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Corona-News

Die Steuerbefreiung einer Corona-Sonderzahlung wurde Anfang April 2020 per Erlass durch das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben. Sonderzahlungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern aufgrund der Belastungen der Corona-Pandemie zukommen lassen, sollen in Höhe von bis zu 1500 Euro steuerfrei gewährt werden (BMF-Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Die Frist für die Sonderzahlung war ursprünglich auf Ende 2020 begrenzt.

Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen war § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser dient normalerweise dazu, Arbeitnehmer bei Krankheits- oder Unglücksfällen durch eine Arbeitgeberleistung zu unterstützen. Die Unterstützungen sind normalerweise nur bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Aus Anlass eines besonderen Notfalls sind aber auch höhere Zahlungen möglich.

Inzwischen wurde zur Anwendung der Vorschrift während der Corona-Pandemie ein überarbeiteter Erlass veröffentlicht ( BMF-Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 – S 2342/20/10012 :003). In §3 Nr.11 a EStG heißt es: “Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro.”

Großzügige Steuerbefreiung für Corona-Bonus

Diese Regelung hat die Finanzverwaltung genutzt, damit Arbeitgeber Mitarbeiter, die von den Auswirkungen der Corona-Krise überdurchschnittlich belastet sind, mit einem steuerfreien Corona-Bonus besonders belohnen können. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise könne allgemein unterstellt werden, dass ein Anlass vorliege, der die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigt, heißt es. Die sonst geltenden Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG müssen ausdrücklich nicht vorliegen.

Erfasst von der Neuregelung wird eine Sonderleistung bis zu einer Höhe von 1500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen. Die Frist zur Gewährung der Sonderzahlung wurde auf den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 begrenzt.

Bis wann muss der Corona-Bonus ausgezahlt werden?

Die Frist zur Auszahlung der einmaligen Sonderzahlung wurde nachträglich von Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zunächst war der 31. Dezember 2020 als letzter Termin für die Auszahlung des Corona-Bonus vorgesehen. Die Fristverlängerung bedeutet nicht, dass die Sonderzahlung in Höhe von 1500 Euro im ersten Halbjahr 2021 erneut steuerfrei ausgezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung der Steuerfreiheit wurde gestreckt. Spätestens Ende Juni 2021 muss der Corona-Bonus auf dem Konto des Mitarbeiters verzeichnet sein. Andernfalls entfällt die Steuerbefreiung und die Sonderleistung wird lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Der Betrag kann auf mehrere Zahlungen aufgeteilt werden. Die Gesamthöhe von 1500 Euro und die Frist bis zum 30. Juni darf aber nicht überschritten werden. Die steuerfreie Sonderzahlung kann der Arbeitgeber in Form von Geld- oder Sachlohn gewähren.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Corona-Bonus

Eine wichtige Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Corona-Bonus ist, dass die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber ausgezahlt wird, um zusätzliche Belastungen durch die Corona-Krise abzufedern. Wichtig ist auch, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. Die steuerfreie Leistung muss im Lohnkonto verzeichnet sein. Eine Entgeltumwandlung der Corona-Sonderzahlung ist also ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann nicht den vereinbarten Arbeitslohn als Corona-Sonderzahlung bezeichnen und steuerfrei auszahlen. Auch Sonderzahlungen, die vor März 2020 ausgezahlt wurden, fallen nicht unter die Regelungen für den Corona-Bonus.

Vom Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise sind auch nicht von der Steuer befreit. Auch Zuschüsse, die der Chef als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Regelungen der Corona-Sonderzahlung.

Arbeitnehmer sollen mit der Corona-Sonderzahlung gewürdigt werden

Die Steuerbefreiung der Sonderzahlung ist in erster Linie für Arbeitnehmer gedacht, die derzeit durch die Corona-Pandemie zusätzlichen Belastungen ausgesetzt sind. Dabei ist die Gewährung der steuerfreien Corona-Sonderzahlung nicht auf bestimmte Branchen beschränkt. Entscheidend ist, dass ein Zusammenhang der zusätzlichen Belastung des Arbeitnehmers mit der Corona-Krise besteht.

Arbeitgeber bekommen so die Möglichkeit, das Engagement und die Flexibilität besonders belasteter Mitarbeiter während der Corona-Krise durch einen steuerfreien Bonus zu würdigen. Dazu gehören natürlich auch die in Arztpraxen angestellten Ärzte und medizinischen Fachangestellten.