Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Der Grundsatz, dass Patienten manchmal Arzthonorare selbst bezahlen müssen, gilt bekanntlich schon viel länger als es den Begriff der „IGeL“ gibt.

In der GKV erbringen Ärzte die meisten Leistungen vertragsgemäß und rechnen über die KV ab. Nach dem Sachleistungsprinzip kommen dafür sogenannte IGeL-Vereinbarungen nicht infrage.

Ein Sonderfall entsteht, wenn Vertragsärzte bei GKV-Patienten Leistungen erbringen, für die sie von der KV (noch?) nicht zugelassen sind. Dann müssen die Patienten stattdessen entweder eine andere Praxis aufsuchen, wo diese Leistungen zum genehmigten Spektrum gehören, oder sie beauftragen die Leistungen als eigenständige Vertragspartner, z. B. bei ihrem Hausarzt. Dann müssen sie solche Wunschleistungen selbst bezahlen.

Goldene Regeln der IGeL-Abrechnung

Gleich, ob jemand gesetzlich oder privat krankenversichert ist: IGeL, so ist die Gesetzeslage, können nur auf sicherem Boden liquidiert werden, wenn zwei Grundsätze eingehalten werden:

  1. Für die vereinbarten IGeL gibt es einen schriftlichen Vertrag zwischen Arzt und Patient.
    Zusätzlich verlangt § 630 c BGB, das sogenannte Patientenrechtegesetz, dass Patienten „in Textform“ darüber aufgeklärt werden, dass die IGeL wahrscheinlich nicht von einem Kostenträger erstattet werden. Wegen der Beweislage ist ein schriftlicher IGeL-Vertrag auch für eher gering bewertete GOÄ-Positionen anzuraten.
  2. Erbrachte IGeL können nur nach der GOÄ abgerechnet werden.
    Einen Unterschied zwischen gesetzlich und privat krankenversicherten Personen gibt es für IGeL nicht. Eine Nuance sollte bedacht werden: Privatversicherte sind es gewohnt, für ihre ärztliche Versorgung Rechnungen nach der GOÄ zu erhalten.

IGeL sind auch bei Privatversicherten Wunschleistungen und müssen in der Rechnung ausdrücklich so ausgewiesen werden. Sogar die Formvorschriften (§ 12 GOÄ) gelten wie bei einer Privatbehandlung. Fehlt in der Liquidation der Hinweis „Leistung/en wurden auf Wunsch des Patienten erbracht“, so ist sie nicht fällig.

Das sind IGeL

Viele Ärzte kennen die Situation: Da wird rasch ein Attest oder eine gutachterliche Stellungnahme benötigt oder jemand beansprucht entgegen den Regeln im GKV-Bereich seine Vorsorgeuntersuchung „außer der Reihe“.

Deshalb unten eine kleine Liste häufiger IGeL – ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Vor der früher häufig gesehenen Praxis, sich das Honorar für IGeL gegen Quittung in bar sofort nach der Leistung bezahlen zu lassen, kann nur gewarnt werden. Eine Quittung ersetzt nicht die für den Honoraranspruch essenzielle Liquidation. Patienten können auch nachträglich noch eine Rechnung entsprechend GOÄ § 12 verlangen. Bareinnahmen in der Praxis müssen unter steuerlichen Aspekten sehr sorgfältig verbucht werden.

Die Pflicht, nach GOÄ abzurechnen, ermöglicht es Ärzten, ihre IGeL entsprechend § 5 GOÄ höher zu bewerten. Der für ärztliche Leistungen übliche 2,3-fache Satz kann bei IGeL immer angewandt werden, ohne dass der Einsatz dieses Faktors begründet werden muss.

Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände über dem Durchschnitt bilden auch bei IGeL die Basis, bis zum 3,5/2,5-fachen Honorarsatz abzurechnen.

Manche IGeL werden nur zum 1,0-fachen Satz berechnet. Eine Pflicht, sämtliche IGeL immer nur zum 1,0-fachen GOÄ-Satz zu berechnen, gibt es nicht.

IGeL-Ratgeber
Ein Ratgeber der BÄK beispielsweise richtet sich gleichermaßen an Patienten und Ärzte.

https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/versorgung/ambulant/igel/

Leistung GOÄ-Nummer Honorar 2,3/1,8-fach
Kurzes Attest 70 5,36 €
Ausführlicher Arztbrief 75 17,43 €
Reisemedizin = Beratung, Untersuchung 1+7 rd. 21,45 €
Schutzimpfung, z. B. Malaria 375 10,72 €
Ultraschall ohne medizinische Notwendigkeit 410, bis zu 3 x 420 bis zu 58,97 €
Sportmedizinische Untersuchung mit
Belastungs-EKG
1, 7, 652, 250 + Labor rd. 100 €
Beratung Zweitmeinung mindestens 10 Minuten 3 20,11 €
Hypnose zwecks Raucherentwöhnung 845 20,11 €

Autor: Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte Büdingen Med

Stand Dez. 2021