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Abrechnung
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Der Winter ist die typische Zeit für Erkältungen und sonstige grippale Infekte. Entsprechend oft fällt die Diagnose in den Arztpraxen. Während der Erkältungssaison gehört damit auch die Codierung J06.9  zu den am häufigsten abgerechneten Behandlungsfällen.

Was bedeutet der ICD-10-Code J06.9?

Der ICD-10-Code J06.9 steht für die akute Infektion mehrerer oder nicht näher bezeichneter Lokalisationen der oberen Atemwege und damit für die am häufigsten diagnostizierte Infektion.

Warum ist J06.9 die am häufigsten gestellte Diagnose?

Wenn ein Arzt bei einem gesetzlich Versicherten eine Leistung abrechnen will, muss die Diagnose nach dem Klassifikationssystem ICD-10 GM angegeben werden. Die Codierung J06.9 ist auf die Krankheiten der oberen Atemwege beschränkt. Eine akute Infektion der unteren Atemwege wird mit J22.- codiert. Für eine genauere Bestimmung kann eine Labordiagnostik hilfreich sein.

Eine reine Tonsillitis sieht der Arzt selten und mit reinem Erkältungsschnupfen geht selten ein Patient zum Arzt. Das bedeutet, dass die J06.9 G codiert wird, wenn der Patient neben dem Erkältungsschnupfen zum Beispiel eine akute Sinusitis oder eine Pharyngitis hat.

Da die Atemwege ein zusammenhängendes System sind, manifestiert sich ein Infekt schnell an mehreren Lokalisationen. Damit erübrigt sich die Codierung von J00 und J02.9 für Erkältungsschnupfen und nicht näher bezeichnete akute Pharyngitis, und es wird J06.9 G codiert.

Fallstricke beim ICD-10-Code J06.9

Vor der Corona-Pandemie kamen Patienten mit Atemwegsinfekten vorwiegend wegen einer akuten Infektion der oberen Atemwege (ICD J06.9) oder Influenza (J09.- – J11.-) in die Praxis. Da die Klinik der Influenza mit schlagartigem massivem Temperaturanstieg eindeutig ist, wurde in der Regel kein Virusnachweis gemacht und mit J11.- codiert, was Grippe ohne Virusnachweis bedeutet.

Mit dem vermehrten Auftreten der Respiratory-Syncytial-Viren(RSV) und SARS-CoV-2 ist die Codierung schwieriger geworden. Der ICD-10 GM differenziert einerseits organbezogen und andererseits zum Beispiel erregerbezogen.

Bleiben wir zuerst beim Organ: Akute Infektionen der oberen Atemwege werden mit J00 bis J06 codiert. Grippe und Pneumonien bekommen Codes von J09 bis J18. Sonstige akute Infektion der unteren Atemwege werden mit J19 bis J22 codiert.

Betrachten wir die Erreger: RSV kann man mit B97.4! codieren. Das reicht aber nicht aus, wie das „!“ dokumentiert. Dazu muss zum Beispiel die akute Bronchitis mit J20.- codiert werden, also eine akute Infektion der unteren Atemwege.

Natürlich wird jede Ärztin und jeder Arzt nach der Anamnese und körperlichen Untersuchung überlegen, ob er noch eine Testung benötigt, um seine Verdachtsdiagnose zu untermauern. Wenn ja, wird nach den Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) getestet. Aktuelle Regelungen finden sich auf der Homepage des Robert Koch-Institutes unter RKI - Akute respiratorische Erkrankungen.

Testdokumentation der COVID-19-Labortests mit U99.0G

Der Labortest für COVID-19 kann mit dem Ersatzwert Z01.7G oder spezifischer mit U99.0! codiert werden. Dieser Code beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 abgeklärt wird. Damit sind direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint.

Lässt sich SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachweisen, wird der Code U07.1! angegeben. Konnte SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden, die Erkrankung jedoch anhand eines klinischen Kriteriums (z. B. mit COVID-19 zu vereinbarendes Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z. B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt, kommt der Code U07.2! zum Einsatz. Kann das Virus im Labor nicht nachgewiesen werden und besteht kein erkennbarer epidemiologischer Zusammenhang mit einem nachgewiesenen COVID-19-Fall, muss nicht weiter codiert werden.

Wichtig: Die sogenannten Ausrufezeichencodes sind Zusatzcodes, die mit mindestens einem weiteren Code kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist (z. B. J06.9). Das Ausrufezeichen gehört zwar zur Bezeichnung des Codes, wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.

Abrechnung der Diagnose J06.9

Die Laborbefreiungsnummer 32006 muss bei meldepflichtigen Erkrankungen angegeben werden, damit die Testung nicht das Laborbudget belastet. Der Verdacht auf COVID-19 ist meldepflichtig ebenso der direkte Nachweis von Influenzaviren.