Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Welche Anlässe gibt es für ein Konsil?

Typische Anlässe für ein Konsil unter Ärzten sind beispielsweise die patientenbezogene Erörterung einer fachärztlichen Untersuchung, einer radiologischen Untersuchung oder auch das Konsil mit dem Laborarzt. Alle diese Gespräche können unter bestimmten Voraussetzungen auch abgerechnet werden, zumindest in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Abgerechnet wird über GOÄ Nr. 60

In der GOÄ existiert die Nummer 60 (120 Punkte), die „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten“. Abrechenbar ist sie jedoch nur unter klar definierten Bedingungen.

Zunächst muss der liquidierende Arzt sich „zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang“ mit dem Patienten und dessen Krankheit auseinandergesetzt haben. Zu beachten ist, dass die Vorgaben „zuvor“ und „in unmittelbarem Zusammenhang“ mit „oder“ verknüpft sind. Allerdings ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang auch juristisch nicht klar definiert; allgemein versteht man darunter einen Zeitraum von etwa 24 Stunden.

Nur Beratung mit bestimmten Ärzten abrechenbar

Zweitens ist ein Konsil nur dann abrechenbar, wenn es sich um zwei oder mehr liquidationsberechtigte Ärzte, deren ständige ärztliche Vertreter oder Psychotherapeuten handelt. Konsile mit Amtsärzten, Kollegen und Kolleginnen des MDK oder auch Betriebsärzten sind dagegen nicht mit der Nr. 60 abrechenbar.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abrechnung mit Kollegen und Kolleginnen innerhalb bestimmter Versorgungsstrukturen. Dazu gehören Kollegen und Kolleginnen derselben Krankenhausabteilung oder innerhalb einer BAG oder Praxisgemeinschaft gleicher oder ähnlicher Fachrichtung. Bei Konsilen mit Ärzten außerhalb solcher Organisationsstrukturen stellt die gleiche Fachrichtung dagegen keinen Ausschlussgrund dar.

Dauer und Zeitpunkt und Art des Konsils

Da es keine Zeitvorgabe bei der Nr. 60 gibt, können längere Konsile mit einem erhöhten Faktor abgerechnet werden. Zusätzlich können die Zuschläge E bis H kombiniert werden, wenn das Konsil zu diesen Zeiten medizinisch notwendig ist. Auch die Art des Konsils spielt keine Rolle, das heißt, es kann ein persönliches Gespräch, ein Telefonat oder ein Videokontakt sein. Auch unerheblich ist, ob es in Anwesenheit des Patienten oder in dessen Abwesenheit geführt wird.

Analogabrechnung Nr. A 60

Seit 14. Mai 2020 bestehen zusätzlich zwei Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) zur analogen Abrechnung der Nr. 60:

  • Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts
  • Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnellschnitt, Ausstrich) (Telekonsil).
Fehlanzeige: EBM
Keine Möglichkeit zur Abrechnung eines ärztlichen Konsils besteht im vertragsärztlichen Bereich bzw. im Bereich des EBM, denn die Leistung

 

  • „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr behandelnden Ärzten oder zwischen behandelnden Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über die bei demselben Patienten erhobenen Befunde“

ist als Teilbestandteil sowohl der hausärztlichen Versicherungspauschale als auch der fachärztlichen Grundpauschalen im Anhang 1 des EBM aufgelistet.