Sozialversicherung gehen folglich ohne klare Definition der Arbeitsstunden im Vertrag von 20 Stunden in der Woche aus. Die Geringfügigkeitsgrenze dürfte bei vielen Minijobbern in Arbeit auf Abruf fiktiv damit überschritten sein. Folge: Der Arbeitgeber soll Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. „Wir sehen dringenden Bedarf, hier insbesondere Vorsorge zu treffen“, rät Haban.
Die Empfehlung lautet:
1. Arbeitszeit schriftlich festlegen
Sowohl bei Mini-Jobbern, die neu anfangen als auch bei den langjährig geringfügig Beschäftigten im Team, sollte die Anzahl der Stunden im Vertrag stehen – vor allem, wenn Arbeit auf Abruf vorliegt. Standard-Arbeitsverträge bietet die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage an (www.mini-jobzentrale.de). Alternativ unterstützen Arbeitsrechtsexperten, etwa Anwälte.
2. Höheren Mindestlohn einrechnen
Der allgemeine Mindestlohn steigt ab 2020 auf 9,35 €, wobei die jeweils geltenden tarifvertraglichen Regelungen für die Gesundheitsbranche vorgehen. Jede Anhebung müssen Ärzte als Arbeitgeber berücksichtigen. Minijobber unterliegen hier den gleichen Regeln wie ihre in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Das bedeutet: Ihnen stehen auch Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu.
Wichtig: Entsprechend sind die Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen jährlich zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Konkret muss die Arbeitszeit so reduziert werden, dass es bei einem Verdienst von maximal 450 € monatlich bleibt. Hier geht es nicht um den tatsächlich geflossenen Betrag, sondern stets um jenen, der dem Mitarbeiter per Arbeits- oder Tarifvertrag oder per Gesetz zusteht. Andernfalls drohen hohe Nachzahlungen bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung.
3. Dokumentation ist Pflicht
Das gilt genauso, wenn bei den vorgeschriebenen Formalitäten etwas schiefläuft. Sozialversicherungsprüfer bemängeln häufiger, dass für geringfügig Beschäftigte kein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vorliegt. Auch kommen viele Arbeitgeber den Aufzeichnungspflichten nicht nach. Sie versäumen es, die geleisteten Arbeitsstunden zu dokumentieren.
Tipp: Die Minijob-Zentrale hat dazu ein einfaches Formblatt auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Hier erhalten Arbeitgeber umfassende Informationen zur Abrechnung der Minijobber.