Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
Inhaltsverzeichnis

Bei der Versorgung von Unfällen zulasten der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) und hier vor allem im Rahmen der primären Wundversorgung und bei Verbänden gibt es einige wichtige, honorarwirksame Unterschiede zwischen „normaler“ GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) und der UV-GOÄ der Unfallversicherung zu beachten. Ein grundsätzlicher Unterschied besteht in der Berechnung von Sachkosten. Während sie in der GOÄ gemäß § 10 nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden, gibt es in der UV-GOÄ feste Sätze, die Besonderen Kosten, die jeweils einzelnen Positionen zugeordnet sind.

Nr. 2001 GOÄ: Primäre Wundversorgung

Bei der primären Wundversorgung entsprechen die Leistungslegenden bis auf zwei Ausnahmen denen der GOÄ. Die Honorare sind jedoch niedriger und können nicht gesteigert werden. Der erste Unterschied betrifft die Nr. 2001, wobei in der UV-GOÄ neben der Versorgung durch Naht auch die Versorgung unter Verwendung eines Gewebeklebers explizit benannt wird.

Die Nr. 2001 ist auch abzurechnen bei Verwendung eines Gewebeklebers am Kopf, an den Händen und bei Kindern bis zum 6. Geburtstag (s. Wundgröße). Der Unterschied liegt hier in den Besonderen Kosten, die bei Naht 5,41 Euro betragen und bei Gewebekleber bei 8,50 Euro liegen. Eine zweite Abweichung existiert bei der Nr. 2005. Hier handelt es sich in der UV-GOÄ um Wunden, deren Versorgung in der Regel einen Zeitbedarf von 15 Minuten erfordert. Zudem kann der UV-Träger einen OP-Bericht und eine Fotodokumentation verlangen.

Wundreinigungsbad korrekt abrechnen

Eine Leistung, die weder in der GOÄ noch im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) zu finden ist, ist das Wundreinigungsbad gemäß Nr. 2016 UV-GOÄ (4,11 Euro). Voraussetzung für dessen Abrechnung ist die gleichzeitige Abrechnung einer Wundversorgung nach den Nrn. 2000ff. oder der Nr. 2006.

Verbände

Eine deutlich größere Vielfalt finden wir dann bei den Verbänden. Die Leistung der Nr. 201 GOÄ entspricht der Nr. 201A UV-GOÄ; wird jedoch ein Tape-Verband angewandt, ist die Nr. 201B UV-GOÄ abzurechnen. Der Unterschied liegt auch hier bei den Besonderen Kosten (201A: 11,87 Euro; 201B: 21,87 Euro). Ähnlich verhält es sich bei Nr. 204 GOÄ, die in der UV-GOÄ fünf Positionen entspricht, den Nrn. 202, 203A, 203B, 204 und 205. Auch hier gibt es bei selbem Honorar deutliche Unterschiede bei den Besonderen Kosten (s. Textkasten).

Wundgröße

Die UV-GOÄ unterscheidet anders als die GOÄ und ähnlich wie der EBM klar zwischen kleinen und großen Wunden (Präambel zum Kapitel L):

  • die Länge: kleiner/größer 3 cm,

  • die Fläche: kleiner/größer 4 cm2,

  • das Volumen: kleiner/größer 1 cm3 und

  • ausgedehnte Wunden: größer 4 cm2 oder 1 cm3.

Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Wunden am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zu deren 6. Geburtstag.    

Verbände in der UV-GOÄ 10/24

  • Nr. 201A Redressierender Klebeverband des Brustkorbs (5,63/11,87 €)

  • Nr. 201B Dto. bei Verwendung von Tape-Verbänden (5,63/21,87 €)

  • Nr. 202 Schanzsche Halskrawatte (8,47/6,20 €)

  • Nr. 203A Kompressionsverband (8,47/4,50 €)

  • Nr. 203B Zinkleimverband (8,47/6,50 €)

  • Nr. 204 Zirkulärer Verband Kopf, Hals, Rumpf, Schulter, Hüftgelenk (8,47/7,46 €)

  • Nr. 205 Rucksack-Verband, Desault (8,47/7,88 €)

In Klammern die Preise für Honorar und Besondere Kosten.