Gesetzliche Unfallversicherung: Das ist bei Berufsunfällen zu beachten
Dr. med. Heiner PaschDie Erstversorgung von Unfällen in der Hausarztpraxis ist ähnlich – unabhängig davon, wo und wie sie entstanden sind. Das Procedere bei der Berufsgenossenschaft als Kostenträger ist aber anders als in der GKV.
Unfälle mit der Berufsgenossenschaft (BG) als Kostenträger werden komplett als Einzelleistung nach der UV-GOÄ, der Gebührenordnung für die gesetzliche Unfallversicherung, abgerechnet. Dementsprechend ist die Frage nach dem Unfallhergang und wo er passiert ist, wichtig. Neben dem klassischen Arbeitsunfall gehören zu den BG-Unfällen auch Unfälle in Schule und Kita, außerdem Unfälle auf dem Weg zur Arbeit, Schule und Kita und zurück, auch bei Umwegen
wenn der längere Weg der schnellere ist,
bei Umleitungen,
bei Fahrgemeinschaften,
um ein Kind zur Kita zu bringen oder
auf dem Weg vom Betrieb zur Kantine.
Auch Unfälle bei schulischen oder betrieblichen Veranstaltungen (Betriebssport, Betriebsausflug, Klassenfahrt u. ä.) sind so versichert und abzurechnen ebenso wie Unfälle im Krankenhaus oder während einer REHA-Maßnahme.
Wann muss der Patient zum D-Arzt?
Diese Frage entscheidet sich abhängig von der Schwere der Erkrankung, der voraussichtlichen Behandlungsdauer und Arbeitsunfähigkeit. Eine Überweisung an den D-Arzt ist erforderlich
bei Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus,
bei Behandlungsdauer länger als acht Tage,
bei erforderlicher Heil- oder Hilfsmittelverordnung,
bei Wiedererkrankung nach einem Arbeitsunfall und
wenn die AU länger dauert als vom D-Arzt bescheinigt.
Bei Vorstellung beim D-Arzt entscheidet dieser dann, ob der Patient von ihm selbst oder aber vom Hausarzt weiter behandelt werden kann.
Unfallmeldung
Bei Erstbehandlung eines BG-Unfalles muss vom Hausarzt auf jeden Fall – auch bei Überweisung zum D-Arzt – noch am Unfalltag ein Unfallbericht nach Vordruck F 1050 erstellt und an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet werden. Bei isolierten Augen- oder HNO-Verletzungen ist eine formlose Überweisung an einen Facharzt geboten, ohne dass eine Unfallmeldung erstellt werden muss.
Darauf müssen Sie bei der Abrechnung der Berufsunfälle achten
Der Unfallbericht wird abgerechnet mit der Nr. 125 UV-GOÄ (9,68 Euro), eine eventuelle AU-Bescheinigung mit der Nr. 143 UV-GOÄ (3,53 Euro). Neben dem Unfallbericht sind schon beim Erstkontakt alle notwendigen medizinischen Maßnahmen zu Lasten der BG abrechenbar – mit zur „normalen“ GOÄ unterschiedlichen Beratungs- und Untersuchungsziffern. Auch Verbandsleistungen zeigen teils andere Abrechnungsnummern und -inhalte. Die ärztlichen Leistungen werden für Hausärzte mit den Honoraren der Allgemeinen Heilbehandlung honoriert. Dazu können für manche Leistungen, vor allem Verbände, zusätzlich als Ersatz von Auslagen (bspw. Verbandsmaterialien) besondere Kosten in Rechnung gestellt werden. Auch diese Pauschalen sind Teil der UV-GOÄ. Diese Materialien dürfen jedoch nicht dem allgemeinen Sprechstundenbedarf für die GKV entnommen werden, sondern dem privaten Sprechstundenbedarf.
BG-Unfall bei Selbständigen: Praktisches Vorgehen
Handelt es sich bei dem Unfallopfer um einen Selbständigen, z. B. einen Handwerker oder Einzelhändler, sollte man auf jeden Fall fragen, ob er selbst bei der BG versichert ist, da dies nicht immer der Fall ist. Liegt keine Eigenversicherung vor, ist der Unfall dann regulär im Rahmen der Grundversorgung zu Lasten der GKV oder PKV abzurechnen. Dennoch ist es ratsam, einen BG-Unfallbericht auszufüllen, falls sich im Nachhinein zeigt, dass der Verletzte doch selbst versichert ist. Denn BG-Honorar wird nur bei Vorlage eines Unfallberichtes gezahlt.