Wie sich Vermieter und Mieter jetzt die CO2-Abgabe teilen
Deborah WeinbuchFür den Verbrauchszeitraum 2023 wird die CO2-Steuer auf fossile Brennstoffe wie Heizöl und Gas aufgeteilt. Je nach Energieeffizienz und Art des Gebäudes variiert der Anteil von Vermieter und Mieter. So berechnen Sie die jeweiligen Ansprüche und Pflichten und rechnen diese korrekt ab.
Seit Januar 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Steuer, die auf fossile Brennstoffe wie Heizöl und Gas erhoben wird. Damit stehen alle Beteiligten in diesen Tagen zum ersten Mal vor der Frage: Wie genau funktioniert das?
Zunächst einmal hängt die Höhe der Umlage vom energetischen Zustand des Gebäudes ab. Je schlechter die Energiebilanz, desto höher ist der Anteil des Vermieters, der bei einem unsanierten Altbau bis zu 95 Prozent betragen kann.
Sehr emissionsarme Gebäude (KfW-Effizienzhaus 55) entlasten den Vermieter vollständig von der CO2-Abgabe. Bei 32 bis < 37 kg CO2 pro Quadratmeter und Jahr erfolgt eine 50/50-Aufteilung. Insgesamt erfolgt die Umlage der CO2-Kosten in zehn verbrauchsabhängigen Stufen.
Anspruchserhebung durch Mieter
Ein nützliches Tool zur Berechnung der Aufteilung bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter co2kostenaufteilung.bmwk.de. Mit wenigen Klicks werden Energieträger, Verbrauch und Wohnfläche eingegeben. Das Ergebnis ist eine Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung mit einer prozentualen Umlage je nach Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.
Mieter, die einen eigenen Vertrag mit dem Energieversorger haben, etwa im Falle einer Gasetagenheizung, können die Berechnung als PDF herunterladen und ihren Anspruch in Textform gegenüber dem Vermieter geltend machen. Mieter haben dafür sechs Monate nach der Jahresabrechnung des Versorgers Zeit. Da es sich um eine verpflichtende gesetzliche Regelung (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) handelt, besteht keine Widerspruchsmöglichkeit seitens des Vermieters. Die Forderung nach einer Beteiligung an vorläufigen Abschlägen ist aber nicht zulässig.
Verrechnung durch den Vermieter
In Mietshäusern mit Zentralheizung muss der Vermieter den eigenen Anteil am CO2-Preis in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen und den Anspruch des Mieters verrechnen. Hierfür gilt die normale Frist für die jeweilige Abrechnung, wenn eine Vorauszahlung vereinbart wurde. Für die Betriebskostenabrechnung 2023 endet diese Frist Ende Dezember 2024. Die CO2-Kostenumlage wird zum Beispiel in dem Online-Nebenkostenrechner für Vermieter von hellohousing.de einkalkuliert. Idealerweise werden dann die Abschläge unter Berücksichtigung der CO2-Aufteilung angepasst.
Halbierte CO2-Kosten für Gewerbeimmobilien
Für Gewerbeimmobilien gilt eine „50-50-Regelung“, unabhängig von der Gebäudeeffizienz. Die Regelung benachteiligt momentan Vermieter von sehr energieeffizienten Nichtwohngebäuden. Ab Ende 2025 soll auch hier ein Stufenmodell eingeführt werden. Darüber hinaus kann der Anteil der CO2-Kosten, den der Vermieter zu tragen hat, halbiert werden, wenn Vorgaben wie Denkmalschutz eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes verhindern.
Die CO2-Kosten steigen in den nächsten Jahren
Der CO2-Preis lag im Jahr 2023 bei 30 Euro pro Tonne, 2024 beträgt er 45 Euro pro Tonne. 2025 wird er auf 55 Euro pro Tonne CO2 steigen. Ziel der Regierung ist es, Anreize für energetische Sanierungen zu schaffen.
Zuschüsse und zinsgünstige Kredite bieten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).