ICD J06.9 G: Kodierung von Fallkonstellationen in Verbindung mit COVID-19
A&W RedaktionDie Kassenärztliche Bundesvereinigung hat in Zusammenhang mit dem Coronavirus und den entsprechenden Diagnosen für Ärzte neue Empfehlungen zum Kodieren herausgegeben.
Im Folgenden wird die Kodierung von Fallkonstellationen in Verbindung mit COVID-19 und den dazugehörigen Krankheiten erläutert. Die Empfehlung gilt sowohl für die Verschlüsselung von Diagnosen in der Abrechnung als auch für die Angabe von Diagnoseschlüsseln (ICD-Schlüssel) auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wichtig für Ärzte: Bei der Angabe des Schlüssels U07.1 COVID-19 ist die differenzierte Verwendung des Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit.
Fallkonstellation 1: Akute Erkältungskrankheit bzw. -Symptome im Zusammenhang mit COVID-19/gegebenenfalls mit Veranlassung eines COVID-19-Labortests
Sie verschlüsseln die Erkrankung beziehungsweise die Symptome und geben zusätzlich den Kode U07.1 an.Ob es sich um einen Verdachtsfall oder eine gesicherte Infektion mit COVID-19 handelt, kann vom Arzt über das Zusatzkennzeichen für die Diagnosesicherheit angegeben werden.
Beispiel: Ein Patient klagt beim Arzt über Fieber, Husten und allgemeines Krankheitsgefühl wie bei einem akutem grippalen Infekt. Er hat sich innerhalb der letzten 14 Tage vor Symptombeginn in einem Risikogebiet aufgehalten. Ein COVID-19-Labortest ist medizinisch erforderlich und wird veranlasst.
› Diagnosen:
· ICD J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
· U07.1 V COVID-19
› Bei nachgewiesener COVID-19-Erkrankung verwenden Sie bitte jeweils das Zusatzkennzeichen „G“:
· ICD J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
· U07.1 G COVID-19
Fallkonstellation 2: Krankheitszeichen und Kontakt zu nachgewiesenem COVID-19-Fall oder COVID-19-Verdachtsfall / gegebenenfalls mit Veranlassung eines COVID-19-Labortests
Sie verschlüsseln die Kontaktsituation in Ergänzung und geben zusätzlich den Kode U07.1 an. Ob es sich um einen Verdachtsfall oder eine gesicherte Infektion mit COVID-19 handelt, kann über das Zusatzkennzeichen für die Diagnosesicherheit angegeben werden.
Beispiel: Ein Patient hatte Kontakt zu einem laut Diagnose gesicherten COVID-19-Fall. Es bestehen akute Krankheitsanzeichen in Form von Husten und allgemeinem Krankheitsgefühl. Ein COVID-19-Labortest wird für medizinisch notwendig erachtet und veranlasst.
› Diagnosen:
· J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
· Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
· U07.1! V COVID-19
› Bei nachgewiesener COVID-19-Erkrankung verwenden Sie bitte jeweils das Zusatzkennzeichen „G“:
· J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
· Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
· U07.1! G COVID-19
Quelle: KBV (hier geht es zur Originalmitteilung). Die KBV-Themenseite zum Coronavirus finden Sie hier: www.kbv.de/html/coronavirus.php