Reanimation in der Arztpraxis – und wie man sie abrechnet
Dr. Ulrich Karbach und Dr. med. Heiner PaschHäufiges ist häufig, Seltenes selten. Dementsprechend waren viele Kolleginnen und Kollegen bei einem Reanimationskurs ziemlich hilflos. Denn bei den zu reanimierenden Phantomen spielten die schulenden Notärzte die verschiedensten Probleme ein, die in einem Notfall auftauchen können.
Ein teilnehmender Neurologe brachte es damals auf den Punkt: In 25 Jahren Praxis musste er noch nie reanimieren. Wenn es dann in einer Übungssituation schon Stress gibt, kann man nur hoffen, dass der Ernstfall möglichst nicht eintritt. Natürlich kann man sich und sein Team in der Praxis auch so regelmäßig schulen lassen, dass im Notfall jeder weiß, was er wann tun muss.
Die aktuelle Leitlinie zur kardiopulmonalen Reanimation differenziert zwischen den Basismaßnahmen und dem weiteren Procedere in insgesamt zwölf Kapiteln. Schon die Information, dass die Entlassungsrate aus dem Krankenhaus mit günstigem neurologischen Outcome nach Reanimation bei außerklinischer Reanimation bei acht und bei Reanimation in einer Klinik bei 15 Prozent liegt, zeigt wie problematisch die Situation ist. Ein klinisch tätiger Kardiologe aus der interventionellen Kardiologie sagte mir, dass sie quasi jeden Herz-Kreislauf-Stillstand auf der Intensivstation erfolgreich reanimiert bekämen. Bis man mit dem Notarztwagen vor Ort ist, vergehen wertvolle Minuten, die letztlich das neurologische Outcome deutlich verschlechtern.
Basic life support (BLS)
Das lässt sich nur reduzieren, wenn Basismaßnahmen der Reanimation, also ein „basic life support“ (BLS), von Laien durchgeführt wird, bis ärztliche Hilfe vor Ort ist. Da die Laienreanimationsquote in Deutschland nur bei etwa 40 Prozent liegt, während in Europa der Durchschnitt bei 58,3 Prozent liegt, ist die niedrige Erfolgsquote bei außerklinischer Reanimation gut verständlich und zeigt Verbesserungspotenzial. Für die Praxen niedergelassener Kolleginnen und Kollegen fehlen entsprechende Zahlen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erfolgsquote etwas besser ist als die aller außerklinischen Reanimationen. Auch wenn genaue Zahlen dazu fehlen, werden fachinternistische Kardiologen vermutlich häufiger als zum Beispiel der eingangs genannte Neurologe reanimieren.
Basismaßnahmen zur Reanimation
Die Basismaßnahmen sind in der Leitlinie allgemein formuliert, eine entsprechende Anpassung für die Praxis sollte im Praxisteam erfolgen.
Wenn Atmung und Reaktion fehlen, sollte ein Notruf abgesetzt werden. Je nach Praxis intern oder sofort an den Rettungsdienst.
Sofortige Herzdruckmassage
AED holen lassen
In früheren Leitlinien stand, dass man den Puls fühlen solle. Weil dies zu viel Zeit kostet, wird dies nicht mehr so gefordert. Bei der Herzdruckmassage soll das Sternum mindestens fünf, maximal aber sechs Zentimeter Richtung Wirbelsäule gedrückt werden und danach eine komplette Entlastung erfolgen. Die Frequenz sollte 100 bis 120 pro Minute betragen.
Ein weiterer Aspekt ist die Patientenverfügung. In der Klinik weiß man, bei einer überschaubaren Zahl belegter Betten, wer im Notfall eine Reanimation ablehnt. Wenn dies nicht bekannt ist, wird man in aller Regel mit Basismaßnahmen beginnen und diese nach ausreichender Zeit ohne Erfolg einstellen. Bei Unfällen kann man auf eine Reanimation verzichten, wenn die Verletzungen des Unfallopfers nicht mit dem Leben vereinbar sind.
Diese Beurteilung ist aber sehr schwierig. Ich weiß von einem Unfall, bei dem ein 7,5-Tonner mit den Hinterrädern über den Schädel des Unfallopfers fuhr und dieses mit multiplen Verletzungen, unter anderem Frakturen im Gesichtsschädel und offenem Schädelbruch, starb. Ich hätte in der Situation bei Herz-Kreislauf-Stillstand eher keine Reanimation begonnen. Ein Kollege, mit dem ich dies im Nachgang diskutierte, sagte dazu, dass er solch ein Unfallopfer notärztlich versorgt habe. Wer nichts von dem Unfall wisse, habe fünf Jahre später die verbliebenen neurologischen Schäden nur schwer erkennen können.
Erweiterte Maßnahmen zur Wiederbelebung
Eine Defibrillation – meist mit AED – sollte möglichst schnell erfolgen. Laut Leitlinie sind jetzt Klebeelektroden Stand des Wissens. Intubieren sollten nur Personen, die darin so fit sind, dass sie dies ohne größeren Zeitverlust bewerkstelligen können. Dabei ist zu beachten, dass dies bei einem sedierten Patienten in der OP-Vorbereitung leichter ist als in einem Notfall. Medikamente sollten intravenös oder intraossär gegeben werden. Die früher als Alternative genannte Medikamentengabe über den Beatmungstubus taucht in der Leitlinie nicht mehr auf.
