Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Nur wenigen Kolleginnen und Kollegen macht es wirklich Spaß, sich um nicht primär ärztliche Tätigkeiten zu kümmern. Als Folge davon sind die kodierten Diagnosen oft zu unpräzise. Ob sich am ärztlichen GKV-Gesamthonorar tatsächlich etwas ändert, wenn man bei sauberer Kodierung der Diagnosen eine steigende Morbidität der Versicherten feststellt, sei mal dahingestellt.

In der GOÄ-Serie (Gebührenordnung für Ärzte) betrachten wir nur die Privatabrechnung. Da ist es aber auch nicht anders. Nur wer sich tief in die Regelungen der GOÄ reinkniet, erzielt ein optimales Honorar. Entweder macht man das selbst oder man spart sich die Mühe und gibt die Abrechnung an einen externen Dienstleister. Der kann zwar, ohne genaue Kenntnis des jeweiligen Falles, die gröbsten Abrechnungsfehler vermeiden. Ob sich Zeitersparnis und Kosten für die Praxis rechnet, muss jeder Praxisinhaber aber selbst entscheiden.

Fall 1: Beratung richtig abrechnen

Die eingehende Beratung nach Nr. 3 der GOÄ darf nur alleine oder neben den Nrn. 5 bis 8, 800 oder 801 abgerechnet werden. Das hat zur Folge, dass entweder statt der Nr. 3 die Nr. 1 abgerechnet werden muss oder aber, wenn man die Nr. 3 abrechnen will, die Abrechnung von GOÄ-Nummern wegfällt, die man in der Sitzung noch erbracht hat. Wichtig: Das entscheidet der Arzt, der die Rechnung stellt. Als Entscheidungsgrundlage sollte er das Honorar nehmen. Nr. 3 ist mit 150 Punkten bewertet, die Nr. 1 nur mit 80. Immer dann, wenn die zusätzlichen Leistungen in der Sitzung, die neben Nr. 3 ausgeschlossen sind, mehr als 70 Punkte ergeben, fährt man wirtschaftlich besser, wenn man statt der Nr. 3 die Nr. 1 abrechnet sowie die neben der Nr. 3 ausgeschlossenen Nummern. In der Tabelle ist dies deutlich zu sehen. Die Nr. 11 ist neben Nr. 3 ausgeschlossen, hat aber nur 60 Punkte. Dementsprechend lohnt sich Option B, auch wenn die rektal-digitale Untersuchung dabei nicht abgerechnet werden kann. Jetzt muss dem Patienten noch venös Blut abgenommen werden, wobei man die Röhrchen an einen Laborarzt schickt. Die entsprechende Nr. 250 ist mit 40 Punkten bewertet. Nr. 11 plus Nr. 250 ergeben zusammen 100 Punkte, also ist Option A, bei der Nr. 1 statt Nr. 3 abgerechnet wird, in der Konstellation wirtschaftlich sinnvoller.

Leistung

GOÄ-Nr.

Einfacher Satz

Steigerungssatz

Honorar

Option A

Option B

Beratung

1

4,66 €

2,3-fach

10,72 €

10,72 €

 

Eingehende Beratung

3

8,74 €

2,3-fach

20,10 €

 

20,10 €

Unters. Abdomen plus Herz/Lunge

7

9,33 €

3,0-fach

27,99 €

27,99 €

27,99 €

Rektal-dig. Unters.

11

3,5 €

2,3-fach

8,05 €

8,05 €

 

Summe

    

46,76 €

48,09 €

Fall 2: Keinen (Abrechnungs-)Ärger bei Akupunktur riskieren

Eine Frau hat seit zwei Jahren immer wieder Probleme mit einem Reizdarmsyndrom. Obstipation, Blähungen und Krämpfe sind die auffälligsten Symptome. Die Behandlung hat bisher nichts gebracht. Sie wünscht sich eine Akupunktur zur Unterstützung der symptomatischen Behandlung mit Laxanzien. In einer ersten Sitzung erfolgt neben einer eingehenden Beratung nach Nr. 3 eine eingehende Untersuchung der kompletten Bauchorgane nach Nr. 7. Alternativ könnten Nr. 1, 7, 11 und die erste Akupunktur nach Nr. 269 analog in einer Sitzung erfolgen. Dann folgen drei oder vier Sitzungen nur mit Akupunktur und bei der letzten (5. oder 6.) Sitzung (neuer Behandlungsfall!) jeweils eine Beratung nach Nr. 1. Bei Option A mit fünf Sitzungen kommt man auf 214,48 €, bei Option B mit sechs Sitzungen auf 215,86 €. Bei dieser Indikation ist die Akupunktur zur Schmerzbehandlung nur analog abrechenbar. In der Rechnung muss die Leistung verständlich stehen, z. B. Akupunktur bei Reizdarmsyndrom analog zu Akupunktur zu Schmerzbehandlung Nr. 269. Alle anderen Vorgaben von § 12 müssen korrekt eingehalten werden.

