Hygienekosten: Pauschal oder nach Aufwand abrechnen?
A&W RedaktionDer erhöhte Hygieneaufwand während der Corona-Pandemie soll durch Nummer A 245 ausgeglichen werden. Die Vereinbarung zwischen Bundesärztekammer, Privaten Krankenversicherungen und Beihilfeträgern gilt immer noch. Doch der Zuschlag ist mittlerweile deutlich niedriger geworden.
Patienten, Ärzte und Ärztinnen sowie das Praxispersonal waren und sind vor einer Ansteckungsgefahr im Praxisbetrieb zu schützen. Für Selbstzahler wurde dafür der Hygienezuschlag nach A 245 geschaffen, der pro Arzt-Patienten-Begegnung einmal angesetzt werden kann. Bis jetzt (aktuell bis zum 30. Sept. 2021) und seit dem 1. Oktober 2020 werden dafür nur noch 6,41 Euro anerkannt. Vorher konnte der Zuschlag zum 2,3-fachen Satz mit 14,75 Euro abgerechnet werden. Unabhängig davon gilt bei den erbrachten Leistungen der § 10 GOÄ unvermindert weiter! Grundsätzlich kann für den Hygieneaufwand, sollte er höher als 6,41 Euro sein, der Auslagenersatz nach § 10 GOÄ geltend gemacht werden.
Höhe des Hygieneaufwands bestimmen
Praxisinhaber sollten sich zuerst fragen, wie hoch der isolierte Hygieneaufwand in der Pandemie-Situation pro Privatpatient ist. Steckt in den jetzt noch bezahlten 6,41 Euro die FFP-2- oder OP-Maske, die ein Patient beim Betreten der Praxis erhält? Oder bringen die Patienten selbst regelmäßig Masken mit, die den Hygienebestimmungen entsprechen? Was ist mit nicht wiederverwendbarer Schutzkleidung für Ärzte, Praxispersonal und Patienten? Sind all diese Kosten mit Nummer A 245 und 6,41 Euro gedeckt? A 245 ist ein pauschaler Ansatz, der es den Ärzten ersparen soll, den Hygieneaufwand einzeln zu beziffern. Sind die Kosten höher, darf statt der Pauschale auch der belegte Aufwand abgerechnet werden!
Abrechnung des erhöhten Hygieneaufwands
Wer Nummer A 245 ansetzt, sollte aber beachten, dass daneben keine der ärztlichen Leistungen mit dem Hinweis auf einen erhöhten Hygieneaufwand mit einem Faktor > 2,3-fach GOÄ berechnet werden kann. Ungeachtet dessen können Ärzte aber die drei Begründungskriterien nach § 5 GOÄ (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung) bei den erbrachten ärztlichen Leistungen anwenden.
Ein Beispiel: Ein Patient kommt mit Herz-Kreislaufbeschwerden, die Brustorgane werden gründlich untersucht, der Patient ausführlich beraten. Das Beratungsgespräch nach Nr. 3, Mindestzeitvorgabe liegt bei zehn Minuten, dauert aber 20 Minuten, weil der Patient besonders viele, aufwändig zu erklärende Rückfragen hat. Die körperliche Untersuchung verläuft wie üblich. Für die zeitaufwändige Beratung kann das Kriterium „erhöhter Zeitaufwand“ geltend gemacht werden. Abrechnung: A 245 = 6,41 Euro, 7 (2,3-fach) = 21,45 Euro, 3 (3,0-fach) = 26,22 Euro.
Auslagen für Arznei- und Verbandmittel
Die Auslagen, die außerhalb des coronabedingten Hygieneaufwandes für Arznei-, Verbandmittel und sonstige Materialien, die der Patient behält oder die einmalig verbraucht sind, entstehen, können unberührt von den Corona-Sonderregeln zusätzlich berechnet werden! Grundlage dafür ist der § 10 der GOÄ. Unser Beispiel zeigt, wie die Versorgung einer stark verschmutzten Wunde abgerechnet werden kann: A 245 = 6,41 Euro, 5 = 10,72 Euro, 2004 3,0-fach = 41,97 Euro (Begründung: erheblich erschwerte Sichtverhältnisse durch stark verschmutzte Wunde) und Naht- und Verbandmaterial § 10 GOÄ = 9,10 Euro, 491 = 16,22 Euro und Anästhetikum § 10 GOÄ = 2,50 Euro.
Abrechnungsmöglichkeiten | |||
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* nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt |
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Leistungen | A 245 möglich? |
Alternativ „A 245“ oder konkreter Aufwand | + sonstige Auslagen nach § 10 GOÄ |
1–5 (Beratung, symptombezogene Untersuchung) | Ja | Ja |
Nein |
50 (Besuch) | Ja | Ja | Nein, jedoch Wegegeld s. § 8 GOÄ |
200 (Verbandwechsel)* | Ja | Ja | Ja, falls > 1 € |
2004 (große Wundversorgung) | Ja | Ja | Ja |
250 (Blutentnahme)* | Ja | Ja | Nein |
Der Autor: Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte Büdingen Med