Abrechnung der Reanimationsmaßnahmen nach EBM
Nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) kann der Reanimationskomplex mit Gebührenordnungsposition (GOP) 01220 abgerechnet werden. Neben den obligaten Leistungsinhalten von künstlicher Beatmung und/oder extrathorakaler Herzmassage sind folgende fakultative Leistungsinhalte in dieser Gebührenordnungsposition enthalten:
Infusion(en) (GOP 02100)
Einführung einer Magenverweilsonde (GOP 02320)
Legen und/oder Wechsel eines transurethralen Dauerkatheters (GOP 02323)
Blutentnahme durch Arterienpunktion (GOP 02330)
Intraarterielle Injektion(en) (GOP 02331)
Punktion(en) I (GOP 02340)
Punktion(en) II (GOP 02341)
Ausspülungen des Magens
Neben der GOP 01220 dürfen unter anderem alle fakultativen Leistungsinhalte nicht berechnet werden. Die GOP 01220 ist mit 1.027 Punkten bewertet. Ein abgeschlossener Reanimationskomplex kann unabhängig vom Erfolg abgerechnet werden. Die Philosophie „pay for performance“ gilt nicht.
Bei Koniotomie und/oder endotrachealer Intubation kann zusätzlich GOP 01221 (203 Punkte) als Zuschlag zu GOP 01220 berechnet werden.
Bei Elektrodefibrillation(en) und/oder Elektrostimulation(en) des Herzens ist GOP 01222 (288 Punkte) als Zuschlag zur GOP 01220 berechnungsfähig.
Alle drei Leistungen (GOP 01220, 01221 und 01222) können während eines Reanimationsvorganges nur einmal abgerechnet werden, auch wenn etwa eine mehrfache Defibrillation erforderlich ist.
Zusätzlich gibt es drei weitere Zuschläge, nämlich 01223 zu 01210 (Notfallpauschale I) und 01224 oder 01226 zu 01212 (Notfallpauschale II). Diese können in folgender Situation abgerechnet werden:
GOP 01223 und gegebenenfalls 01224 sind nur abrechenbar bei besonders aufwendiger Versorgung, nämlich Frakturen im Bereich der Extremitäten proximal des Metacarpus und Metatarsus, Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit von weniger als 30 Minuten (S06.0 und S06.70), akuter tiefer Beinvenenthrombose, hypertensiver Krise, Angina pectoris (ausgenommen ICD I20.9), Pneumonie oder akuter Divertikulitis. Die Behandlungsdiagnose muss jeweils mitkodiert werden. In allen anderen Fällen mit aufwendiger Versorgung kann eine eingehende schriftliche Begründung eventuell die Abrechnung dieser Zuschläge erlauben (1.2.8).
Die GOP 01226 ist nur abrechenbar bei Säuglingen bis Kleinkindern und Personen, die stark eingeschränkt sind. Die genaue Definition dazu steht im EBM unter 1.2.9.
Abrechnung der Wiederbelebung nach GOÄ
In der GOÄ ist die Hauptabrechnungsposition für die Reanimation die Nr. 429, der „Wiederbelebungsversuch – einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation“. Im Unterschied zum EBM ist also hier die Intubation nicht gesondert berechenbar. Allerdings ist auch hier die Defibrillation als Einzelleistung zusätzlich mit der Nr. 430 abrechenbar.
Eine weitere abrechenbare Leistung neben der Nr. 429 ist die „Elektrokardioskopie im Notfall“ (Nr. 431), die nicht neben der höher bewerteten Nr. 650 abrechenbar ist und durch diese ersetzt werden kann, wenn über dieselben Elektroden eine grafische Registrierung erfolgt. Ebenfalls gesondert abrechenbar sind alle zusätzlich erforderlichen und auch grundsätzlich abrechenbaren Leistungen, die im EBM beispielsweise fakultativ im Reanimationskomplex enthalten sind. Dazu gehören Injektionen (Nrn. 252, 253, 261), Infusionen (Nrn. 271, 272), Blutentnahmen (Nr. 250), Blasenverweilkatheter (Nr. 1732) oder das Einführen einer Magenverweilsonde (Nr. 670).
Alle im Rahmen der Reanimation durchgeführten Leistungen können grundsätzlich auch gesteigert abgerechnet werden, wenn die Vorgaben des § 5 Abs. 2 GOÄ erfüllt sind. Zusätzlich abrechenbar ist auch der Ersatz von Auslagen für verbrauchte Materialien und Medikamente, die während der Reanimationsmaßnahme verbraucht werden und nicht nach § 10 GOÄ von einer Erstattung ausgeschlossen sind. Eine Mehrfachabrechnung ist nach wiederhergestellter Kreislauffunktion bei erneutem Kreislaufstillstand denkbar.
Reanimation starten und beenden
In aller Regel wird eine Reanimation nicht gestartet, wenn ein bekannter Patient keine Reanimation wünscht, denn die Patientenautonomie ist strikt zu beachten. Schwieriger ist es, wenn aufgrund der Situation davon auszugehen ist, dass keine erfolgreiche Reanimation zu erwarten ist. Das wird bei normalen Temperaturen ab einer Dauer des Herz-Kreislauf-Stillstandes von zehn Minuten der Fall sein. Hierbei ist zu bedenken, dass eine stark unterkühlte Person nach erfolgreicher Reanimation weniger neurologische Schäden davonträgt. In jedem Fall muss man dann die Gründe, die gegen eine Reanimation sprechen, sauber dokumentieren.
Wenn bei lege artis durchgeführter Reanimation nach ausreichender Zeit kein Erfolg zu sehen ist, sollte die Reanimation abgebrochen werden.