Leistung

GOÄ-Nr.

Einfacher Satz

Steigerungs-satz

Honorar

Option A

Option B

Sitzung 1:

      

Beratung

1

4,66 €

2,3-fach

10,72 €

10,72 €

 

Eingehende Beratung

3

8,74 €

2,3-fach

20,10 €

 

20,10 €

Untersuchung Abdomen

7

9,33 €

2,3-fach

21,46 €

21,46 €

21,46 €

Rektal-digitale Unters.

11

3,5 €

2,3-fach

8,05 €

8,05 €

 

Akupunktur

analog 269

11,66 €

2,3-fach

26,82 €

26,82 €

 

Sitzung 2 - 4:

      

Akupunktur

analog 269

11,66 €

2,3-fach

26,82 €

80,46 €

80,46 €

Sitzung 5:

      

Beratung

 

4,66 €

2,3-fach

10,72 €

10,72 €

 

Akupunktur

analog 269

11,66 €

2,3-fach

26,82 €

26,82 €

26,82 €

Sitzung 6:

      

Beratung

1

4,66 €

2,3-fach

10,72 €

 

10,72 €

Akupunktur

analog 269

11,66 €

2,3-fach

26,82 €

 

26,82 €

Summe

    

185,05 €

186,38 €

Fall 3: Besonderheiten der Abrechnung bei der Sonografie

Bildgebende Verfahren sind sehr beliebt. In der GOÄ gibt es aber eine mengenmäßige Begrenzung, was die Sonografien angeht. Auch wenn eine Person die Untersuchung aller relevanten Organe mit Ultraschall wünscht, so sind maximal vier Ultraschalluntersuchungen abrechenbar. Aus medizinischen Gründen ist es sowieso unwahrscheinlich, dass mehr als vier Organe geschallt werden müssen. Das Thema betrifft also vor allem Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Denn dabei gelten die Vorgaben der GOÄ genauso wie bei medizinisch notwendigen Leistungen. Der Blick auf die Tabelle zeigt, wie neben der Beratung nach Nr. 1 und dem Ganzkörperstatus nach Nr. 8. die Sonografien abgerechnet werden. Da keine Beschwerden vorliegen, läuft die gesamte Rechnung als IGeL. Sinnvoll ist ein IGeL-Vertrag, in dem die Leistungen samt Kosten aufgelistet sind. Rein formal darf alles in einer normalen Privatabrechnung in Rechnung gestellt werden. Allerdings müssen Wunschleistungen dann als solche gekennzeichnet sein. Es sind zwar nur Kleinigkeiten, die man aber beachten sollte. So wird der Ultraschall der Schilddrüse mit Nr. 417 abgerechnet, das bringt von der Bewertung zehn Punkte mehr als der Ultraschall eines Organs nach Nr. 410. Bei jeder Ultraschalluntersuchung muss eine dem Patienten eindeutig zuordenbare Bilddokumentation vorliegen. Wenn man statt einem Organ zwei oder mehr Organe schallt, so kann man dies über den Steigerungsfaktor abbilden. In der Rechnung müssen die geschallten Organe sowieso angegeben werden und bei begründungspflichtigem höheren Steigerungssatz eine individuelle Begründung.

Leistung

GOÄ-Nr.

Einfacher Satz

Steigerungssatz

Honorar

Option A

Beratung

1

4,66 €

2,3-fach

10,72 €

10,72 €

Ganzkörperstatus

8

15,15 €

2,3-fach

34,85 €

34,85 €

Sonogr. Schilddrüse

417

12,24 €

2,3-fach

28,15 €

28,15 €

Sonogr. Leber, Galle

420

4,66 €

3-fach

13,98 €

13,98 €

Sonogr. Nieren bds., Blase

420

4,66 €

3-fach

13,98 €

13,98 €

Sonogr. Herz, Pankreas, Milz

420

4,66 €

3-fach

13,98 €

13,98 €

Summe

    

115,66 €