Photovoltaikanlagen: Steuerbesonderheiten bei Freiberuflern
Deborah WeinbuchNeue, im allgemeinen attraktivere steuerliche Regelungen sollen den Ausbau der Solarenergie fördern. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte lauert hier allerdings eine böse Falle. Ein einfacher Kniff beugt vor.
Klimaschutz ist Gesundheitsschutz – und so mancher fragt sich vielleicht, ob er oder sie mit einer eigenen Photovoltaikanlage (PV) einen aktiven Beitrag dazu leisten möchte. Die gute Nachricht: Was früher zum Teil recht kompliziert war, ist heute einfacher und günstiger geworden. Denn private Photovoltaikanlagen sind jetzt in vielen Fällen steuerbefreit.
Welche Photovoltaikanlagen steuerfrei sind
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden einige der früheren bürokratischen Hürden abgeschafft. So gilt für PV-Anlagen bis 30 Kilowattpeak (kWp = Spitzenleistung der Anlage), die für den privaten Eigenverbrauch und zur Überschusseinspeisung genutzt werden, der Nullsteuersatz. Zur Orientierung: Eine typische PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus liegt zwischen fünf und 15 kWp. „Sowohl der geldwerte Vorteil der solaren Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung ausgewiesen werden“, erklärt der Solarenergie Förderverein Deutschland e. V. (SFV). „Die Ermittlung des Gewinns fällt weg und die Anlage EÜR der Steuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden.“
Auch mehrere Photovoltaikanlagen parallel und steuerfrei möglich
Es können auch mehrere Anlagen parallel betrieben werden. Diese bleiben steuerbefreit, wenn sie einzeln jeweils unter 30 kWp liegen und zusammen die Grenze von maximal 100 kWp nicht überschreiten. Hier gibt es Spielraum, denn ein Steuerpflichtiger kann nicht nur eine natürliche Person sein, sondern beispielsweise auch eine Ehegatten-GbR, die automatisch entsteht, wenn Eheleute gemeinsam eine Photovoltaikanlage erwerben und betreiben.
Steuerfalle „Gewerbliche Infizierung“ bei Photovoltaikanlagen auf dem Praxisdach
Ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 12. Juni 2023 bringt für viele neue Betreiber und Betreiberinnen eine zeitliche und nervliche Entlastung: Die PV-Anlage mit einer Leistung von weniger als 30 kWp braucht nicht mehr beim Finanzamt angemeldet werden, sofern sich die gewerbliche Tätigkeit auf die PV-Anlage beschränkt und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. Für niedergelassene Ärzte und Ärztinnen lauert hier allerdings eine Falle, warnt der Leipziger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Maximilian Schwanenberger: „Wenn Freiberufler sich eine Photovoltaikanlage auf das Praxisdach montieren lassen, auch wenn sie nur wenig einspeist, wird der freiberufliche Betrieb mit dem Gewerbebetrieb infiziert. Damit ist man steuerlich schlechter gestellt.“ Doch davon müssen sich Klimaschützer nicht abschrecken lassen. „Man kann das Problem recht einfach umgehen“, erklärt Schwanenberger.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Abrechnung der PV-Anlage
Der Trick besteht darin, sich mit anderen zusammenzuschließen und die so entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der Abrechnung anzugeben. „Wenn Dr. Müller freiberuflich eine Praxis führt, kann die PV-Anlage auf dem Dach beispielsweise von der Dr. Müller Familien GbR geführt werden. Dann handelt es sich um zwei getrennte Unternehmen, die Infizierung ist damit umgangen“, so Schwanenberger. Unterm Strich ist eine PV-Anlage auf dem Dach also eine gute Idee – solange sie clever abgerechnet wird.
Neue PV-Anlagen umsatzsteuerfrei
Über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beim Kauf und Betrieb einer PV-Anlage kann diese bei Vorliegen der Voraussetzungen unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Die Umsatzgrenze von 22.000 Euro kann mit einer typischen Anlage auf dem Hausdach nicht überschritten werden. Dennoch sollte die individuelle Situation mit dem eigenen Steuerberater besprochen werden, da im Einzelfall andere Wege günstiger sein können.