Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung von Pflegediensten
A&W RedaktionDie Wettbewerbszentrale hat in diesem Jahr Werbemaßnahmen von insgesamt 19 Pflegediensten wegen irreführender Angaben beanstandet.
Grund zur Beanstandung gab es überwiegend im Hinblick auf in der Werbung angegebene Pflegenoten. Viele ambulante Pflegedienste nutzen die vom MDK verliehenen Noten als Werbeinstrument. Das ist grundsätzlich zulässig, allerdings müssen die werblichen Angaben den Tatsachen entsprechen.
Fälle unzutreffend angegebener Pflegenoten als irreführend beanstandet
In den von der Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandeten Fällen wurden allerdings veraltete, bessere Testergebnisse in der Werbung verwendet, obwohl die Pflegedienste in einem aktuellen Test schlechter abgeschnitten hatten. Zum Teil waren die Abweichungen erheblich: So warb ein Hamburger Unternehmen im Internet mit einer vom MDK verliehenen Pflegenote von „1,3“, obwohl die aktuelle Benotung bei „3,0“ lag. Aber auch schon geringfügige Abweichungen können für Verbraucher relevant sein.
„Die Pflegenoten sind für Betroffene und deren Angehörige bei einer so schwerwiegenden Entscheidung wie der Wahl eines Pflegedienstes ein wichtiges Auswahlkriterium. Umso mehr müssen sie sich darauf verlassen können, dass die Pflegenoten wahr sind. Und natürlich verschafft sich derjenige, der mit einer besseren als der tatsächlich vergebenen Pflegenote wirbt, einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz.“, so Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung bei der Wettbewerbszentrale und dort zuständig für den Gesundheitsbereich.
Zum Hintergrund:
Die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) überprüfen einmal im Jahr die Qualität der ambulanten und stationären Pflegedienste. Dabei wird eine Gesamtnote (sog. Pflegenote) aus zahlreichen Einzelkriterien gebildet. Die Pflegenoten werden von den Landesverbänden der Pflegekassen in sogenannten Transparenzberichten im Internet veröffentlicht.
Aussagen zur Qualität der Versorgung vor Ort als irreführend beanstandet
Die Wettbewerbszentrale hat erfolgreich die nachfolgende Werbung eines Pflegedienstes als irreführend beanstandet: Dessen Inhaber erläuterte im Rahmen seines Internetauftritts, dass die Gründung des Unternehmens auf seine Frau zurückgehe, die in ihrem Alltag im Krankenhaus von Patienten erfahren habe, wie „desolat und unprofessionell“ die bisherige Versorgung vor Ort sei. Da habe man dann einen „wirklich guten“ Pflegedienst gegründet, um diesen „notleidenden Menschen“ besser zu helfen. Der Haken an der Sache war: Es gab vor Ort zahlreiche Mitbewerber, die eine bessere Gesamtnote als der Werbende erzielt hatten.
Preiswerbung unter Einrechnung von fiktiven Steuervorteilen als irreführend beanstandet
Ein anderes Unternehmen versuchte, die Kosten für die Pflege zu „schönen“, indem es mit einem Festpreis warb, bei dem bereits fiktive Steuervorteile abgezogen wurden. Diese Art der Preisgestaltung hat die Wettbewerbszentrale als unlauter moniert. Allerdings erhielt sie das Schreiben als nicht zustellbar zurück: Unter der auf der Homepage angegebenen Anschrift in Frankfurt ließ sich das Unternehmen nicht ermitteln. Auf die weitere Beanstandung, die die Wettbewerbszentrale daraufhin an die im Impressum angegebene Adresse in Warschau gerichtet hatte, erfolgte keine Reaktion. Bei einer derartigen Konstellation ist es nicht nur zeit- und kostenaufwändig, wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Auch Verbraucher müssen sich in diesem Fall bewusst sein, dass sie Verträge mit einem Unternehmen abschließen, das sich bei Problemen offenbar ganz gezielt auf seinen Sitz im Ausland zurückzieht.