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E-Health

Wie angekündigt hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) noch vor der Sommerpause seine Digitalstrategie für das Gesundheitswesen vorgelegt. 142 Seiten stark ist der Referentenentwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG), der der Redaktion von ARZT & WIRTSCHAFT vorliegt. Er beinhaltet zahlreiche Regelungen, die vor allem die Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte (ePA), das eRezept, sogenannte Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sowie die Videosprechstunden betreffen. Die wichtigsten geplanten Neuregelungen im Überblick.

Die elektronische Patientenakte (ePA)

Das Herzstück des DigiG ist die Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA. Hier soll es zu einem Paradigmenwechsel kommen: weg von der Opt-in- hin zur Opt-out-Lösung. Das heißt, Patientinnen und Patienten, die keine ePA wollen, müssen aktiv widersprechen.

Die ePA ist zentrale Voraussetzung für die Digitalisierung der Gesundheitsdaten. Sie soll den Versicherten flächendeckend ab 2025 zur Verfügung stehen. Auf freiwilliger Basis können Versicherte die ePA bereits seit dem 1. Januar 2021 nutzen. Das tut bislang nur ein Prozent der rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten. Erster Anwendungsfall soll der digital gestützte Medikationsprozess sein. Anschließend sollen die elektronische Patientenkurzakte (ePKA) und die Labordatenbefunde folgen. Zur Erstellung des elektronischen Medikationsplans und dessen Aktualisierung über die ePA sollen Ärztinnen und Ärzte künftig verpflichtet sein. Sie sollen zudem Daten in die ePA übermitteln, wenn Patienten nicht widersprochen haben. Das bedeutet grundsätzlich einen Zuwachs von Verwaltungsaufgaben in der Arztpraxis.

Wie es mit dem eRezept weitergeht

Das eRezept soll zukünftig auch über die ePA-Apps nutzbar sein. Versicherte sollen digitale Identitäten, NFC-fähige elektronische Gesundheitskarten (eGK) sowie dazugehörige PINs außerdem aus der eRezept-App heraus beantragen können. Die Kassen sollen zudem verpflichtet werden, ihre Versicherten über das eRezept zu informieren.
Nach Lauterbachs Plänen sollen Vertragsärzte und Vertragsärztinnen in Zukunft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, eRezepte auszustellen. Können sie das nicht innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, „ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent zu kürzen“ – bis zum Nachweis. Bislang war lediglich der Nichtanschluss an die Telematikinfrastruktur sanktionsbewehrt. Die neuerliche Sanktionierung von Ärztinnen und Ärzten wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung scharf kritisiert.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Die DiGA sollen tiefer in die Versorgungsprozesse integriert, der Leistungsanspruch auf Medizinprodukte der Risikoklassen IIb ausgeweitet werden. Die Preisgestaltung will das Bundesgesundheitsministerium stärker an Erfolgskriterien ausrichten. Für alle im Verzeichnis gelisteten Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) soll eine anwendungsbegleitende Erfolgsmessung vorgegeben werden, deren Ergebnisse fortlaufend an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemeldet und im Verzeichnis der DiGA veröffentlicht werden.

Weiterentwicklung von Video­­sprechstunden und Telekonsilen

Videosprechstunden sollen noch breiter eingesetzt und leichter genutzt werden können. Dazu soll die bisher geltende Begrenzung der Videosprechstunden auf 30 Prozent des Leistungsanteils bei Vertragsärzten flexibilisiert werden. Der Bewertungsausschuss soll dafür die mengenmäßige Begrenzung der Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab, die im Quartal als Videosprechstunde erbracht werden können, aufheben. Er soll zudem künftig jährlich über das Leistungsgeschehen im Bereich Videosprechstunde berichten, erstmals zum 1. Juni 2024. Ob sich damit telemedizinische Zentren etablieren werden, bleibt abzuwarten.

Vorgesehen ist auch, dass für die Videosprechstunde künftig „Dienste der Telematikinfrastruktur genutzt werden müssen, sobald diese zur Verfügung stehen“. Hier geht es vor allem um die Sicherheit der Videosprechstunde. Versicherte sollen zudem einen neuen Leistungsanspruch auf „assistierte Telemedizin in Apotheken“ erhalten.

Verbesserung der Interoperabilität von Systemen

Die im Gesundheitssystem derzeit verwendeten Systeme sind vielfach inkompatibel. Das verursacht Probleme und soll sich ändern. Hersteller und Anbieter informationstechnischer Systeme sollen die Verwendung interoperabler Schnittstellen, Standards und Profile sowie Leitfäden sicherstellen müssen.

Erhöhung der Cybersicherheit

Für Cloud-Anwendungen im Gesundheitswesen sollen künftig per Gesetz vom Anbieter die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik definierten Mindestanforderungen aus dem „Kriterienkatalog Cloud Computing C5“ erfüllt werden müssen.

Der Referentenentwurf soll nach der parlamentarischen Sommerpause in die Ressortabstimmung gehen.